Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Sichtweise Sondervertragskunde - Tarifkunde ?
Christian Guhl:
Wenn die rechtliche Grundlage jetzt per Gerichtsurteil klargestellt wurde und sie weicht von dem ab, was bisher als richtig angenommen wurde, muss dann eigentlich die Differenz nachgezahlt werden ? Oder, als eher unwahrscheinlichen Fall, muss die Kommune etwas erstatten, wenn herauskommt, das die Grundversorgung ein Sondervertrag war ? In der KAV sind Höchstbeträge festgesetzt, die natürlich von den Kommunen ausnahmslos ausgereizt wurden. Eine Vorschrift über eine Mindestabgabe gibt es nicht. Kann der Versorger sich damit herausreden, dass der geringere Betrag auch für die Grundversorgung ausdrücklich vereinbart wurde ?
Cremer:
Das gesamte Abrechnungsverfahren der Konzessionsabgaben mit Versorgern ist hier m.E. noch garnicht richtig bekannt.
Außer den beiden Sätzen (Grundversorgung/Sondervertrag) laut KAV ist nichts bekannt.
Mich würde interessieren:
- Auf welcher Grundlage wird überhaupt berechnet? Anzahl der Kunden (Grundversorgung/Sondertarif) am 1.1. oder 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres?
- Erfolgt überhaupt eine Korrektur/Ausgleich, wenn Kunden zwischen den beiden Verträgen im Laufe eines Jahres wechseln?
- Erfolgt eine Korrektur, wenn neue Kunden dazukommen bzw,. wenn Kunden weggehen?
- Wann wird gezahlt? Abschläge gibt es laut KAV nicht.
Wolfgang_AW:
@reblaus
ich denke, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf schon ein Zeichen in diese Richtung ist, auch wenn es noch nicht höchstrichterlich bestätigt wurde
In den
Bemerkungen von RAin Leonora Holling
heißt es dazu:
--- Zitat ---Dabei wurde seitens des Oberlandesgerichtes festgestellt, dass der Kläger nicht Tarif - sondern tatsächlich Sondervertragskunde ist. Aufgrund der durch die Beklagte vorgenommenen \"Bestabrechnung\" ist nicht von einem \"Allgemeinen Tarif\" auszugehen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Versorgungsverhältnis durch Entnahme von Gas aus dem Netz der Beklagten zu Stande gekommen ist.
(...)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilt auch mit erfreulicher Klarheit, selbst eine Bestabrechnung benachteilige den Verbraucher \"wider Treu und Glauben\".
Diesem würden nämlich einseitig Preise vorgegeben, deren Billigkeit er mangels Tarifkundeneigenschaft nicht gemäß § 315 BGB überprüfen lassen kann.
Ein Preisänderungsrecht in Sondervertrag habe vielmehr den Erfordernissen der §§ 305, 307 BGB zu genügen.
Bei der Bestabrechnung fehlt es jedoch mangels schriftlichem Sondervertrages an einer Preisänderungsklausel. Ein Hinweis auf ein veröffentlichtes Preisblatt, selbst wenn mit Vertragsschluss erfolgt, reicht nicht aus.
--- Ende Zitat ---
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
reblaus:
@Wolfgang_AW
--- Zitat ---BGH Urt. v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08
aa) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Ta-rif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-sen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt
gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-schriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anhängig unter VIII ZR 312/08).
(...)
Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer (d. Kleinabnehmer; d. Verf) blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat die Argumentation des OLG Düsseldorf nicht übernommen. Er geht nicht davon aus, dass die Grundversorgung ausschließlich dem Interesse der Kleinverbrauchern dient. Er sieht den Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung darin, ob für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass er zu besonderen Bedingungen versorgt wird.
Er hätte die Entscheidung des OLG übernehmen können. Da er es nicht tat, ist diese Entscheidung vermutlich überholt.
Kampfzwerg:
Die ganzen 8) waren wohl weniger beabsichtigt. ;)
Welcher BGH? \"vermutlich\" heisst i. d. F. ganz sicher \"nicht sicher\" :D
@arebel
4. soll heissen, denn wir wissen nicht, welchen Vertrag wir ehemals abschlossen haben.
ganz sicher ist, dass die \"Suchfunktion\" noch mehr Informationen liefern würde.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln