Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils noch keine fällige, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens besteht, dann kann wohl vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils auch kein entsprechender Zahlungsanspruch, der demnach vor der Rechtskraft noch gar nicht besteht, zugesprochen werden.
--- Ende Zitat ---
Nicht vorher - aber zeitgleich mit dem Gestaltungsurteil.
@reblaus
§ 17 GasGVV regelt an keiner Stelle, dass die Rechnung zwingende alleinige Voraussetzung eines Zahlungsanspruches des EVU ist, sondern nur wann tatsächlich gestellte Rechnungen fällig werden.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.soweit (...)
Daraus kann nicht gefolgert werden, dass nach der Tenorierung durch das Gericht noch eine erneute Rechnung erforderlich ist.
RR-E-ft:
Die Rechtskraft eines (incidenten) Gestaltungsurteils liegt regelmäßig im Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung noch nicht vor. Stellt das Zahlungsurteil auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab, bestand in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch kein fälliger, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Versorgers, so dass die Zahlungsklage deshalb (als derzeit unbegründet) abzuweisen wäre.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Rechtskraft eines (incidenten) Gestaltungsurteils liegt regelmäßig im Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung noch nicht vor. Stellt das Zahlungsurteil auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab, bestand in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch kein fälliger, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Versorgers, so dass die Zahlungsklage deshalb (als derzeit unbegründet) abzuweisen wäre.
--- Ende Zitat ---
andere Ansicht:
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04
AG Pinneberg
...und ich denke auch jeder andere normale Amtsrichter wird sich an den Kopf fassen, wenn Sie ihm erklären wollen, dass er zwar gerade festgestellt hat, dass der kläger statt 500,- Euro nur 400,- Euro verlangen kann, er das aber bitteschön nur als Feststellungstenor formulieren darf und der Kläger nunmehr erneut bei ihm Zahlungsklage einreichen solle.
RR-E-ft:
@Black
Vor der Rechtskraft des Gestaltungsurteils kann der Versorger gar nichts verlangen, weil bis dahin noch gar keine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung besteht/ existiert. Das besagt doch gerade die zitierte Entscheidung des BGH vom 05.07.2005.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.[/B]
--- Ende Zitat ---
Ein Urteil, welches eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht existente und deshalb ausdrücklich noch nicht gerichtlich durchsetzbare Forderung zuspricht, ist rechtswidrig. Das sollte wohl auch jeder Amtsrichter verstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist m. E. der Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Leistungsantrag (Zahlungsanspruch) muss deshalb noch als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Dieses Ergebnis lässt sich wohl durch eine Zwischenentscheidung über die Festsetzung des billigen Tarifs vermeiden. Indes muss dem beklagten Kunden die Möglichkeit verbleiben, mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils - ohne je mit einer fälligen Forderung im Verzug gewesen zu sein (!), zu zahlen oder sofort anzuerkennen.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung und auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist deshalb weder der Zeitpunkt der Rechtskraft des Gestaltungsurteils und damit das Entstehen einer entsprechenden Forderung absehbar, noch ob eine solche je offen stehen wird, der Kunde mit einer solchen je in Verzug geraten wird. Schließlich könnte der beklagte Kunde sogar noch vor der Rechtskraft des Gestaltungsurteils bereits eine entsprechende Zahlung auf die künftig erst entstehehende und fällig werdende Forderung leisten, ohne dass ihm dies billigerweise auch nur bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereichen darf. Allein das Versorgungsunternehmen hat - durch eine unbillige Tariffestsetzung - die Klage veranlasst und zu vertreten. Der Kunde kann überhaupt nichts dafür, dass er wegen einer nicht existenten Forderung des Versorgungsunternehmens behelligt und klageweise in Anspruch genommen wurde.
Zahlt der Kunde vor oder mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils, liegt in Bezug auf den Leistungsantrag (Zahlungsanspruch) auch kein Fall der , die Erledigung vor, weil die Klage bis dahin unbegründet war, die Klage nicht erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde.
reblaus:
@Black
Sie vergessen § 40 Abs. 2 EnWG. Danach ist der Gasversorger verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Dieser Pflicht kommt er erst dann nach, wenn er eine korrekte Abrechnung erstellt hat. Der Anspruch auf Ausgleich des Saldos aus dieser Abrechnung wird nach § 17 GasGVV erst 14 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig. Abgesehen von Vorauszahlungen ist der Kunde nicht verpflichtet irgendwelche Zahlungen, die nicht auf einer Abrechnung beruhen, zu leisten.
Wenn Sie bei Ihrer Bank ein Darlehen aufnehmen, und dieses am 31.12.2009 zurückzahlen müssen, so wird der Amtsrichter bei dem die Bank die Rückzahlung vorzeitig eingeklagt hat, am 30.12.2009 die Klage abweisen. Oder glauben Sie im Ernst, dass er dem Anspruch stattgeben wird, weil der Darlehensnehmer am nächsten Tag sowieso zahlen muss? Wieweit geht denn bei diesen vorgreifenden Klagen Ihre Toleranz. Wäre es auch noch ok den Darlehensnehmer zu verurteilen, wenn das Darlehen erst in einem Monat fällig wird. Wie sähe es bei einem oder zwei Jahren aus. Am effizientesten wäre doch sicherlich, die Bankkunden bereits vor Auszahlung zu verurteilen, dann könnte das Geld im Tresor bleiben, und man bräuchte nur noch die Zinsen zu kassieren :D
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