Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?

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Netznutzer:

--- Zitat ---\"Sondervertragsregelung außertariflich\"auf den Jahresrechnungen oder als \"Sonderpreisregelung oder-produkt\" in einer Tabelle deutlich abgesetzt von allgemeinen Tarifen
--- Ende Zitat ---

Hier würde ich meinen, hat der Versorger ein echtes Problem. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Grundversorgung stattfindet. Somiut ein, m.E. ein Normsondervertrag. Dieser erlangt prinzipiell nur dann Geltung, wenn die Vertragspartner den Sondervertrag durch Unterschrift wirksam in Kraft setzen. Ich frage mich, was der Versorger machen will, wenn man die Zahlung verweigert. Auf der einen Seite hat der Versorger in seiner Abrechnung ausdrücklich klargestellt, dass keine Grundversorgung erfolgt, auf der anderen hat er keinen wirksamen Verrag mangels Unterschrift = Annahme.

Gruß

NN

tangocharly:
M.E. muss bei der Differenzierung der Frage Tarifbestimmungsrecht / Tarifänderungsrecht, jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 315 BGB, auf Folgendes hingewiesen werden.

Wenn der VIII. Senat vom Tarifänderungsrecht spricht, dann ist das aus seiner Sicht folgerichtig. Denn sonst kriegt er die Kurve zu seiner ominösen Sockelpreis-Theorie ja nicht.

Wenn der Kartellsenat vom Tarifbestimmungsrecht spricht, dann meint dieser Senat damit nur, wie der Tarif gebildet, d.h. kalkuliert und dann bestimmt wird.

Eines wird sich jedenfalls nicht mit dem Begriff Tarifbestimmung ins Spiel bringen lassen, nämlich die Frage, wie das EVU „seine Kinder“ zu nennen beliebt. Denn das stellt keine Leistungsbestimmung dar, sondern eine Verpackung (vielleicht auch nur Etikettenschwindel).

Anders ausgedrückt:
Wenn es um die Prüfung der (einseitigen ermessensgebundenen) Leistungsbestimmung geht, dann befasst sich diese Prüfung mit der rechten Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo die Euronen und Cents stehen.

Die Billigkeitsprüfung befasst sich jedenfalls nicht mit der linken Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo der Versorger „seine Kinder“ aufführt.

Ob der Versorger seine Tarife „Genialpreis“ nennt oder „Ich-mach-dich-arm-Preis“, das interessiert energiewirtschaftrechtlich (mit Verlaub) keine S....

Worte sind Schall und Rauch. Und das Billigkeitsurteil steckt nicht in diesen Begriffen, sondern darin, was hinter diesen Worten steht, nämlich in der rechten Spalte der Tabelle.

Und wenn jetzt das Argument kommt, diese vielen Tarifspaltungen stünden alle von Anfang an fest, dann ist dies aus zwei Gründen falsch:

-  Denn erstens hat der Gaskunde, als er 1998 seinen Gashahn aufdrehte, vielleicht „Mickey-Mouse-Gas“ bezogen und das wird ihm ziemlich Wurst gewesen sein.

-  Dann zweitens, nämlich als er seinen ersten Widerspruch erhoben hat, wurde mit der letzten unbeanstandeten Zahlung nicht die ganze Palette der Tarifspaltungen des Versorgungsunternehmens anerkannt, sondern allenfalls eine einzige Tarifzeile in den Tarifspalten, nämlich diejenige, in welche das Versorgungsunternehmen den Kunden einzustufen beliebte.

Der VIII. Senat will ja die Grundversorgten in den juristischen Klappsack der Anerkenntnis durch Zahlung stecken. Und wenn er dabei dann konsequent sein will, dann folgt daraus nur, dass der Gaskunde zwar den Sockel (rechte Tabellenspalte) im Tarif „Genialpreis“ an der Backe hat.

Keinesfalls aber hat er damit dann den Sockel des Tarifs „Ich-mach-dich-arm-Preis“ akzeptiert. Denn den hat der Kunde im Zweifel noch niemals gezahlt, weil er auch noch niemals in diese Tarifspalte eingestuft worden war.

Ich schließe mich @RR-E-ft an. Die ganzen Tarifspaltungen des EVU\'S sind reine Willkür auf die der Kunde keinerlei Einfluss hat. Am Ende wird zusammengezählt und dabei kommt dann erst die Tarifbestimmung heraus, nämlich bei den Euronen und den Cents (in der rechten Tabellenspalte).

