Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit

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superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Warum ist das so? Weil das Verfahren durch Gutachterkosten sehr teuer wird. Das ist aber eine Folge der Protestbewegegung die weder WP Testaten noch Zeugen traut und nur teure Gutachten gelten lassen wollte. Wer aber im Vorfeld sämtliche anderen beweismittel ablehnt darf nicht plötzlich über die abschreckende Wirkung der daraus entstehenden Kosten jammern.
--- Ende Zitat ---
Warum werden solche Beweismittel von der \"Protestbewegung\" abgelehnt?
Ganz einfach:
Weil die vorgelegten Beweise nicht die Billigkeit der Preise nachweisen, sondern nur Scheinargumente liefern wie \"nur die Steigerung der Bezugskosten weitergegeben\".
Die von den Versorgern meist vorgelegten Beweismittel sind für die Fragestelltung der Billigkeit der Preise vollkommen irrelevant.
Würden die Versorger die Kalkulation offenlegen, oder ein WP-Testat mit der Aussage \"die Preise entsprechen der Billigkeit nach den und den Kriterien und Maßstäben\" vorlegen, würde die Protestbewegung wohl eher überzeugt werden können.

reblaus:
@Black

--- Zitat ---Original von Black Es mag sein, dass aus der Tatsache, dass Abschläge erhoben werden tatsächlich eine Nebenpflicht zur Endabrechnung hergeleitet werden kann. Es ging aber primär nicht darum ob das EVU abrechnen muss, sondern ob das Gericht eine reduzierte Forderung tenorieren darf oder erst warten muss, dass der kläger eine neue rechnung erstellt.
--- Ende Zitat ---

Das ist vollkommen zutreffend. Das Gericht darf den Kunden aber nur dazu verurteilen, eine fällige Forderung zu bezahlen. Fällig wird eine Forderung nach § 17 GasGVV aber erst 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Daraufhin haben Sie, um Ihre Theorie zu retten, bestritten, dass der Versorger eine Pflicht zur Endabrechnung habe. Diesen Unsinn relativieren Sie nun zumindest oder nehmen ihn ganz zurück.

Da eine Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung nun unstreitig ist, kommt es auf den Rechtscharakter des Energieliefervertrages zwar nicht mehr an, aber Ihre Vorstellung vom Kontokorrent ist ziemlich praxisfern. Jeder Vertrag über ein Girokonto ist ein Kontokorrentvertrag. Die Kontokorrentabrede kann stillschweigend vereinbart werden. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschläge, weil die Zahlung nämlich gerade nicht der Erfüllung einer Kaufpreisforderung dient, sondern unabhängig von bestehenden Gegenansprüchen vereinbart wurde. Mit der Energielieferung entsteht ein Gegenanspruch des Versorgers auf Zahlung des vereinbarten Preises. Beide Ansprüche werden zum Schluss der Abrechnungsperiode abgerechnet, so dass nur der als Saldo übrig bleibende Restanspruch auszugleichen ist.

Die von Ihnen vertretene Theorie lohnt sich für das unredliche EVU im Einzelfall sicherlich nicht, da ihm ebenfalls ein Teil der Gutachterkosten auferlegt werden. Es lohnt sich aber bei einer Vielzahl von Kunden. Diese werden dadurch nämlich zumeist von der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen abgehalten, weil der Gang vor Gericht teurer ist, als der Ausgleich einer unberechtigten Forderung. Per Saldo erwirtschaftet das unredliche EVU weit höhere Beträge durch die Vereinnahmung dieses \"Schutzgeldes\" gegen Prozesskosten, als ihm eigene Kosten entstehen.

Das redliche EVU ist bemüht, seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Wenn Fehler entstehen, wird es diese im Kundeninteresse sofort beheben. Es hat die Vorteile Ihrer Theorie daher gar nicht nötig.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
 Fällig wird eine Forderung nach § 17 GasGVV aber erst 14 Tage nach Zugang der Rechnung.
--- Ende Zitat ---

Nein, das steht im § 17 GasGVV eben nicht drin:


(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.


Der § 17 GasGVV regelt nur wann eine existente Rechnung fällig wird. Wenn   das EVU also eine Rechnung versendet, wird diese also frühestens nach 14 Tagen fällig.

§ 17 GasGVV sagt aber eben nicht, dass eine Rechnung überhaupt und alleinige zwingende Voraussetzung einer fälligen Forderung ist.

Cremer:
@Black,

d.h. wenn der Versorger keine Rechnung stellt, ist es seine Sache, unabhängig vom EnWG etc.

Dieses regelt nurt den fall, wenn der Versorger Rechungen stellt.

Ebenso verhält es sich mit den Abschlägen. Wenn keine vereinbart werden, sind keine fällig.

RR-E-ft:
Für Gaslieferungen in der Grundversorgung wird es erst mit der Verbrauchsabrechnung eine fällige Forderung geben. Der Kunde kann den abzurechnenden Verbrauch in kWh schon nicht an seinem Zähler ablesen. Ein Telefonanruf des Versorgers wird auch nicht genügen, um eine fällige Forderung zu begründen. Es bedarf also der Verbrauchsabrechnung und letztere wird nun einmal erst zu dem angebebenen Zeitpunkt (der teilweise gar nicht nicht angegeben sein mag), frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Man könnte annehmen § 17 Abs. 1 GVV sei lex spezialis zu § 271 BGB. Der Gesetzgeber hatte wohl vor Augen, dass kein grundversorgter Kunde früher als  zwei Wochen nach Rechnungszugang zur Zahlung verpflichtet sein soll, da die Fälligkeit entgegen § 271 BGB besonders gesetzlich geregelt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Verbrauchsabrechnung (Rechnung) die Fälligkeit begründen sollte. Dies ergibt sich wohl auch aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVV. Der grundversorgte Kunde soll \"etwas in den Händen halten\", was dann frühestens 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig werden kann.


--- Zitat ---Original von Cremer

Ebenso verhält es sich mit den Abschlägen. Wenn keine vereinbart werden, sind keine fällig.
--- Ende Zitat ---

Von wegen.

Abschläge (als Vorauszahlungen auf eine künftige Verbrauchsabrechnung) werden nicht vereinbart, sondern wenn solche gefordert werden, vom Grundversorger einseitig festgesetzt/ bestimmt. Sie werden zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

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