Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?

<< < (2/4) > >>

Cremer:
@h.terbeck,

Sie könnten ja nochmalsdaraufhinweisen, dass die Abschlagszahlungen nur für den in den Überweisungsträgern gernanten Zweck verwendet dürfen.

Abschläge für Wasser und Abwasser werden \"Im Namen eines Dritten\" eingezogen/bezahlt und dürfen nicht anders, d.h. für eigene ausstende Abschläge verwendet werden.

Ich würde schreiben:
\"Im Übrigen, wenn sie meiner Vorgehensweise mit den Abschlägen und meinen Widersprüchen sowie den Unbilligkeitseinwand nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Klageweg offen.\"

userD0010:
@cremer
@bjo

Ich hab mich für die Briefflut vom heutigen Tage bedankt und zu einigen der Briefe den Hinweis erteilt, dass mit einfachem Addieren von Beträgen Salden aus verschieden zusammenkonstruierten Kunden-Nummern ausgeglichen seien.
Zum Hinweis auf die angeblich so relevanten Gerichtsurteile des LG Osnabrück bzw. AG Halle habe ich einige Passagen dieser Urteile farblich markiert in Kopie zurückgeschickt mit der Bitte, diese sorgfältigst zu lesen, bevor man damit evtl. Kunden erschrecken will oder kann.
Zu der dritten Kunden Nummer (Strom, Gas, Wasser/Abwasser) habe ich nun die Erteilung einer vierten Kunden-Nummer für Abwasser angefordert, damit für jede Lieferungs- und/oder Zahlungsart nun künftig der entsprechende Verwendungszweck zweifelsfrei und troz Hinweis auf §§ 366/367 BGB auch für die Buchhaltung der RWE erkenntlich ist/wird.
Den Konstrukten aus Um- und Hin- und Herbuchungen von Forderungen/Zahlungen und Salden seit 2006 habe ich nochmals meine Zustimmung verweigert und ausdrücklich erklärt, dass ich diesen Vorgang nicht weiter verfolgen werde.

Zudem habe ich erklärt, dass ich mit größtem Interesse den angekündigten rechtlichen Schritten und dem Klageweg entgegen sehe.

jeannedarc:
Muss man überhaupt auf §§ 366/367 BGB hinweisen, wenn man bei Überweisungen ohnehin schon den Monat und das Jahr für das die Zahlung bestimmt ist angibt?

userD0010:
@jeannedarc
Wenn Sie Jahr für Jahr im Zuge der berichtigten Jahresabrechnung jeweils bisherigen, derzeitigen und künftigen Preisveränderungen mit Hinweis auf § 315 widersprochen haben, bedarf es keines Hinweises dazu auf Ihren monatlichen Überweisungen mit den Abschlagzahlungen.
Und wenn Ihr freundl. Energieversorger Ihnen nun einen MB zukommen lässt, dann vermutlich nur, um das Risiko der Verjährung auszuschließen.
Und einem solchen MB kann man dann ja vollumfänglich widersprechen. Dafür ist eine entsprechende Spalte im MB vorgesehen.
Zwei meiner Mitstreiter erhielten jew. einen MB, widersprachen ihm vor einem Jahr und seitdem schlummert dieser MB irgendwo.

reblaus:
@jeannedarc
Man muss nie auf irgendein Gesetz hinweisen. Gesetze gelten ohne dass es auf die Kenntnis der Bürger ankommt.

Sie müssen wegen § 366 Abs. 1 BGB genau bezeichnen, welche Schuld man bezahlen möchte. Ansonsten trifft der Zahlungsempfänger die Entscheidung welche Schuld getilgt wird. Wenn der Versorger glaubt, eine Forderung zu haben, diese aber gar nicht besteht, so ist die Verrechnung der Zahlung auf eine solche Forderung natürlich unwirksam.

Wenn Sie Ihrer Jahresabrechnung widersprochen haben, so ergibt sich schon aus dem Widerspruch eindeutig, dass sie den Saldo nicht bezahlen werden, solange über Ihre Einwände nicht entschieden wird. Eine Verrechnung von unbestimmten Zahlungen auf den Saldo ist daher unwirksam.

Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich aber immer, genau zu beschreiben welche Forderung man bezahlen möchte.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln