Energiepreis-Protest > ENSO

Zahlungserinnerung trotz Einzugsermächtigung

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wolters:
Sehr geehrter Herr Cremer,

lt. Sondervertrag S 1 gilt: \"Änderungen von Leistungen oder Preisen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.\" Eine Bekanntgabe in der Tagespresse ist daher m.E. nicht notwendig.

Die Gaspreisänderung zum 1.6.05 und der vorgesehene neue - erhöhte - Abschlag (erstmals fällig am 1.7.05) wurde mir schriftlich am 27.5.05 mitgeteilt. Damit hätte die GASO lt. Vertrag (\"Abschlagshöhe wird schriftlich mitgeteilt\") das Recht zum erhöhten Einzug gehabt.

Der neue Abschlag wurde aber nicht abgebucht bzw. es erfolgte gar kein Abzug mehr. Mein Schreiben wegen Unbilligkeit vom 21.6. 05 begrenzte nur die Einzugsermächtigung, also kein Widerruf. Stattdessen kam jetzt die \"Zahlungserinnerung\".

Neueste Entwicklung: Heute erst kam ein Schreiben der Ortsbetriebsstelle (3 Tage vorher geschrieben als die \"Erinnerung\") mit der Mitteilung, dass sie nur berechtigt sind, \"Forderungen aus Abrechnungen und Abschlägen einzubeziehen, Teilbeträge aber nicht\". Ich möge mitteilen, welchen Beitrag sie abbuchen dürfen.

Da scheint eine Stelle von der anderen nichts zu wissen sowie auch unterschiedlicher Auffassung zu sein. Morgen rufe ich an und werde dann mehr wissen.

Alles Gute!
Wolters

P.S.: Alle Preise werden immer in Cent ausgedrückt. Der Sondervertrag ist kein \"Bonus-System\" sondern nur die übliche Preisgestaltung - je höher der Verbrauch, desto geringer der Arbeitspreis aber bei höherem Grundpreis.
Die schriftliche Mitteilung enthält immer Arbeits- und Grundpreis für
1. Tarifkunden (Kleinverbauchs- sowie Grundpreistarif)
2. Sondervertragskunden (Sonderpreis S-1 bis 180 kW Nennwärmeleistung)
und für welchen Verbrauch welcher Tarif günstiger ist.
(Als Sondervertragskunde kann ich aber nur zu einem Zeitpunkt im Jahr kündigen.)

Sonnenschein:
Hallo zusammen,

die Einzugsermächtigung ist bei mir Vertragsbestandteil und der Einwand der Unbilligkeit wurde erhoben. Der Versorger weigert sich die gekürzten Abschläge abzubuchen
Muss ich denn bei bestehender, vertraglich vereinbarter Einzugermächtigung jetzt überhaupt etwas überweisen? Der Verstorger  muss doch jetzt abbuchen. Kann er unter diesen Umständen jetzt noch argumentieren, ich würde nicht zahlen ?

Viele Grüße
Sonnenschein

Cremer:
@ Sonnenschein,

Hat er schriftlich erklärt, das er nicht (mehr) abbuchen möchte. Sonst kann er m.E. nicht mahnen, da kein Grund vorliegt. Er müßte erklären, dass er die Einzugsermächtigung komplett zurückgibt.

Sodann fragen Sie ihn, wie er künftig gedenkt die Abschläge haben zu wollen? :shock:
- bar
- per Scheckübersendung
- per Dauerauftrag

Für Sie ist das Einfachste einen Dauerauftrag zu stellen. Bei onlinebanking problemlos, die Abschlagshöhe läßt sich so auch ggf. laufend ändern.  :wink:

Wenn Sie sowieso die Abschläge gekürzt und begrenzt haben, wird der Versorger auch bei Dauerauftrag die Differenz zwischen Ihrer Abschlagshöhe und seiner festgesetzten Abschlagshöhe anmahnen. :evil:

Sonnenschein:
Hallo Herr Cremer,

soweit klar - ich frage mich nur: Kann der Versorger einfach erklären, er wolle \"Teilbeträge\" nicht mehr abbuchen? Verletzt er damit nicht den Vertrag? Ich habe die Einzugsermächtigung nicht zurückgezogen sondern nur begrenzt.
Laut Vertrag ist der Versorger zur Abbuchung beauftragt. Dies kann von mir widerrufen werden. Mit dem Einwand gegen die Billigkeit habe ich aber die Einzugsermächtigung ausdrücklich nicht widerrufen.

Viele Grüße
Sonnenschein

RR-E-ft:
@Sonnenschein

Schreiben Sie Ihrem Versorger, dass die Einzugsermächtigung lediglich wirksam beschränkt wurde.

Verweisen Sie dabei auf Gersemann/ Hinrichs, ZfK 1/2005, S. 2 und das entsprechende Gutachten  unter

http://www.zfk.de./navframe/hintergrund.html#Anchor-Die-14210

http://www.zfk.de./navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf

Teilen Sie Ihrem Versorger weiter mit, dass Sie davon ausgehen, dass dieser weiter abbucht, weil er hierzu bevollmächtigt und beauftragt ist.

Überweisungen wären für Sie mit weiteren Kosten verbunden, was gegen das zivilrechtliche Schikaneverbot und das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstieße.

Deshalb würden Sie keine entsprechenden Überweiungen tätigen, sehen sich hierdurch jedoch auch nicht im Zahlungsverzug, weil der Versorger es selbst zu verantworten hat, wenn er von der erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht.

Es liegen insoweit auch keine unzulässigen Teilleistungen vor, weil die als unbillig gerügten Preisbestandteile unverbindlich und schon nicht fällig sind.

Hierzu können Sie auf Salje, ET 2005, S. 279 (Fn. 13) und LG Köln, RdE 2004, S. 306 sowie auf das AGFW- Gutachten von Büdenbender auf S. 82 verweisen.

Das sind alles in der Energiewirtschaft hochgeachtete Energierechtsexperten, zu dessen Aussagen man sich sicher nicht in Widerspruch setzen will.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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