Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Nein, denn gem. § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, spätestens nach 12 Monaten eine Abrechnung zu bekommen (gilt für Strom und Gas).
--- Ende Zitat ---
Wo lesen Sie das denn in § 40 EnWG?
(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.
Ich denke Sie haben Absatz 2 im Sinn. Dort steht aber nur, dass die Energie in Zeitabschnitten abgerechnet werden soll. Dort steht aber nicht wann diese Abrechnung nach Zeitabschnitten erfolgen muss. Der Zeitabschnitt 01.01.2007 - 31.12.2007 = 12 Monate kann demnach auch Jahre später noch abgerechnet werden, ohne dass ein Versoss gegen § 40 EnWG vorliegt.
Black:
Zur Frage ob bei einer Leistungsklage des Gläubigers ein gesonderter Feststellungsantrag für den Fall der Unbilligkeit erforderlich ist:
--- Zitat ---\"Abs. 3 S. 2 eröffnet dem Gläubiger einen einfachen Weg um zur Bestimmung der Leistung zu gelangen. Er kann danach sogleich auf Erfüllung der nach seiner Ansicht geschuldeten Leistung klagen; eine vorherige Klage auf Feststellung dessen was billigem Ermessen entspricht bedarf es nicht. Auf die Leistungsklage des Gläubigers entscheidet das Gericht inzident welche Leistung billig ist, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil zu erlassen . Man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darüber einig, dass \"die richterliche Entscheidung über die Frage welche Leistung billig sei, regelmäßig im Rechtsstreit über die Leistungsfrage zu treffen sein werde (...)\"[/i]
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 47
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---\"Das Gericht hat im Falle des Abs. 3 S.2 zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung der bestimmungsberechtigten Partei der Billigkeit entspricht. Falls es zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen.
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 51
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
--- Zitat ---\"Das Gericht hat im Falle des Abs. 3 S.2 zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung der bestimmungsberechtigten Partei der Billigkeit entspricht. Falls es zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen.
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 51
--- Ende Zitat ---
.....und der BGH hat aber der Kommentatorenmeinung bei Staudinger/Rieble den Vorzug gegeben (sollte ausnahmsweise auch mal wichtig sein, auch wenn dies {nur} vom X.Senat entschieden wurde) .....
Black:
Also ein Meinungsstreit.
Der kluge Anwalt wird daher hilfsweise den Antrag stellen oder das gericht zumindest um einen rechtl. Hinweis bitten.
Auch der BGH sagt jedoch, dass die vom Gericht neu festgesetzte Preisstellung sofort fällig wird und nicht noch einer gesonderten neuen Abrechnung zwischen EVU und Kunde bedarf.
--- Zitat ---Zitat: BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 (...) Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@Black
Selbst wenn man Ihrer Ansicht über die inzidente Prüfungspflicht zustimmt, was vom Wortlaut des Gesetzes immerhin gut begründet ist, ändert dies nichts an der Fehlerhaftigkeit Ihrer Theorie zur Kostenpflicht.
Wegen der Erstellung einer Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ist es im übrigen ebenso gut vertretbar, der Ansicht des BGH zu folgen, dass zumindest im Streit um Strom- oder Gasentgelte eine inzidente Prüfung von Amts wegen untunlich ist, weil diese nämlich nicht dazu führen würde, dass der geltend gemachte Anspruch derzeit zu Recht bestünde. Es ist jedenfalls nach § 315 BGB nicht die Aufgabe des Gerichts eine fehlerhafte Abrechnung von sich aus zu korrigieren und neu zu erstellen. Solange diese Abrechnung aber nicht korrekt erstellt wurde, ist ein Zahlungsanspruch nicht fällig, und kann mittels Klage nicht durchgesetzt werden. Die Feststellung des billigen Preises würde an der Entscheidung des Gerichts damit nichts ändern.
@ktown, bolli
Die von Ihnen aufgeworfene Frage taucht hier im Forum immer wieder auf.
Nach § 194 BGB unterliegt jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Definition des Anspruchs) der Verjährung.
Die Erstellung einer Abrechnung ist vom Grundprinzip her eine Angelegenheit, die die Mitwirkung beider Parteien erfordert. Es werden nämlich gegenseitige Leistungen abgerechnet. Zum einen sind dies die Gaslieferungen des Versorgers zum anderen die Vorauszahlungen des Kunden. Wenn auch dem Versorger die allein Pflicht obliegt, die Abrechnung zu erstellen, so muss der Kunde immerhin insoweit daran mitwirken, dass er diese prüft und bei Richtigkeit auch anerkennt. Der Kunde hat somit einen Anspruch gegen den Versorger auf Erstellung der Abrechnung und der Versorger hat einen Anspruch gegen den Kunden auf Prüfung und Anerkenntnis. Gegen diesen letztgenannten Anspruch kann der Kunde meines Erachtens die Einrede der Verjährung erheben, so dass nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist eine rechtswirksame Abrechnung gegen den Kundenwillen nicht mehr erstellt werden kann.
Wenn aber keine Abrechnung erstellt wurde, kann sich daraus auch kein auszugleichender Saldo ergeben.
Da sich ein Anerkenntnis der Abrechnung aus vielerlei Handlungen ergeben kann, halte ich es aber für sehr sinnvoll, dem Versorger unmittelbar nach Erhalt der Abrechnung die Verjährungseinrede zu erheben. Dann können Handlungen nicht missgedeutet werden.
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