Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Ein Urteil, welches eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht existente und deshalb ausdrücklich  noch nicht  gerichtlich durchsetzbare Forderung zuspricht, ist rechtswidrig. Das sollte wohl auch jeder Amtsrichter verstehen.
--- Ende Zitat ---

Das Urteil stellt gleichzeitig die Forderung verbindlich fest und spricht diese zu. Man könnte auch sagen, dass die Feststellung im Rahmen der Forderungstenorierung bereits enthalten ist.

Ihre Auffassung möchte natürlich eine künstliche Aufspaltung erreichen um die übliche Kostenfolge bei Teilunterliegen abzuwenden. Aber bereits das Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsklage widerspricht Ihrer Idee, das um die gleiche Forderung zwei Verfahren geführt werden müssen (1. Verfahren Feststellung, 2. Verfahren Leistungsklage). Da aus anderen Diskussionen bekanntermaßen nicht einmal anderslautende BGH Rechtsprechung zu einer Meinungsänderung bei Ihnen führt, ist das aber nicht relevant.

Wohl dem Kunden, der nach einem Prozess erzählen kann: \"Mein Anwalt war ganz toll, nicht einmal der Richter konnte ihn von seiner Rechtsauffassung abbringen.\"

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Sie vergessen § 40 Abs. 2 EnWG. Danach ist der Gasversorger verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Dieser Pflicht kommt er erst dann nach, wenn er eine korrekte Abrechnung erstellt hat.
--- Ende Zitat ---

1. auch im § 40 EnWG steht nicht das drin, was Sie behaupten. Das Recht des Versorgers ein Entgelt zu verlangen ergibt sich aus dem Vertrag selbst. § 40 EnWG macht nur Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Zeitabschnitte der Abrechnung.

2. § 40 EnWG gibt es erst seit dem 09.09.2008 (eingeführt durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790 mWv. 09.09.2008 ). Würde Ihre Auffassung zutreffen, dann würde diese \"Abrechnungspflicht\" vorher nicht bestanden haben.

reblaus:
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. Eine separate vertragliche Vereinbarung bedurfte es daher schon vor Inkrafttreten des § 40 EnWG nicht. Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.

Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.

Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?

Nur dann wäre die Fälligkeit nach § 17 GasGVV irrelevant.

Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?

Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.

Schließlich bitte ich Sie zu erklären, wie der Kunde den korrekten Umfang seiner Zahlungspflicht berechnen soll, wenn der Versorger seine Preise unbillig erhöht hat, ohne dass er dem EVU überhöhte Zahlungen leistet, und durch eine Klage mit Gerichtskosten belastet wird, die seine Zahlungspflicht bei weitem übersteigen.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. .
--- Ende Zitat ---

Sie springen von einer Norm zur nächsten, jetzt soll plötzlich § 355 HGB einschlägig sein.... Sie werden keine Pflicht finden, nach der ein Lieferant überhaupt verpflichtet ist eine Bezahlung für eine gelieferte Ware zu verlangen. Das tut dieser im Zweifel schon aus Eigeninteresse, tut er es nicht setzt er sich ohnehin der Gefahr der Verwirkung/Verjährung aus.



--- Zitat ---Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.
--- Ende Zitat ---

Wir reden vom Grundversorgungsfall. Das ist bisher der einzig relevante Bereich des § 315 BGB.


--- Zitat ---Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.
--- Ende Zitat ---

Ich bekenne ziemlich klar farbe für die Anwendung der normalen Kostenfolge bei Teilunterliegen. Sie versuchen dagegen das Ganze als systematischen Sonderfall darzustellen, bei dem das Gericht einen festgestellten Anspruch nicht tenorieren können soll, weil es an der \"Rechnung\" fehlt, mit der folge das im besten Fall das selbe Gericht zweimal über die Klageforderung entscheiden müsste.

