Energiepreis-Protest > ENSO
Zahlungserinnerung trotz Einzugsermächtigung
gerpie:
Hallo,
habe am 24.06.2005 gegen die fast 16%ige Arbeitspreiserhöhung für Heizgas der GASO mit Musterbrief des Bundes der Energieverbraucher Widerspruch erhoben und die Höhe des Abschlages begrenzt. Erhielt eine Antwort mit den gewohnt unkonkreten Begründungen für die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung und die Aufforderung, meinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Am 1.7.05 erfolgte kein Einzug eines Abschlages.
Im Antwortbrief wies ich den Versorger darauf hin, daß die Begrenzung meiner Einzugsermächtigung keine Zahlungsverweigerung sei und ich bei Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderungen durch Offenlegung der Kalkulation den ausstehenden Betrag sofort freigebe. Zusätzlich Hinweis auf Heilbronner Urteil vom 4.2.2005.
Antwort des Versorgers Hinweis auf 30% Steuern und Abgaben, Erhöhung der Erdgassteuer am 1.1.03 um 58% (klingt viel, aber macht nur 0,2 ct/kWh netto aus). Löschung meiner Bankverbindung aus den Unterlagen. Abfrage des Zählerstandes zur Bestimmung des neuen Abschlages.
Meine Antwort Wies den Versorger darauf hin, daß ICH die Einzugsermächtigung erteilt habe und nur ICH dieselbe kündigen kann, sie jedoch nur auf einen bestimmten Betrag begrenzt habe. Da meine Bankdaten nun angeblich gelöscht waren, teilte ich sie erneut mit. Ich verwies auch auf Gersemann/Hinrichs. Mitteilung des aktuellen Zählerstandes.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub ein Brief von der GASO Aufgrund des Zählerstandes Festlegung des Abschlages auf den von mir vorgegebenen Betrag (seltsam, hatte geringfügen Mehrverbrauch gegenüber Vorjahresvergleichszeitraum) und Wiedereinsetzung des Bankeinzuges ab August sowie Bitte um Überweisung des Juliabschlages, der ja nicht eingezogen wurde.
Bin nun gespannt auf die Jahresabrechnung im Oktober.
Cremer:
@ gerpie
läuft doch so wie man es haben möchte !
Ich hoffe Sie haben gegen die Preise/Preiserhöhung vom Dezember letzten Jahres den Einwand der Unbilligkeit gemacht.
Dann sollten Sie den letzten Abschlag vor der Jahresrechnung im Oktober sicherheitshalber nicht leisten, damit Sie auf alle Fälle eine Nachzahlung haben werden, um Ihre Rechnung der GASO gegenüber aufzumachen.
wolters:
1)
Die GASO hat in meinem Fall einen anderen Abrechnungszeitraum, der immer im März endet. So werden die Jahresabrechnungen bereits im April erstellt.
2)
Zum Sachstand - nach dem Urlaub:
Auch bei den Gasversorgern gab es Urlaub(svertretungen) und dadurch unterschiedlichste Auskünfte.
Nachdem die Vertretung im Fall des Mahnschreibens grundsätzlich eine reduzierte Einzugsermächtigung ablehnte, erhielt ich einen Tag später von meiner zuständigen Niederlassung eine schriftliche Anfrage (die aber vor dem Mahnschreiben der Zentrale erstellt wurde) nach der zukünftigen Abschlagshöhe. Ein Anruf führte auch hier zu einer Urlaubsvertretung, die die alte Abschlagshöhe für die Einzugsermächtigung wieder aktivierte. Zum 1. August wurde wieder korrekt abgebucht.
Was nun Unternehmenspolitik ist, weiß ich nicht. Aber vielleicht wäre für Frau/Herrn Sonnenschein der Weg über die Niederlassung - falls nicht schon probiert - auch erfolgreich. Vielleicht hat die GASO nun aber ihre Einstellung wirklich geändert (s.a. gerpie-Beitrag).
Alles Gute!
Bernd Wolters
Sonnenschein:
Hallo zusammen
mein Versorger droht mir nun, unter Verweis auf das Urtei des AG Hamburg-Harburg, mit der Einstellung der Versorgung, wenn ich den unstrittigen Betrag nicht überweise. Er weigert sich den Betrag abzubuchen.
Die Einzugsermächtigung ist aber Vertragsbestandteil und kann nur von mir widerrufen werden. Nach dem Einwand nach §315BGB habe ich mehrfach schriftlich klar gemacht, dass ich die Einzugsermächtigung nur begrenzt und nicht widerufen habe.
Mein Vertrag hat ansonsten eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer unbestimmten Preisanpassungklausel wie unter Preisgleitklausel bereits besprochen. Die Preise sind allgemeine Tarifpreise.
Viele Grüße
Sonnenschein
RR-E-ft:
@Sonnenschein
Gibt es schon einen konkreten Sperrtermin, eine konkrete Sperrandrohung?
Wenden Sie doch die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein und
drohen Sie danach mit dem Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher- einer starken Gemeinschaft - zurück.
Hamburg- Harburg ist längst Schnee vom letzten Jahr.
Mit der Veröffentlichung im SPIEGEL wollte man die Verbraucher einschüchtern. Fehlanzeige.
Tun Sie Ihrem Versorger die Freude und überweisen Sie ihm den Betrag zu den alten Preisen jedoch nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung.
Fordern Sie ihn jedoch auf, möglicherweise mit der Überweisung verbundene Kosten zu tragen, undzwar unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil er nicht von der erteilten Einzugsermächtigung, die weiterbesteht Gebrauch macht.
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Bange muss Ihnen nicht sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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