Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?
RuRo:
--- Zitat ---Original von Cremer
Die Preisdifferenz vieler Sondertarife werden vielfach, bis zu 50%, alleine schon durch die geringere Konzessionsabgabe des Sondertarifes, wie bei den SW KH, bestimmt.
--- Ende Zitat ---
Können Sie dass mal mit Zahlen hinterlegen?
Ich hatte es so verstanden, wenn Sondervertrag (= Sondertarif), dann einheitlicher geringerer Konzessionsabgabensatz und keine weitere Differenzierung.
--- Zitat ---Original von Cremer
Das gesamte Abrechnungsverfahren der Konzessionsabgaben mit Versorgern ist hier m.E. noch garnicht richtig bekannt.
--- Ende Zitat ---
Abgabepflichtig ist nicht der Versorger sondern der Netzbetreiber, denn nur er kann die Energiemengen der Drittlieferanten kennen.
@Wolfgang_AW
Ich denke, dass sich Ihre Hoffnung nicht erfüllen wird. Die Höhe der abgeführten KA war bei noch keiner Gerichtsentscheidung ausschlaggebend für die Unterscheidung \"Sondervertragskunde - Tarifkunde\".
Mit dem BGH-Urteil vom 15.07.09 fand schon die gedankliche Gleichstellung von \"Norm-Sondervertragskunden\" und Tarifkunden statt.
--- Zitat ---Original von reblaus
3. Wir hatten in der Vergangenheit keine Ahnung, auf welcher rechtlichen Grundlage wir unsere Geschäfte betrieben haben.
--- Ende Zitat ---
Rebellen machen keine Konzessionen
reblaus:
@RuRo
Bei der Erdgas Schwaben scheint es sich ja um ein ganz besonders freches Exemplar seiner Gattung zu handeln.
--- Zitat ---Blümm weist darauf hin, dass die Kunden von Erdgas Schwaben in jedem Fall profitiert hätten, da die Konzessionsabgabe wie die Energie- und Mehrwertsteuer ein Preisbestandteil sei. Das Unternehmen werde keine Nachforderungen an seine Kunden stellen oder Preise erhöhen, egal wie der Streit endet.
--- Ende Zitat ---
Ich bin überzeugt davon, dieser Blümm meint das ernst.
Cremer:
@RuRo,
Auszug aus dem Schreiben an die Mitglieder der BIFEP vom 22.6.09:
Nach §2 Abs. 2 Nr. 1b) der KAV dürfen bei der Belieferung von Tarifkunden bei Strom in gemeinden bis 100.000 Einwohner max. 1,59 Cent/kWh genommen werden.
Nach §2 Abs. 3 Nr. 1 der KAV dürfen bei Sonderverträgen bei Strom max. 0,11 Cent pro kWh genommen werden.
Somit bei den Stadtwerken Kreuznach:
Normalstrom 21,60 Cent/kWh, Konzessionsabgabe 1,59 Cent/kWh
Kreuznacher Stadtstrom 19,00 Cent/kWh, Konzessionsabgabe 0,11 Cent/kWh.
Differenz: 2,60 Cent/kWh, Konzessionsabgabedifferenz 1,48 Cent/kWh
Der tatsachliche Preisnachlass von den Stadtwerken Kreuznach beträgt somit 2,60 Cent minus 1,48 Cent = nur 1,12 Cent/kWh.
Nun wäre allerdings zu hinterfragen, ob §2 Abs. 7 grundsätzlich gilt.
Lothar Gutsche:
@ reblaus
--- Zitat ---Der BGH hat die Argumentation des OLG Düsseldorf nicht übernommen. Er geht nicht davon aus, dass die Grundversorgung ausschließlich dem Interesse der Kleinverbrauchern dient. Er sieht den Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung darin, ob für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass er zu besonderen Bedingungen versorgt wird.
Er hätte die Entscheidung des OLG übernehmen können. Da er es nicht tat, ist diese Entscheidung vermutlich überholt.
