Energiepreis-Protest > MITGAS

Änderung Geschäftsbedingungen

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hantschmann:
Na, dann warten wir doch mal ab, ob das der Anfang einer \"Rausdrängelaktion\" gegen ungeliebte Protestler wird. Könnte ich mir jedenfalls denken, da ich nun seit Jahren mein Gas nur auf Basis des Preises vom Sept. 2004 zahle.
Jedenfalls habe ich keine Lust, mich mit den Spitzfindigkeiten der Verfasser dieser Geschäftsbedingungen zu befassen. Ohne Grund sollen diese wohl nicht geändert werden und auch sicher nicht zum Wohle des Verbrauchers!
Also unterschreibe ich nicht.
ha

energie-fair:
Ich vermute, dass die Geschäftsbedingungen des Versorgers generell geändert werden sollen, in Anpassung an die jüngeren Gerichtsurteile. Es dürfte also nicht um eine \"Rausdrängelaktion\" für bestimmte Kunden gehen.

Alles andere wäre für den Versorger riskant: Beibehaltung ungültiger Geschäftsbedingungen, Diskriminierung einzelner Kunden.

gastrom:
Wenn ich mal unterstelle, dass die GB, Stand April 2007, tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, dann träfe ja auch der Pkt. 8 „Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen“ zu.

Da heißt es unter Pkt. 8.2:

„MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen ... mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“

Also noch mal im Klartext:

8 Wochen vor Wirksamwerden ab 1.Okt. 2009 heißt: Zugang 1.Woche August 2009. Und somit könnte man alles weitere getrost vergessen, selbst wenn die GB wirksam ... (s.o.).

Man könnte durchaus des Gefühl bekommen, bei MITGAS herrscht eine Art von Chaos.

Da ein Bekannter von mir (kein ungeliebter Protestler) den „Änderungsschrieb“ noch nicht bekommen hat, kann ich mich durchaus mit dem Gedanken an eine „Rausdrängelaktion“ anfreunden. Trotzdem werde ich nicht an eine „zusätzliche Option“ denken.

Ich kannte mal einen, der hat ganz andere Probleme ausgesessen.

Grüße von gastrom

RR-E-ft:
Die neuen Mitgas- AGB Stand 01.10.09 sollen für Sonderverträge (außerhalb der Grundversorgung, sog. \"Mitgas-Preisprodukte\") gelten. Sie sind für die Kunden eine Zumutung.

Wer sie zugesandt bekommen hat, ist folglich nach Mitgas- Lesart Sondervertragskunde, dessen Sondervertrag durch Neuvereinbarung inhaltlich abgeändert werden soll.

Mitgas hat realisiert, dass es zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.

Die Mitgas-AGB Stand April 2007 wurden mithin zumeist nicht wirksam in bestehende Verträge einbezogen.

In jenen hieß es unter Punkt 8.2. „MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen ... mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“

Mitgas hat wohl realisiert, dass diese noch im Jahre 2007 ins Auge gefasste Vorgehensweise nicht funktioniert.

Mit den neuen AGB versucht Mitgas offensichtlich, die Preisänderungsbestimmung unter Punkt 4 der jüngsten Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 zur Einbeziehung des unveränderten gesetzlichen Preisbestimmungsrechts  anzupassen. Ziff. 4.5. hat indes in § 5 GasGVV schon keinerlei Entsprechung, so dass von einer unveränderten Übernahme eines gesetzlichen Preisbestimmungsrechts  insgesamt wohl keine Rede sein kann.

Die neuen AGB benachteiligen die Kunden m. E. unangemessen, so lässt Ziff. 3 den Kunden im Unklaren über die Vertragslaufzeit/ die Kündigungsfrist, steht zB.

Ziff. 6.1. im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV, wonach Rechnungen und Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden,
Ziff. 6.4 im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV, wonach § 315 BGB unberührt bleibt.

Letztere Klausel verstößt - wenn sich Mitgas ersichtlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der Preise unter Punkt 4 vorbehalten möchte - mithin gegen § 307 BGB, vgl. auch BGH X ZR 60/04 und X ZR 99/04.

Unangemessen benachteiligend erscheinen u.a.  auch Ziff. 9.4 f.: Jede Zwangsvollstreckung, etwa wegen eines unbezahlten\"Knöllchens\", erfolgt grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners.

Es besteht m. E. genügend Anlass, die neuen AGB gründlich zu prüfen und Verstöße nach dem UKlaG unverzüglich abzumahnen.

Sofern im Vertrag ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch Mitgas vereinbart ist, kann sich Mitgas durch eine solche ordentliche Kündigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis lösen, gleichviel, ob man der Einbeziehung der AGB Stand 01.10.09 schriftlich zustimmt oder nicht. Stimmt man der Einbeziehung neuer AGB nicht zu, bleibt der Vertrag bis zur ordnungsgemäßen Kündigung des einen oder anderen Vertragsteils in dem Zustand bestehen, in dem er sich inhaltlich bisher befand.

hantschmann:
und wer könnte die gründliche Prüfung dieser \"neuen AGB\" vornehmen sowie eventuelle Verstöße nach dem UKlaG abmahnen? Ich als juristischer Laie fühle mich dazu leider nicht in der Lage.

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