Energiepreis-Protest > EWE

EWE verklagt ihre Gaskunden

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

Das LG Frankfurt/Oder hat EWE ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV ,unabhängig davon ob der Kunde Tarif- oder Sonderkunde ist, zugebilligt.
--- Ende Zitat ---



@Black

Das stimmt nicht. Eine solche Behauptung können Sie wohl nur aufstellen, weil Sie den Inhalt der Verfahrensakte nicht kennen. Eine solche Zubilligung stünde auch nicht in der Macht des Gerichts.

Das LG Frankfurt/ Oder  hat sogar in einem Hinweisbeschluss die beklagte EWE ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese für die - bestrittene -  Einbeziehung entsprechender AGB (Bestimmungen der AVBGasV) in die einzelnen Vertragsverhältnisse darlegungs- und beweispflichtig ist. Das haben die dortigen Kläger schwarz auf weiß mit Siegel.

Da einige (wenige) Kläger unstreitig Tarifkunden sind, und es für diese jedenfalls auf die Billigkeitskontrolle ankommt, ist das Landgericht Frankurt/ Oder in eine entsprechende  Beweisaufnahme zum Thema Billigkeit eingestiegen, weil diese für die Entscheidung des gesamten Streits sowieso erfolgen muss.

Diese Vorgehensweise entspricht der Prozessökonomie:

Sonst hätte man das Verfahren in Bezug auf die Sondervertragskunden vom Verfahren bezüglich der Tarifkunden abtrennen müssen und bei den Sondervertragskunden im Falle des Nachweise der wirksamen Einbeziehung ggf. gesondert in eine Billigkeitskontrolle eintreten müssen.

Kann die Billigkeit hingegen nicht nachgewiesen werden, kommt es auf die Frage einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB schon nicht mehr an.

Eine Entscheidung steht noch aus.

Ebenso - wenn auch unter anderen Vorzeichen - hatten das LG Oldenburg wie auch das LG Hannover wie auch das OLG Oldenburg die Frage der - bestrittenen- Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die einzelnen Vertragsverhältnissse aus Gründen der Prozessökonomie offen gelassen.

Da die Klärung der Frage einer - bestrittenen - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einfacher ist, als die Klärung der Frage der Billigkeit einzelner Preisneufestsetzungen, wird man bei einem verklagten Sondervertragskunden aus Gründen der Prozessökonomie wohl zunächst die Frage der bestittenen Einbeziehung entsprechender AGB in das Vertragsverhältnis klären. Fehlt es an einer solchen, kommt es auf die Frage der Billigkeit regelmäßig ebensowenig an, wie im Falle einer unwirksamen Preisänderungsklausel innerhalb einbezogener AGB.

Black:
Mir war nur so als hätte das LG Frankfurt im Termin vom 06.12.2007 so etwas gesagt wie:

\"Der Beklagten dürfte ein Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV zustehen. Diese Regelung dürfte für alle Kläger gelten, unabhängig davon ob diese Tarif- oder Sondervertragskunden sind.\"

Aber ich kann mich natürlich auch irren. Was man halt so hört....

RR-E-ft:
Aus dem Protokoll der Verhandlung am 06.12.2007 ergibt sich, dass es sich dabei um eine seinerzeit \"gegenwärtige\", mithin vorläufige Einschätzung handelte, was schon aus dem Konjunktiv deutlich wird.


--- Zitat ---LG Frankfurt/ Oder, Protokoll v. 06.12.07

\"Der Beklagten dürfte ein Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV zustehen.

Diese Regelung dürfte für alle Kläger gelten, unabhängig davon, ob diese Tarif- oder Sondervertragskunden sind. Denn auch bei den Sondertarifen handelt es sich um der Allgemeinheit zugängliche Tarife und nicht um im Einzelnen ausgehandelte Preise, so dass die AVBGasV Anwendung finden dürfte. Auf eine Einbeziehung der AVBGasV in die Verträge dürfte es daher nicht ankommen, weil diese Verordnung allgemein für alle Tarifkunden gelten dürfte. Insoweit hält die Kammer gegenwärtig an dem zuvor gegebenen Hinweis nicht mehr fest.\"
--- Ende Zitat ---

Entschieden ist diese Frage noch nicht. Seinerzeit lagen auch die Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 05.09.08, des KG Berlin vom 28.10.08 und des LG Hannover vom 28.10.08 ebensowenig vor wie die Entscheidungen des BGH vom 15.07.2009, die sich mit der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB befassen. Letztere setzt  aber gerade eine wirksame Einbeziehung solcher Klauseln gem. § 305 BGB zunächst voraus.

Für seine vorläufige Rechtsauffassung hatte das LG darauf abgestellt, dass die Preise nicht individuell ausgehandelt, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestanden hätten. Dies allein ist jedodch kein hinreichendes Kriterium für einen Allgemeinen Tarif im Sinne des EnWG, was sich schon daran zeigt, dass der BGH die Einbeziehung des § 4 AVBGasV als Preisänderungsklausel in einen Sondervertrag für möglich hält, mithin eine Belieferung von Sondervertragskunden zu öffentlich bekannt gemachten Preisen. Die Belieferung zu öffentlich bekannt gemachten - mithin nicht individuell vereinbarten -  Preisen macht die Kunden somit gerade noch nicht zu Tarifkunden.  

Die AVBGasV gilt als Rechtsverordnung eben nur für Tarifkunden, nicht jedoch für Sondervertragskunden (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06).

Die Prozessbevollmächtigten der EWE waren so gut, mit der Klageerwiderung selbst die Unterlagen vorzulegen, aus denen klar hervorgeht, dass es sich bei den angebotenen Sonderpreisen ausdrücklich nicht um Allgemeine Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Sie haben auch schriftsätzlich gut die Unterschiede gegenüber der Belieferung von Tarifkunden deutlich gemacht. Von anderen - an dieser Stelle nicht zu erörternden - weiteren Umständen ganz abgesehen. Möglicherweise sah sich EWE dadurch veranlasst, deshalb nun \"die Pferde zu wechseln\".

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aus dem Protokoll der Verhandlung am 06.12.2007 ergibt sich, dass es sich dabei um eine seinerzeit \"gegenwärtige\", mithin vorläufige Einschätzung handelte, was schon aus dem Konjunktiv deutlich wird.
--- Ende Zitat ---

Sie haben Recht, eine solche \"gegenwärtige Auffassung\" wird natürlich obsolet, wenn das Gericht sich zu einem späteren Zeitpunkt davon wieder distanziert und stattdessen eine neue Rechtsauffassung verkündet, welche dann die bis dahin geltende \"vorläufige Auffassung\" ersetzt.

Hat das LG Frankfurt das getan?

RR-E-ft:
Jede vorläufige Rechtsauffassung ist und bleibt  nur eine vorläufige Rechtsauffassung und ist eben noch keine Entscheidung.

In Frankfurt/ Oder hat man sicher auch gelesen, dass der BGH mittlerweile mehrfach entschieden hat, dass die AVBGasV als Rechtsverordnung auf Sondertarife keine Anwendung fand, allenfalls eine Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingung in Betracht kam, die dann einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt. Maßgebliche Entscheidungen des BGH in Sachen Sondertarife datieren vom 17.12.08 und 15.07.09.
Die letzte mündliche Verhandlung in Frankfurt fand bereits am 28.08.2008 statt. Dabei handelte es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, weshalb über deren Inhalt auch nicht öffentlich berichtet werden darf.

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