Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
reblaus:
@Black
Ich habe Ihnen erläutert, dass es für das EVU im Einzelfall ebenfalls nachteilig ist, wenn es den Prozess teilweise verliert. Da das EVU im Gegensatz zum Kunden jedoch eine Vielzahl von Gaslieferverträgen abgeschlossen hat, profitiert es insgesamt von der Abschreckungswirkung der teilweisen Kostenlast bei den weiteren Kunden, und kann dadurch höhere Erträge erwirtschaften, als ihm nach Recht und Gesetz zustehen.
Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.
Ihre Sichtweise ist die eines Anwalts, der sich auf den einzelnen Fall fokussiert. Meine Sichtweise ist die des Kaufmanns, der sich für den Gesamtgewinn am Jahresende interessiert. Wenn Ihre Mandanten Sie beauftragen, wollen die nicht, dass Sie ihnen Recht verschaffen, sondern dass Sie deren Gewinn mehren.
Wenn ein gut beratenes EVU seine Preisfestsetzung vor der Klage überprüft, und gegebenenfalls korrigiert, hat es im Prozess doch gar nichts zu befürchten. Wozu dann die ganze Aufregung?
Nach meiner Kenntnis wurde bisher nur ein einziges Mal ein Sachverständigengutachten über die Billigkeit von Preiserhöhungen eingeholt, und dieses Gutachten bescheinigte, dass die Preiserhöhungen unbillig waren. Die Unmengen an Urteilen, die den Versorgern billige Preise bescheinigt haben, resultieren alle daraus, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich hielt, und eine umfassende Untersuchung der Preisfestsetzung nicht vorgenommen wurde. Dieser Praxis hat der BGH nun ein Ende gesetzt.
Das ist bitter, denn nun geht es bei den EVU\'s ans Eingemachte.
Cremer:
reblaus,
na, nun kommen Sie aber dubiosen Vergleichen :evil:
--- Zitat ---Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.
--- Ende Zitat ---
@
reblaus:
@Cremer
Auf diesen Vergleich hat mich ein anderer gebracht. Der hat den regionalen Versorger als Mitglied besagter Organisation bezeichnet.
Ich will mich hier aber darauf beschränken, dass das Wirkprinzip identisch ist.
tangocharly:
@ reblaus
--- Zitat ---Die Erstellung einer Abrechnung ist vom Grundprinzip her eine Angelegenheit, die die Mitwirkung beider Parteien erfordert.
--- Ende Zitat ---
Ausnahmsweise hierzu mein Widerspruch, was die Mitwirkung beider Parteien anlangt.
Wenn das richtig wäre, dann könnte die Fälligkeit der Forderung nicht 14 Tage nach Zugang der Rechnung eintreten, wenn der Kunde, wie immer, bis dahin keine Kenntnis von irgend einem Abrechnungsvorgang hat - oder (freischwebende Rechtsfortbildungstechnik des VIII. Senats) sollte gar der Kunde durch sein Schweigen, also durch sein \"Nicht\"-Mitwirken, einer Abrechnung zum Eintritt ins Rechtsleben verholfen haben ?
Fast hätte ich es vergessen: meinen Sie vielleicht die Mitteilung der Zählerstände durch den Kunden an das EVU ?
reblaus:
@tangocharly
Ich gehe davon aus, dass der Kunde bei einer fehlerfreien Abrechnung zum Anerkenntnis des Saldos vertraglich verpflichtet ist. Sogar eine separate vertragliche Vereinbarung als Saldoanerkenntnis kann grundsätzlich stillschweigend erfolgen (so im Bankrecht anerkannt). Allerdings dürfte dies in Energielieferverträgen aufgrund der GasGVV so einfach nicht möglich sein.
Der Kunde kann sich bei einer fehlerfreien Abrechnung zumindest nicht darauf berufen, er habe diese nicht anerkannt, und der Saldo sei deshalb nicht zur Zahlung fällig. Das wäre treuwidrig.
Ich räume aber ein, wenn eine solche Pflicht zum Anerkenntnis nicht vorliegen sollte, auch meine Ansicht zum Kontokorrent nicht mehr haltbar wäre.
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