--- Ende Zitat ---
Das Urteil des OLG Düsseldorf datiert vom 24.6.2009 und wurde am 2. Kartellsenat des OLG gefällt, wie auch das Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 14/08 zeigt. Wenn dieses Urteil angegriffen und aufgehoben werden soll, muss sich der Kartellsenat des BGH damit befassen. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung vom 15.7.2009 stammt vom VIII. Zivilsenat des BGH, wie das Aktenzeichen VIII ZR 56/08 verrät. Insofern kann ein Zivilsenat wie der VIII. Senat des BGH nicht die Rechtsprechung anderer Senate wie die des Kartellsenats aufheben. Z. B. findet die viel diskutierte Preissockel-Theorie mit der Aufspaltung des Gesamtpreises in einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis und spätere Preiserhöhungen im Kartellsenat keine Unterstützung. Möglicherweise gibt es bei der Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden Meinungsverschiedenheiten zwischen den BGH-Senaten.
Beim VIII. Zivilsenat des BGH ist es in den letzten Jahren zu mehreren seltsamen Entscheidungen gekommen, die nicht zu der Rechtsprechung anderer BGH-Senate passt, wie hier mehrfach im Forum diskutiert wurde. Die Entscheidungen des VIII. Senats passen nicht einmal zu der langjährigen Rechtsprechung des VIII. Senates, die vor dem Wechsel im Vorsitz am 1.7.2006 ergangen ist. Am 30.6.2006 trat Frau Dr. Katharina Deppert als Vorsitzende Richterin des VIII. Zivilsenates in den Ruhestand - und Richter Wolfgang Ball übernahm den Vorsitz. Über dessen Person und seine Beziehungen zur Energiewirtschaft durch gut bezahlte Vortragstätigkeit ist auch schon öfter berichtet worden.
Vor dem Hintergrund würde ich nicht mehr von \"dem\" BGH sprechen, oder behaupten, \"der\" BGH habe etwas entschieden. Es sind einzelne Senate und Personen, die vielleicht einmal strafrechtlich oder verfassungsrechtlich für ihre Fehlurteile zur Verantwortung gezogen werden. Ein Kandidat wäre Gerd Nobbe, der viele Jahre den Vorsitz im XI. Senat des BGH innehatte und durch eine sehr bankenfreundliche Rechtsprechung bekannt wurde. Es gibt Autoren wie Nico Nissen, die das Debakel um die Hypo Real Estate (HRE) in der Rechtsprechung des Richter Nobbe mitverursacht sehen, siehe http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30253/1.html unter dem Titel \"Der Weg der Hypo Real Estate in die Pleite\". Wer weiß, ob wir nicht auch zu \"Ehren\" von Wolfgang Ball die Verantwortung der Justiz in der Energiewirtschaft beklagen müssen. Dabei setze ich persönlich auf die Hilfe der von mir sehr geschätzten Kartellsenate.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
reblaus:
@Lothar Gutsche
Die Punkte, die dem Kartellsenat missfallen haben, hat der VIII Zivilsenat doch längst wieder abgeräumt. Der Wärmemarkt ist nicht mehr Teil der Rechtsprechung und bei der Ölpreisbindung hat der VIII Zivilsenat längst entschieden, dass ein kartellrechtswidriger Bezugsvertrag keine wirksame Basis für eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten ist.
Der Sockelpreis beruht in weiten Teilen auf der ständigen Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Wenn das hier im Forum bisher nicht so gesehen wurde, liegt das eher an der Uneinsichtigkeit der Diskussionsteilnehmer als an mangelndem Sachverstand des Vorsitzenden Ball. Dass Sie hierin einen Disput zwischen Kartell- und VIII Zivilsenat sehen, beruht wohl mehr auf Wunsch als auf Tatsachenerkenntnis.
Tatsache ist, dass eine rechtliche Ungleichbehandlung der Verbraucher allein aus der Tatsache, dass der eine mehr Gas verbraucht als der andere, eine verfassungsrechtlich äußerst gewagte Theorie darstellt. Dies wird sich spätestens dann herausstellen, wenn ein Kleinverbraucher für sich ebenfalls den Abschluss eines Sondervertrages in Anspruch nimmt, und seine anderslautende BGH-Entscheidung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vor dem BVerfG angreift. Dann wird zu entscheiden sein, ob § 2 GasGVV verfassungswidrig ist. Das BVerfG wird aber zu dem Ergebnis kommen, dass Rechtsnormen so auszulegen sind, dass sie mit der Verfassung übereinstimmen. So lautet jedenfalls bisher die ständige Rechtsprechung.
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