Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@ktown, bolli
Die von Ihnen aufgeworfene Frage taucht hier im Forum immer wieder auf.
Nach § 194 BGB unterliegt jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Definition des Anspruchs) der Verjährung.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich aber Black richtig verstanden habe, kann ich aus § 40 Abs 2. EnWG eben keinen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn dem so ist, dürfte ich mangels anderer Rechtsgrundlage für die Erstellung der Abrechnung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auch keine Möglichkeit der Verjährungseinrede haben. Denn diese kann ich ja erst nach Vorliegen der Abrechnung einlegen.
Demzufolge bleibt mir dann doch nur, meinen Versorger nach Ablauf einer gewissen Zeit nach Ablauf einer Abrechnungsperiode aufzufordern, mir eine Abrechnung zu erstellen und zu übersenden. Kommt er dem nicht nach, ist es seine Sache. Erstellt er diese dann Jahre später doch noch, kommt die Möglichkeit der Verwirkung ins Spiel.
Sehe ich das richtig ?
reblaus:
@bolli
Sie erheben die Einrede der Verjährung in diesem Falle nicht gegen den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des Saldos der Abrechnung, sondern gegen den Anspruch des Versorgers auf Mitwirkung Ihrer Person an der Erstellung der Abrechnung, d. h. auf Prüfung und Anerkenntnis.
Eine alternative Lösung des Problems sehe ich darin, dass Sie als Kunde einen Anspruch gegen den Versorger haben, dass dieser die Abrechnung erstellt. Es könnte sich schließlich auch eine Rückzahlung ergeben. Auch dieser Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Wenn der Versorger solange zuwartet, bis Ihr Anspruch verjährt ist, ist es rechtsmissbräuchlich eine Abrechnung dann doch zu erstellen, wenn sich ein Nachzahlungsanspruch ergibt. Die Überschreitung dieser Verjährungsfrist wäre dann das Umstandsmoment, nachdem der Anspruch des Versorgers auf Ausgleich einer Nachzahlung zumindest verwirkt wäre.
In jedem Fall halte ich es für ausgeschlossen, dass der BGH es zulassen würde, dass der Versorger seine Abrechnungspflichten auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben kann, und diese dann nur erfüllt, wenn sich aus der Abrechnung ein Vorteil ergibt. Die Abrechnung jedoch auf Dauer unterbleibt, wenn er nachzahlen müsste. Eine andere Rechtsfolge würde krass gegen alle Grundsätze verstoßen, die sich aus Treu und Glauben ergeben. Dies gilt im übrigen auch für die von Black propagierte Fallgestaltung, dass der Kunde selbst dann den Großteil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Kunde seine Unbilligkeitseinrede völlig zu Recht erhoben hat. Die von Black erhoffte Rechtsfolge verstieße derart eklatant gegen jeden Treuepflicht, dass sich für mich nur die Frage stellt, mit welcher Begründung einem solchen Treiben ein Riegel vorgeschoben würde.
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
Solange diese Abrechnung aber nicht korrekt erstellt wurde, ist ein Zahlungsanspruch nicht fällig, und kann mittels Klage nicht durchgesetzt werden.
--- Ende Zitat ---
Ich verweise erneut auf die Aussage des BGH - dem Sie in der Frage des incidenten Prüfungsrechtes ja folgen wollen:
--- Zitat ---Zitat: BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 (...) Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten.
--- Ende Zitat ---
Auch der BGH ist der Meinung, dass es auch bei gerichtlicher Festsetzung gerade keiner gesonderten Rechnungsstellung mehr bedarf. Das wäre auch ziemlich ineffektiv, da andernfalls wegen dem gleichen Streitgegenstand unter Umständen zwei Verfahren geführt werden müssten.
RR-E-ft:
Wenn vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils noch keine fällige, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens besteht, dann kann wohl vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils auch kein entsprechender Zahlungsanspruch, der demnach vor der Rechtskraft noch gar nicht besteht, zugesprochen werden.
--- Zitat ---Original von reblaus
@bolli
Sie erheben die Einrede der Verjährung in diesem Falle nicht gegen den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des Saldos der Abrechnung, sondern gegen den Anspruch des Versorgers auf Mitwirkung Ihrer Person an der Erstellung der Abrechnung, d. h. auf Prüfung und Anerkenntnis.
--- Ende Zitat ---
Man erhebt einfach hilfsweise die Einrede der Verjährung. Punkt. Es wäre vollkommen untunlich zu erklären, gegen welchen Anspruch des Versorgers. Einen Anspruch des Versorgers gegen den Kunden auf Mitwirkung an der Abrechnung, d.h. Prüfung und ggf. Anerkenntnis gibt es schon von Anfang an überhaupt nicht. Gäbe es einen entsprechenden Anspruch des Versorgers, wäre ein solcher ggf. einklagbar. Ein Anspruch, der nicht besteht, kann auch nicht verjähren.
reblaus:
@Black
Sie gehen einfach zu nonchalant mit der Fälligkeitsvoraussetzung des § 17 GasGVV um. Bei der Strom- und Gasversorgung besteht nunmal die Besonderheit, dass Vorauszahlungen geleistet werden, und diese mit dem Energiebezug nach einer bestimmten Periode verrechnet werden müssen. Deshalb ist in Vertragsverhältnissen wo gegenseitige Leistungen verrechnet werden, Grundvoraussetzung für die Fälligkeit des Saldos, dass dieser durch Erstellung einer Abrechnung überhaupt festgestellt wird. Man kann seiner Zahlungspflicht schließlich nur nachkommen, wenn die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt ist.
Dem steht auch BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 nicht entgegen. Der dortige Streitfall geht um Entgelte aus der Abfallentsorgung. Aus dem Tatbestand ist nicht ersichtlich, dass auf die Leistungen der Klägerin Abschläge entrichtet worden wäre, und Leistung und Gegenleistung zuvor verrechnet werden müssten. Daher ist die vorherige Erstellung einer Abrechnung auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung gewesen, so dass die Forderung durch Bestimmung des billigen Preises fällig wurde.
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