Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Klagebegründung erhalten

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Black:

--- Zitat ---Original von Quint
Ich habe gehört, dass dieses Vorgehen methodisch ist, um die Anwaltskosten, die abhängig vom Wert sind, gering zu halten. Dadurch können Anwälte, die sich damit auseinandersetzen gemessen am Aufwand nicht genug verdienen und es wird nicht lukrativ, sich darauf einzulassen.
--- Ende Zitat ---

Kanzleien, die von Versorgern beauftragt werden rechnen üblicherweise zu einem festen Stundensatz nach tatsächlichem Arbeitsaufwand und nicht zu RVG Gebühren ab. Aus Sicht der Anwälte bedeutet eine längere Klage, mehr Arbeit und damit mehr Geld. Das ist also kein Grund.

Harry01:

--- Zitat ---Original von Cremer
Bei Splittung je Jahrfesverbrauch ist das risko für den Versorger zu verlieren und 3 x 800 € zu zahlen viel zu groß
--- Ende Zitat ---
Richtig, das Risiko für den Versorger wäre recht groß. Nur obliegt es nicht dem Versorger zu entscheiden, daß mehrere Abrechnungszeiträume in einem Klageverfahren abgehandelt werden. Sicher war es Ziel des Versorgers, dies mit Aufführung rückständiger Kosten aus Vorjahreszeiträumen in die Folgeabrechnungen zu erreichen, der Kunde jedoch hat m.E. Anspruch darauf, daß die Mahnverfahren einzeln für jeden Abrechnungszeitraum abgehandelt werden, gerade auch weil E.ON Avacon die Beträge nicht nachvollziehbar dargelegt hat und selbst nicht mehr weiß, was sie überhaupt einklagen wollen.

Ansonsten würde es ja nie zur Verjährung/Verwirkung der einzelnen Abrechnungszeiträume kommen, weil der Versorger durch Anstreben eines einzigen Mahnverfahrens die Verjährung gleich für mehrere Abrechnungszeiträume unterbrechen könnte.

Black:

--- Zitat ---Original von Harry01
Richtig, das Risiko für den Versorger wäre recht groß. Nur obliegt es nicht dem Versorger zu entscheiden, daß mehrere Abrechnungszeiträume in einem Klageverfahren abgehandelt werden.
--- Ende Zitat ---

Einfach mal § 260 ZPO lesen.

Harry01:

--- Zitat ---Original von Black

Einfach mal § 260 ZPO lesen.
--- Ende Zitat ---

Na Toll. Seit wann gibt es denn diesen Paragraphen? Der war doch gestern noch nicht da  8)

Das bringt ja mein ganzes Konzept völlig durcheinander  :evil:

Das heißt also, durch den Mahnbescheid wird die Verjährung für alle darin erfaßten Zeiträume entzsprechend unterbrochen?

RuRo:

--- Zitat ---Original von Harry01
Warum werden denn in der Klage mehrere Jahresverbräuche zusammengefaßt?
--- Ende Zitat ---

Weil sich dadurch die vermeintliche Bezugskostensteigerung und nicht vollumfängliche Weitergabe an den Verbraucher so schön verschleiern läßt  ;)

Es soll Fälle geben, bei denen eine summarische Bezugskostensteigerung über beispielsweise drei Jahre von + 2,00 Ct/kWh, bei lediglicher Weitergabe von + 1,80 Ct/kWh an den Verbraucher, trotzdem zur Margenerhöhung geführt hat. Es kommt immer auf den Zeitpunkt der Preisänderung an.

Evtl. freut sich der Verbraucher noch über die Preissenkung vom 01. März, insbesondere weil zu Beginn der Heizperiode keine Erhöhung vorgenommen wurde. Blöd nur, dass der HEL-Preis seit der Absenkung um weitere 20 % gesunken ist.

Siehe hier: LG Köln vom 14.08.09 - Sachverständigengutachten (ab Seite 7)

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