Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?

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RuRo:

--- Zitat ---Original von Cremer
Nun wäre allerdings zu hinterfragen, ob §2 Abs. 7 grundsätzlich gilt.
--- Ende Zitat ---

Natürlich gilt diese Vorschrift, es heißt ja unbeschadet.

Allerdings wird in den Konzessionsverträgen (Wegenutzungsverträge) zwischen Netzbetreiber und Kommune die Zwei-Monats-Regel unterschiedlich ausgestaltet. Vielfach wird auf die Lastmessung von 30 kW verzichtet.

Stromverbräuche bis 30.000 kWh/a werden konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden abgerechnet.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ich habe noch kein Urteil gelesen, in dem das so entschieden wurde.

Der Meinungsstreit geht momentan darum, ob nur der Kleinverbrauchstarif der Grundversorgungstarif darstellt, und alle anderen Tarife für größere Gasabnahmen Sondertarife sind, weil hierfür auch nur die geringeren Konzessionsabgaben bezahlt werden.

Wenn man dem folgen würde, wäre jeder Tarif der Bestabrechnung anbietet, ein Sondertarif.
--- Ende Zitat ---
Hier wurde gefolgt ...

--- Zitat ---Für ihre Kunden hat die Klägerin mehrere Preisgruppen aufgestellt, nämlich E O, E 1, E 2 und ES. Der Erdgasverkaufspreis der Klägerin ist branchenüblich unterteilt in einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis, der für jede vom Kunden abgenommene Kilowattstunde (kWh) berechnet wird und in einen Leistungspreis (Grundpreis), der unabhängig von der abgenommen Menge an Erdgas gebildet wird.
Für die Preisgruppen E 0 bis 2 (Abnahmemengen bis 9.297 kWh) sowie ES (Abnahmemenge über 10.000 kWh jährlich) ist das Verhältnis von Leistungspreis und Arbeitspreis unterschiedlich. in der Preisgruppe ES ist der Arbeitspreis niedriger, der Leistungspreis hingegen höher. Diese Preise entwickeln sich im Tarifsystem der Klägerin gegenläufig. Per 01.10.2004 betrug der Preis in der Tarifgruppe ES 3,14 ct/kWh netto (= 3,64 ct/kWh brutto).

Die Beklagten wurden durch die Klägerin in die Sonderpreisregelung ES eingestuft, wobei für die Tarifeinstufung und Jahresverbrauchsabrechnung bis zum 31.10.2007 das Prinzip der sog. Bestpreisabrechnung galt. Nach diesem Prinzip wird der Verbrauch eines Haushaltskunden nach dem jeweils für ihn günstigsten Tarif abgerechnet.
--- Ende Zitat ---

OLG Oldenburg, 06.Zivilsenat 6 U 164/09 12.02.2010[/list]

RR-E-ft:
Siehe auch OLG Dresden, Urt.v. 26.01.10

Auch das OLG Dresden folgt u. a. auch dem KG Berlin, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06. Die Entscheidung des Kammergerichts ist durch den Beschluss des BGH vom 26.01.10 VIII ZR 312/08 rechtskräftig geworden.

Ein Tarifkundenvertrag soll laut BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 Rn. 16, VIII ZR 314/07 dadurch geprägt sein, dass sich Kunde und Versorger auf die Belieferung zu einem bestimmten, feststehenden Allgemeinen Tarif bei Vertragsabschluss einigen, aus dieser Einigung ein vertragliches Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erwächst und dieses Äquivalenzverhältnis künftig durch einseitige Preiseänderungen wegen veränderter Kosten zu wahren ist.

Eine Bestpreisabrechnung, wonach der Kunde immer erst am Ende eines Abrechnungszeitraumes in einen von mehreren Tarifen eingeordnet wird, ist hiermit wohl unvereinbar. Bei einer solchen steht der zur Abrechnung zu stellende Preis erst nach den erfolgten Energielieferungen fest. Normalerweise ist es so, dass der Tarifkunde durch die Vereinbarung eines festen Tarifs die zu Abrechnung zu stellenden Preise bereits kennt, bevor die Energielieferungen erfolgen. Es bedürfte deshalb dafür wohl einer besonderen Vertragsabsrede zu einer Bestpreis- Praxis und allein eine solche weicht von den gesetzlichen Regelungen der AVBGasV/ GasGVV ab und lässt den Vertrag wohl deshalb zu einem Sondervertrag werden, bei dem es auf eine vertragliche Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ankommt.

Black:
Wenn ein Kunde ohne weitere Vereinbarung einfach Energie aus dem Netz entnimmt, kommt damit ein Grundversorgungsvertrag zu den veröffentlichen Allgemeinen Tarifen des Grundversorgers und den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen der GVV zustande.

Wenn der Versorger nun seine \"Allgemeinen Tarife\" als Bestabrechnung:

Kleinverbrauch
Grundtarif (G)
toller Tarif (G1)
ganz toller Tarif (G2)

aufgebaut hat und die Tarife G1 und G2 gar keine Tarife der Grundversorgung sein sollten, dann haben wir einen Kunden mit Grundversorgungsvertrag, dem irrtümlich und fehlerhaft Sondervertragspreise berechnet wurden.

Eine Berechnung falscher Preise kann jedoch den Vertragsstatus selbst nicht verändern. Sonst könnte das EVU ja auch umgekehrt einen Sonderkunden einseitig in die Grundversorgung umstufen, indem es einfach Tarifpreise abrechnet.

RR-E-ft:
Woraus soll denn der Kunde in Ihrem Beispielsfall ersehen können, dass G1 und G2 keine Allgemeinen Tarife der Grundversorgung sein sollen, wenn der Grundversorger selbst öffentlich bekannt macht, dass die Belieferung durch ihn auch zu diesen erfolgt und abgerechnet wird?

Wenn die Tarife G 1 und G2 als Tarife der Grundversorgung veröffentlicht wurden, der Kunde bei Abschluss des Vertrages keinen Tarif gewählt hatte, der Versorger ihn in einen solchen eingestuft hatte, dann ist ein Grundversorgungsvertrag zu einem solchen Tarif abgeschlossen worden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 16). In der bis 1998 geltenden BTOGas war ein Wahlrecht des Tarifkunden zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen vorgesehen. Traf der Tarifkunde keine Wahl, konnte ihn der Versorger in einen Tarif einstufen. Dem Kunden verblieb hiernach die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Frist noch nachträglich rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Wahlrecht auszuüben. War die Frist fruchtlos verstrichen, stand der Tarif fest,  zu dem die Belieferung zu erfolgen hat.

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