Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?

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userD0010:
Mit meinem jeweiligen Unbilligkeitseinwand habe ich ausdrücklich ausgeschlossen, dass meine jeweiligen Zahlungen ausschließlich auf die jeweilige Hauptforderung erfolg(t)en und eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366/367 BGB ausgeschlossen sind.
Aus den zwischenzeitlich durch meinen freundl. Energieversorger geübten Hin- und Herbuchungenm Rechnungskorrekturen, Gutschriften etc. für die vergangenen drei Jahre  geht aber nun hervor und wurde bestätigt, dass meine Zahlungen vom 04. und 05.12.2007 in einer Gesamthöhe von 194,07 Euro \"zum Ausgleich der Forderung für GAS in deren Gesamthöhe voln 383,62 Euro (Kürzungsbetraag für Gaspreiserhöhung) verwendet habe und sich daraus eine Restforderung von 169,75 Euro ergab!
Meine damalige Zahlung in Höhe von 194,07 Euro habe ich mit Schreiben vom 29.11.2007 wie folgt erklärt:
\".......einschl. der Umsatzsteuer von 19 % (143,94€) ergibt dies einen Brutto-Anspruch Ihrerseits in Höhe von 901,51 Euro. Zusammen mit dem namens des Wasserversorgungsverbands berechneten Betrag von 238,12 Euro und namens der Gemeinde für die Abwasserentsorgung berechneten Betrag von 193,44 Euro ergibt dies eine Gesamtsumme von 1.333,07 Euro, von der die bereits überwiesenen 1.139,00 Euro  als Abschlagzahlungen in Abzug zu bringen sind. Dies ergib einen Restanspruch Ihrerseits von insgesamt 194,07 Euro, von dem ich es leider nicht mehr stornierbaren Dauerauftrages für Ende Nov. 2007 den damit überwiesenen Betrag von 90,00 Euro in Abzug bringen werde. .... bitte aber um Beachtung des Hinweises, dass eine anderweitige Verrehnung von Abschlagzahlungen auf Wasser und Abwasser nach § 366 und 367 BGB ausdrückoich ausgeschlossen ist.\"

Wäre es zum damaligen Zeitpunkt nicht Pflicht meines Versorgers gewesen, im Jahres-Rechnungslauf bei evtl. Überzahlung für Wasser/Abwasser auf ein dortiges Guthaben hinzuweisen und dieses zurückzuzahlen, statt heute nun mit diesen wundersamen Hin-und Herbuchungen diese \"Überzahlung\" einfach dem gekürzten Zahlungsbetrag für Gas hinzuzurechnen?

Cremer:
@h.terbeck,

Ihr Versorger rechnet auch für eine Kommune Wasser und Abwasser mit Ihnen ab.

Da ist es m.E. nicht statthaft, dass die Abschläge der \"Fremdbeträge\" wie Wasser und Abwasser mit Gasabschlägen verrechnet wird.

bjo:
hallo,
wenn du bei jeder Zahlung darauf hingewiesen hast wo für die verwendet werden soll und RWE sich nicht daran gehalten hat würde ich die Rechnung als fehlerhaft zurückweisen und eine neue fordern.
Zusätzlich würde ich eine eigene Rechnungsnummer für Wasser fordern.

Ich selber überweise GAS per Termin+Verwendungszweck
Wasser per Lastschrift (anderes Girokonto) an RWW (RWE Tochter)

userD0010:
bjo:
@cremer
Das Chaos wird immer größer. Heute erhalte ich insgesamt fünf Schreiben meines freundl. Energieversorgers, die das bereits angerichtete Chaos der rückwirkenden Um-und Hin- und Herbuchungen nur noch vergrößern.
Daneben behauptet man r....frech, dass die Urteile des LG Os sowie AG Halle auch in meinem Falle maßgeblich seien, obwohl ich Jahr für Jahr meinen Unbilligkeitseinwand erhoben und um die Differenz(en) gkeürzt habe.
Zahlungen bucht man falsch oder gar nicht, mit der Fähigkeit der Addition von Beträgen scheint es auch nicht zum Besten bestellt sein, auch wenn die Briefe unterschiedlichen Datums sind.
Man droht mir mit Schreiben vom 01.10.2009 Klage an, wenn ich die Forderung von (??) 1.574,44 Euro nicht bis zum 12.10.2009 begleiche. Mit Schreiben vom 02.10.2009 bestätigt man den Eingang meiner Zahlung (Unbilligkeitseinwand und nicht akzeptiere Saldierung aus Vorjahr) von 745,74 Euro zu eben dieser Kunden-Nummer.
Dann beklagt man in zwei weiteren Schreiben, dass statt 104,90 Euro lediglich 11,85 Euro und 76,76 Euor erhalten habe und im zweiten Schreiben den Eingang von 28,14 Euro statt 11,85 Euro.

Soll ich nun das Geschreibe kommentarlos zurückschicken oder jedes einzelne Schreiben ansprechend kommentieren?

Und zum Thema §§ 366/367 BGB:
Ich habe bislang mit jeder Überweisung den jew. Verwendungszweck (Kunden-Nr. Strom, Kunden-Nummer Gas,Wasser und Abwasser) angegeben.
Meinen Energieversorger scheint das nicht zu interessieren, auch wenn ich bei jedem Unbilligkeitseinwand (jew. nach Eingang Jahresrechnung) das ausdrückl. Verbot der Verrechnung nach §§ 366/367 ausgesprochen.
In den zurückliegenden Jahren (seit 2006) blieb dies unbeachtet; man hat das Geld kassiert und -wie auch immer- gebucht. Erst nun mit der Erfindung der weiteren Kunden-Nummer will man die zurückliegenden Jahre um- und verrechnen. Die Frage dürfte erlaubt sein, warum nicht früher ?

Freue mich auf Vorschläge zum Umgang mit meinem freundl. Energieversorger!

bjo:
du hast das wie du selber schreibst das ganze sauber durchgezogen. Ich würde an deiner stelle dann folgendes machen!

- Rechnungen als fehlerhaft zurückweisen
(Fehlergrund, falsche Verwendung des gezahlten Betrages)
- Kontenklärung beantrangen
(da kommt dann noch mehr Blödsinn raus)
- eigene Aufstellung erstellen am besten mit Kopie der jeweilgen Überweisung und diesen Betrag getrennt nach Verwendungszweck überweisen.
- Energieschutzbrief holen und nächste Abrechnung durch RA machen lassen. s. Liste

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