Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
Cremer:
@reblaus,
ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.
Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.
Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
bolli:
--- Zitat ---Original von Cremer
@reblaus,
ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.
Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.
Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
--- Ende Zitat ---
Ok, wenn Sie das so sehen ist es für sich genommen auch o.k..
Aber dann muss er sich auch gefallen lassen, dass ich meine Abschläge \"passend\" kürze, wenn ich der Meinung bin, dass diese zu hoch sind und der Versorger keine Abrechnung erstellt.
UND es darf eben nicht die Rechtsfolge eintreten, dass ich später eine ordentliche Teilschuld aufgebrummt bekomme, weil mein Kostenanteil falsch berechnet war.
Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.
--- Ende Zitat ---
Sie haben Recht formal geht \"ein bisschen unbillig\" nicht. Wenn also der Kunde oder der Versorger per Feststellungsklage auf Feststellung der Billigkeit/Unbilligkeit klagt, dann gibt es immer ein absolutes ergebnis, bei dem nur der Verlierer die Kosten trägt.
Ich spreche jedoch von der Leistungsklage des Versorgers. Die Leistungsklage ist auf Geldzahlung gerichtet. Und \"ein bisschen Geldzahlen\" geht eben doch. Kein Richter kann einen Antrag auf Zahlung von 500,- Euro vollständig abweisen, wenn zumindest ein Anspruch auf Zahlung von 300,- Euro besteht. Der Richter spricht dann die 300,- Euro zu und weist die Klage \"im übrigen ab\". Die Kosten werden dann üblicherweise im Verhältnis 3 / 2 geteilt
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---
Keine Ahnung wovon Sie reden.
--- Zitat ---Original von reblaus
Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.
--- Ende Zitat ---
Nach h.M. handelt es sich bei Energielieferungen um einen Kaufvertrag in Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses. Rein rechtlich ungefähr mit einem Zeitschriftenabo vergleichbar.
Wenn Sie hier ein Sonderrecht aufmachen wollen, bei dem der Empfänger einer Leistung nicht nur ein Recht auf die Leistung (Energielieferung) selbst hat, sondern plötzlich auch ein Recht darauf haben soll, dass der Lieferant dafür gefälligst eine Rechnung stellt, dann bitte ich dafür um einen Beleg in Form von Rechtsnormen (wo so etwas auch drinsteht) oder Literatur/Rechtssprechungsquellen.
Derzeit behaupten Sie ins Blaue hinein.
--- Zitat ---Original von reblaus
Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll.
(...)
Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht.
--- Ende Zitat ---
Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.
Der Kunde kann also entweder Feststellungsklage sofort nach Ankündigung der Preisanpassung erheben, dann bedarf es keines Rückforderungsprozesses, weil der Kunde ja auf die Anpassung noch nicht gezahlt hat. Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.
Interessant, dass Sie für den Kunden 2 Prozesses unzumutbar finden, beim Versorger aber nicht.
Das Ganze funktioniert natürlich nicht, wenn der Kunde ohne irgendwelche Anhaltspunkte \"ins Blaue hinein\" die Unbilligkeitseinrede erhebt um vom Gericht eine kostenlose Preisprüfung zu erhalten. Das funktioniert natürlich nicht. Hier droht dem Kunden ein Kostenrisiko.
RR-E-ft:
Ich bleibe bei der Zahlungsklage des Versorgers nach Unbilligkeitseinrede.
Bei der Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, die auf entsprechenden Antrag ergeht [einen solchen wie auch die Unbilligkeit voraussetzt, vgl. BGH VIII ZR 240/90], handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, das eine entsprechende Feststellung enthält und für die Zukunft wirkt. Festgestellt werden könnte dabei etwa, dass der zwischen den Parteien geltende Arbeitspreis ab dem 01.10.2004 3,2 Ct/ kWh netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt.
Eine vollkommen anderen Streitgegenstand hat der Leistungsantrag, mit dem etwa für Erdgaslieferungen innerhalb eines abgeschlossenen Abrechnungszeitraumes im Umfange von 20.184 kWh ein Entgelt in Höhe von 1.760,00 € beansprucht wird.
Eine solche Forderung kann sich erst aus der Multiplikation der Liefermenge mit dem - im Falle der Unbilligkeit erst gerichtlich festzustellenden - der Billigkeit entsprechenden und deshalb verbindlichen Preis ergeben, wobei etwaig bereits geleistete Abschläge zu verrechnen sind.
Der der Billigkeit entsprechende Preis wird dabei jedoch frühestens mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbindlich, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Forderung existiert, fällig und in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbar ist und sein kann (vgl. BGH urt. v. 05.07.2005 X ZR 60/04).
Mithin handelt es sich um zwei verschiedene Klageanträge zu unterschiedlichen Streitgegenständen, weshalb gerade auch nicht gilt, dass die Leistungsklage vor der Feststellungsklage vorrangig sei.
Festgestellt wird die (ab einem bestimmten Zeitpunkt geltende) zwischen den Parteien der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung, jedoch gerade keine Forderung.
Das LG Köln hat es abgelehnt, auf einen bezifferte Zahlungsantrag hin eine entsprechende Forderung selbst zu berechnen.
Eine entsprechende Forderung kann erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und fällig werden und erst ab diesem Zeitpunkt ist sie in einem gerichtlichen Verfahren (überhaupt) durchsetzbar, vorher jedoch gerade nicht, weshalb eine Zahlungsklage wohl als derzeit unbegründet abgewiesen werden muss. Deshalb können auch auf eine künftige Forderung durch den Kunden bereits geleistete Vorauszahlungen/ Abschläge bis dahin wohl gem. § 812 BGB vollständig zurückverlangt werden, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008.
Ein Kontokorrentverhältnis besteht indes zwischen Grundversorger und Kunde nicht. Es besteht schon keinerlei Kontokorrentabrede.
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