Wenn in einem Rechtsstreit über einen anderen Kaufvertrag der klagende Käufer statt 4.000,- nur 3.000,- erhalten soll, erlässt das Gericht auch kein Feststellungsurteil und gibt dem Kläger auf nun erst noch einmal eine neue Rechnung zu schreiben. Es ist eher andersherum. Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn man direkt auf Leistung klagen könnte.


--- Zitat ---Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?
--- Ende Zitat ---

Nein, die gibt es nicht. Ob der Versorger abrechnet ist seine Sache. Wenn er es aber tut, gibt es gesetzliche Regelungen wie die Abrechnung erfolgen muss (Zeiträume, Fälligkeiten, Inhalt der Rechnung)



--- Zitat ---Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?
--- Ende Zitat ---

Kindergarten. Wir fangen nicht beim Urschleim an.


--- Zitat ---Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.
--- Ende Zitat ---

Wer sagt denn so etwas? Natürlich entstehen dem Versorger Nachteile, da er wegen Teilunterliegen ja gleichfalls einen entsprechenden Anteil der Kosten tragen muss. Dieser Anteil ist sogar umso höher, je unbilliger der Preis war. Die Frage war aber, ob sich das für den Kunden rechnet.

reblaus:
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun. Das eine sind Äpfel und das andere Birnen.

Im Energieversorgungsvertrag leistet der Kunde monatliche Kontokorrentzahlungen, die Abschläge unabhängig vom aktuellen Verbrauch. Der Versorger hingegen liefert Energie unabhängig von den Abschlägen. Diese beiden Leistungen müssen regelmäßig verrechnet werden. Aus dieser Abrechnung können Nachzahlungen oder Erstattungen für den Kunden herrühren.

In Ihrer Kanzlei hingegen rechnen Sie die erbrachten Dienstleistungen mehr oder minder regelmäßig ab. Teilweise werden Sie Vorauszahlungen verlangen, diese sind aber immer nach dem tatsächlich anfallenden Honorar berechnet. Eine Erstattung werden Ihre Mandanten von Ihnen im Regelfall nicht erhalten. Bei Ihnen kann es den Mandanten vollkommen egal sein, ob Sie Ihre Rechnung erstellen, oder dies bleiben lassen. Sie haben allenfalls die geschuldeten Beträge zu bezahlen.

Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre  Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.

Dann gehe ich mal davon aus, dass der Versorger auch Ihrer Ansicht nach verpflichtet ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu verändern. Wenn er diese Pflicht verletzt hat, hat der Kunde keinerlei Möglichkeiten aus eigener Kenntnis den billigen Preis zu bestimmen, und damit zu errechnen, welchen Betrag er dem Versorger tatsächlich schuldet. Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll. Die Wahrscheinlichkeit dass er durch Zufall den richtigen Betrag zurückbehält tendiert gegen null. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dem Versorger entweder zuviel bezahlt oder zu wenig geht gegen 100%. Er hat damit die Wahl, dem Versorger Geld zu schenken, oder in einem Rechtsstreit teilweise zu unterliegen und daher mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden.

Durch die Verletzung der Vertragspflichten wird der Versorger dem Kunden damit in jedem Fall einen Schaden verursachen, für den er Ihrer Ansicht nach nicht haften muss.

Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht

Dies dient doch alles nur dem Zweck, die Kunden von Widerstand gegen Preiserhöhungen des Versorger abzuschrecken. Damit die Versorgerwirtschaft zukünftig wieder ungestört die Preise hochsetzen kann, wie es ihr beliebt.

Glauben Sie ernsthaft, dass Sie das in diesem Land durchsetzen können?

Man plant übrigens Änderungen im Kartellrecht, um Großkonzerne, die ihre Marktmacht missbrauchen, notfalls zerschlagen zu können. Mir scheint der Wind weht Ihren Mandanten seit Ende September wieder schärfer ins Gesicht, abgesehen vom Atomausstieg vielleicht.

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