Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
RuRo:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Die alles bestimmende Frage ist, w a n n Sie letztmalig Ihren Unbilligkeitseinwand erhoben haben und auf welcher Preisbasis.
--- Ende Zitat ---
Die alles bestimmende Frage lautet \"Werden Sie im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen eines Sonderkundenvertrags versorgt?\"
Sollten Sie ein grundversorgter Kunde sein, gilt das was @bolli bereits geschrieben hat. Wird einer Preisänderung nicht in angemessener Zeit widersprochen, gilt dies nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH als neue Preisvereinbarung.
Sollte Ihre Versorgung ausserhalb der Grundversorgung erfolgen, gelten dem Grunde nach ganz andere Spielregeln \"Einbeziehung von AGB vor Vertragsschluss - mit oder ohne gültiger Preisanpassungsklausel usw.\"
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