Energiepreis-Protest > MITGAS
Änderung Geschäftsbedingungen
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
--- Zitat ---Original von bolli Das mit dem Schweigen ist möglicherweise leider das Problem. Es gibt ja mittlerweile einige Gerichte, die ein Stillschweigen bei Änderungen als Zustimmung werten und somit dann neue Vertragsbedingungen zustande kommen.
--- Ende Zitat ---
Durch Schweigen kann ein Nichtkaufmann niemals eine vertragliche Vereinbarung eingehen, oder ändern. Was Sie meinen ist die konkludente Zustimmung, die durch schlüssiges Handeln erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Nun werter Herr Anwalt,
ich bin da ja durchaus auf Ihrer Seite, aber leider sehen das einige Gerichte anders (meines Wissens OLG Frankfurt und Dresden) während das OLG Hamm auf unserer Seite ist :D.
Fraglich bleibt aber wohl, wie es der BGH sieht, und der orientiert sich möglicherweise nicht nur an unser beider Meinung. :D
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es hier noch keine gefestigte und vor allem keine höchtsrichterliche Rechtsprechung gibt und insofern eine gewisse Unsicherheit bleibt.
RR-E-ft:
Mitgas hat - zutreffend - selbst geschrieben, dass es zur Einbeziehung der neuen AGB in den bereits bestehenden Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Kunden bedarf.
Antwortet der Kunde darauf nicht, werden die neuen AGB folglich nicht in den Vertrag einbezogen und alles bleibt, wie es ist. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung, erst recht nicht, wenn der andere ausdrücklich eine schriftliche Zustimmungserklärung erwartet/ verlangt.
Es steht zu erwarten, dass Mitgas alljene, die nicht geantwortet haben, schriftlich an die Zustimmungserklärung erinnern wird. Mitgas kann zum einen schon nicht wissen, ob das erste Schreiben wegen der neuen AGB den Kunden überhaupt erreicht hatte und diesem zugegenagen war, was eine weitere \"Hoffnungsrunde\" erfordert. Genauso wenig weiß man dort, ob nicht etwa eine Zustimmungserklärung auf dem Postwege zu Mitgas verloren gegangen ist.
Das Unternehmen wird ein Interesse daran haben, die neuen AGB in so viele Verträge wie möglich einzubeziehen.
Wenn man - unnötig - ausdrücklich erklärt, dass man mit der Einbeziehung der neuen AGB nicht einverstanden ist, dann handelt es sich aus Sicht des Unternehmens um einen Sonderfall, der den Betriebsablauf stört, so dass Mitgas sich wohl so bald als möglich aus dem Vertragsverhältnis mit jenen Kunden durch Kündigung verabschieden wird. Wolkig umschrieben wird dies wohl mit \"ordnungsgemäßer Fortführung\".
Die Zahl derer, die Widerspruch einlegen, wird weit geringer sein als die Zahl derjenigen, die nicht antworten. Deshalb ist es leichter, die Widersprüchler \"sonderzubehandeln\". Mitgas hat dann ein Problem, wenn nur wenige Kunden überhaupt durch Rücksendung reagieren. Der Widerspruch, der ersichtlich zur alsbaldigen Vertragsauflösung führen wird, macht insbesondere dann keinen Sinn, wenn man nach der Kündigung wieder einen neuen Vertrag mit Mitgas abschließt, dabei nicht nur die neuen AGB akzeptiert, sondern auch einen neuen Anfangspreis vereinbart.
Das sollte jedem Schlaumeier bewusst sein.
Dann wäre man womöglich mit der Zustimmung zu den neuen AGB, deren Wirksamkeit in Anbetracht von § 307 BGB wiederum fraglich erscheint, ggf. besser gefahren. Und widersprechen wollte man nur, weil man Sorge hatte, das Schweigen würde/ könnte als Zustimmung gelten.... Deshalb wollte man Porto ausgeben...
Maverick:
@RR-E-ft
Sehen Sie das im aktuellen Fall der Änderung der AGB der EMB (Link hier) genauso?
Die EMB sagt, dass \"die neuen Bedingungen zum 01.12.2009 Vertragsbestandteil ... des Versorgungsvertrages\" werden, wenn innerhalb von 6 Wochen kein Widerspruch eingeht (insofern also ein Unterschied zum Mitgas-Fall).
Mit \"Schlaumeier\"-sein-wollen hat die Unsicherheit von Ottonormalverbrauchern nichts zu tun. Immerhin gibt es einige (darunter auch der Moderator des Forums), die dazu raten, zur Sicherheit immer zu widersprechen. Andere weisen auf die noch uneinheitliche Lage bei den gerichtlichen Entscheidungen hin.
Sie sagen andererseits, das Schweigen im kaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung gilt.
Mich persönlich verwirrt dies. Ich tendiere zum Widersprechen, weil ich dadurch zumindest meinen Willen zum Ausdruck bringen könnte. Auch auf die Gefahr hin, dass der Versorger mir fristgemäß kündigt.
Die andere Alternative ist die, dass ich mich nicht äußere und mir die EMB nach den neuen AGB möglicherweise innerhalb eines Monats kündigt, weil ich keine Einzugsermächtigung eingerichtet habe. Oder ein Gericht entscheidet vielleicht viel später, dass ich doch Gelegenheit gehabt hätte, zu widersprechen und da ich es nicht getan hätte, hätte ich konkludent den neuen AGB zugestimmt. Mit der Folge, dass ich mich wegen der fehlenden Einzugsermächtigung nicht mehr in dem einst vereinbarten Tarif, sondern in der Grundversorgung befinde...
Sieht für mich aus wie die Wahl zwischen Pest und Cholera....
Beste Grüße,
Maverick
RR-E-ft:
Schweigen im nichtkaufmännischen Verkehr gilt nicht als Zustimmung.
Zur EMB schreibt und liest man in deren Thread.
Maverick:
@RR-E-ft
1. Danke
2. ... wird zukünftig beachtet
Gruß,
Maverick
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