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EWE verklagt ihre Gaskunden

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briste:
Das mag ja schön und gut sein, wenn man gewinnt!
Aber ich habe nun mal weder eine Rechtschutzversicherung noch in einem Fond einbezahlt.
Ich könnte jetzt beim Amtsgericht eine Stellungnahme abgeben, weshalb ich Widerspruch eingereicht habe und dann abwarten.
Wenn das dann weitergeht zum Landgericht, dann muß ich mir einen RA nehmen den ich bezahlen muß falls ich verliere.
Ich habe gelesen, dass man ein Anerkenntnis machen kann, um dann nur den Streitwert zubezahlen und nicht die Kosten des Klägers. Gibt es so was? Und was muß ich da tun?

RR-E-ft:
@briste

Sie müssen die Beiträge schon genau lesen und sollten dabei auch den Verlinkungen folgen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man kann als Beklagter dem Gericht ein Anerkenntnis hinsichtlich der Klageforderung erklären  und wird dann im Wege eines Anerkenntnisurteiles verurteilt, ohne dass es dafüür einer mündlichen Verhandlung bedarf.

Eine besondere Form ist das sofortige Anerkenntnis mit besonderer Kostenfolge des § 93 ZPO. Dafür ist ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast erforderlich.

Siehe hier.
--- Ende Zitat ---

Dafür, dass Sie sich bisher über die möglichen Kostenfolgen Ihres Streits mit dem Versorger keine Gedanken gemacht hatten, kann ja keiner etwas. Im Falle eines Anerkenntnisurteils hat man regelmäßig die anerkannte Forderung zu zahlen und daneben die Verfahrenskosten einschließlich Gerichtskosten und Anwaltskosten des Gegners. Ausnahme wie aufgezeigt das sofortige Anerkenntnis gem. § 93 ZPO, für welches man aber schon darlegen muss, weshalb man meint, noch sofort anerkennen zu können, weshalb eine Ausnahme von dem Grundsatz vorliegen soll, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn man sich schon freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt.

darkstar:

--- Zitat ---Original von briste
Ich habe gelesen, dass man ein Anerkenntnis machen kann, um dann nur den Streitwert zubezahlen und nicht die Kosten des Klägers. Gibt es so was? Und was muß ich da tun?
--- Ende Zitat ---

Ein Schreiben mit Aktenzeichen und der Anerkenntniserklärung ans Gericht sollte genügen + siehe Vorposter.

RR-E-ft:
@darkstar

Logorrhoe?


--- Zitat ---Ein Schreiben mit Aktenzeichen und der Anerkenntniserklärung sollte genügen.
--- Ende Zitat ---

Das reicht nicht für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.

darkstar:
Schon korrigiert, Chef.

Natürlich fechtet die Gegenseite das an um an ihre Kosten zu kommen?

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