Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Woraus soll denn der Kunde in Ihrem Beispielsfall ersehen können, dass G1 und G2 keine Allgemeinen Tarife der Grundversorgung sein sollen, wenn der Grundversorger selbst öffentlich bekannt macht, dass die Belieferung durch ihn auch zu diesen erfolgt und abgerechnet wird?
--- Ende Zitat ---

Kann er nicht sehen, da ja auch der Versorger selbst davon ausging, dass es sich bei allen diesen Tarifen um seine Allgemeinen Tarife handelt. Ich bezog mich auf den Fall, dass ein Gericht nur den \"teuersten\" Tarif G als Allgemeinen Tarif ansieht.



--- Zitat ---Original von RR-E-ftWenn die Tarife G 1 und G2 als Tarife der Grundversorgung veröffentlicht wurden, der Kunde bei Abschluss des Vertrages keinen Tarif gewählt hatte, der Versorger ihn in einen solchen eingestuft hatte, dann ist ein Grundversorgungsvertrag zu einem solchen Tarif abgeschlossen worden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 16)., .
--- Ende Zitat ---

Sehe ich auch so. Ich dachte nur, Sie vertreten die Auffassung ein Kunde in derartiger Konstellation (Versorgung nach G1 wegen Bestabrechnung) sei Sonderkunde?

RR-E-ft:
Geht man mit BGH KZR 2/07 davon aus, dass dem Versorger nach der gesetzlichen Regelung nicht nur ein Tarifänderungsrecht, sondern auch ein Tarifbestimmungsrecht zufällt, wonach dieser also entscheidet, zu welchen Allgemeinen Tarifen der Kunde beliefert wird, dann ist die Annahme in BGH VIII ZR 36/06 und in VIII ZR 138/07 Tz. 16 unhaltbar, dass sich Versorger und Tarifkunde bereits bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Tarif einigen und hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgelegt wird.

Es verhält sich dann nicht anders, als hätten die Parteien von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart, worauf ja auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 AVBV und § 5 Abs. 1 GVV hindeuten. Dies hätte, wie bei der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, jedoch die Gesamtpreiskontrolle zur Folge (so auch BGH X ZR 60/04 unter II. 1).

Der VIII. Zivilsenat stellt immer auf das gesetzliche Tarifänderungsrecht ab, ohne dabei das bestehende gesetzliche  Tarifbestimmungsrecht zu berücksichtigen. Das gesetzliche Tarifbestimmungsrecht unterscheidet auch den Tarifkundenvertrag von einem Sondervertrag, bei sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Preis einigen (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46, BGH v. 26.01.10 VIII ZR 312/08 Rn. 2).

Black:
Bei einer Bestabrechnung stehen die Preisstufen/Mengenstufen von Anfang an fest. Das würde ich nicht mit einseitiger Leistungsbestimmung durch den Versorger gleichsetzten.

Eine einseitige Leistungsbestimmung läge vor, wenn der Versorger nachträglich nach freiem Ermessen (unter Beachtung des § 315 BGB) die Einstufung in K,G,G1, etc. vornehmen könnte. Durch vorher veröffentlichte Verbrauchsschwellenwerte ist ein solches Ermessen aber nicht möglich.

Es ist vielmehr der Kunde, der entscheidet zu welchem Tarif er abgerechnet wird, denn allein der Kunde entscheidet, wieviel Energie er abnehmen möchte. Der Versorger hat hierauf keinen Einfluss.

RR-E-ft:
Die Praxis sei der Prüfstein aller Theorie.

Und in der Praxis sieht es so aus, dass die Versorger die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G oftmals zu einem einheitlichen Basistarif BT zusammengeführt haben und später weitere Basistarife hinzusetzten (EWE, Erdgas Schwaben usw.)

Die Schwellen, ab welchem Jahresverbrauch  ein bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehender Tarif zur Anwendung kommt, liegen mithin keinesfalls statisch fest.
Von einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann deshalb auch keine Rede sein.

Die aufgezeigte Praxis kann nur dann zulässig sein, wenn dem Versorger ein gesetzliches Tarifbestimmungsrecht zufällt.
Ein Fall, bei dem im laufenden Jahr die Schwellenwerte verschoben wurden, befindet sich gerade bei dem OLG Dresden in der Berufung.

Wärend der VIII. Zivilsenat immer nur auf ein Tarifänderungsrecht abstellt, stellt der Kartellsenat des BGH auf ein Tarifbestimmungsrecht ab (BGH KZR 2/07 Rn. 26, 29).
Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht sind zwei Dinge (BGH KZR 2/07 Rn. 26).

ub40:
Folgendes Beispiel:

Ein Versorger stuft einen Häuslebauer (der vorher nur Kleinabnehmer war) nach der Anmeldung der Erstellung des Hausanschlusses selbst ein. Außer der Anmeldung des Hausanschlusses erhält der Kundes nichts als die Jahresrechnung zur Haushaltsvollversorgung....
Im Laufe der Jahre ändert sich die Bezeichnung des \"Produktes\".
Die Abrechnung erfolgt gemäß einem Produkt, dass als \"Sondervertragsregelung außertariflich\"auf den Jahresrechnungen oder als \"Sonderpreisregelung oder-produkt\" in einer Tabelle deutlich abgesetzt von allgemeinen Tarifen (mit ebenfalls zwei mengenabhängigen Staffelungen) in Preisblättern ausgewiesen ist,
wenn außerdem aus diesem Sonderpreisprodukt eine automatische Überleitung in ein mit neuem Namen versehenes Sonderpreisprodukt mit des Fußnote \"Vertragsabschluss erforderlich; Mindestlaufzeit 1Jahr\" erfolgt und im Anschreiben darauf hingewiesen wird, dass alternativ  zu den Konditionen des allgemeinen Preise versorgt werden könne.

Was muß dieser Kunden annehmen: dass er Sondervertrags- oder Tarifkunde ist?
Der Versorger hat sich (wohlweisslich) im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung nicht dazu geäussert....
Wie ist das mit dem Tarifbestimmungsrecht zu verstehen, wenn hier stehts Automatismen ablaufen...(die man nun beginnt zu hinterfragen)

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