Es ist und bleibt eine Fiktion, dass der Gaskunde mit seinen Zahlungen quasi alle Tarifspaltungen des EVU\'s akzeptiert haben soll und schließlich dann auch noch seine Umbettung in einen völlig anderen Tarif.

ub40:
Preisblätter des EVU weißt bis 2004 aus:

Tabellenkopf 1: Allgemeine Tarife: 1. Kleinverbrauchertarrif (bis 2260kWh) 2. Grundpreistarif von 2261 bis 11206kWh)
Tabellenkopf 2 Sonderpreisregelungen (außertariflich): Vollversorgung I (von 11207 bis 148332kWh); Vollversorgung II (von 148333 bis 499999kWh)

ab 1.12.2004 sieht es fast genauso aus: nur steht jetzt immer vor den Mengenangaben das Wort \"günstig\"

Muss ich als Otto-Normalsterblicher bei der Bezeichnung \"Sonderpreisregelung( außertariflich) nicht davon ausgehen, dass ich eben nicht zu Allgemeinen Tarifen versorgt wurde?
Auch wenn das EVU mich im Rahmen der Bestabrechnung automatisch zugeordnet hat....

War nicht in einem Urteil gesagt worden, es komme darauf an, welchen Status der Kunde wahrnimmt.....

RuRo:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Somit ein, m.E. ein Normsondervertrag. Dieser erlangt prinzipiell nur dann Geltung, wenn die Vertragspartner den Sondervertrag durch Unterschrift wirksam in Kraft setzen.
--- Ende Zitat ---

Könnten Sie mich bitte erleuchten, aus was Sie die verbindliche Schriftform herleiten wollen? Ich dachte immer es besteht Formfreiheit, es sei denn das Gesetz bestimmt etwas anderes, z.B. beim Kauf einer Immobilie.

tangocharly:

--- Zitat ---Original von ub40
Preisblätter des EVU weißt bis 2004 aus:

Tabellenkopf 1: Allgemeine Tarife: 1. Kleinverbrauchertarrif (bis 2260kWh) 2. Grundpreistarif von 2261 bis 11206kWh)
Tabellenkopf 2 Sonderpreisregelungen (außertariflich): Vollversorgung I (von 11207 bis 148332kWh); Vollversorgung II (von 148333 bis 499999kWh)

ab 1.12.2004 sieht es fast genauso aus: nur steht jetzt immer vor den Mengenangaben das Wort \"günstig\"

Muss ich als Otto-Normalsterblicher bei der Bezeichnung \"Sonderpreisregelung( außertariflich) nicht davon ausgehen, dass ich eben nicht zu Allgemeinen Tarifen versorgt wurde?
Auch wenn das EVU mich im Rahmen der Bestabrechnung automatisch zugeordnet hat....

War nicht in einem Urteil gesagt worden, es komme darauf an, welchen Status der Kunde wahrnimmt.....
--- Ende Zitat ---

In Ihrem Fall liegen viele, um nicht zu sagen starke Argumente vor, die den Sonderstatus belegen. Was Sie auch immer mit \"wahrnehmen\" gemeint haben, nach BGH kommt es darauf an, wie der verständige Bürger diesen, d.h. seinen Vertrag, verstehen durfte.

Und wenn es schon im Kleingedruckten heißt: \"Mindestlaufzeit ...\"  -  was wollen Sie dann noch mehr. Denn damit will Ihnen das EVU Ihr Kündigungsrecht für diesen Zeitraum wegnehmen. Und das geht, nach Fred Feuerstein, nur auf  vertraglicher Grundlage.

@RuRo
Natürlich besteht keine Schriftform. Das Argument mit der Unterschrift taucht halt immer wieder dann auf, wenn der Richter stirnrunzelnd seine Akte gewälzt hat und dann verkündet, er finde halt nix, wo \"Vertrag\" drauf steht.

Es ist zwar nicht immer drin, was drauf steht. Aber im jur.deutsch ist gemeint: Wenn Vertrag drauf steht, dann ist auch Vertrag drin.

Der Schritt zur Unterschrift ist dann nicht weit. Denn wenn schon ein Vertrag vorliegt, d.h. eine schriftliche Urkunde, dann wird halt schon eine Unterschrift \"drauf sein müssen\". Denn wenn keine Unterschrift folgt, dann (so die Volksseele) ist auch \"nicht wirksam in Kraft gesetzt\". Kann man schon so sehen. Aber es gibt auch neben der Wirklichkeit noch weitere Wirklichkeiten (siehe VIII. Senat)    ;(

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