Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Die Preise darf der Versorger weiter verlangen, dabei allerdings nicht wider besseres Wissen dahingehend zu täuschen versuchen, dass es z.B. kein Urteil zur Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisklausel gegeben habe.
.....
Es dürfte für das EVU allerdings problematisch werden, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil wahrheitswidrig behauptet würde, dass die Klausel rechtlich nicht beanstandet worden sei oder auf Nachfrage derlei Tatsachen zu verschweigen. Allerdings bin ich der Meinung, dass wohl kein Unternehmen sich derart dämlich verhalten würde.
--- Ende Zitat ---
dazu ein Beispiel aus B-W (Täuschung, Abmahnung, dämliches Verhalten ..):
Täuschung
Abmahung
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.
Die Klausel verwendet man (neu) nicht mehr - siehe hier:
Kläger gewinnt im Gasstreit
--- Zitat ---Die viel diskutierte Preisänderungsklausel ist nur noch in SVS-Best-Preis-Verträgen zu finden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden.
--- Ende Zitat ---
[/list]
courage:
Einige überdurchschnittlich am Preisprotest interessierte Verbraucher wissen inzwischen, dass Preisanpassungsklauseln, die keine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung vorsehen, unwirksam sind.
Das wissen alle Versorger(anwälte) schon lange. Es handelt sich dabei um ein relativ leicht nachprüfbares Kriterium. Deshalb braucht ein Versorger(anwalt) kein versorger- und klauselspezifischen Urteil mehr, um zur Erkenntnis der Unwirksamkeit seiner Klausel zu gelangen. Die Frage ist lediglich, seit wann genau mussten sie es wissen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
dazu ein Beispiel aus B-W (Täuschung, Abmahnung, dämliches Verhalten ..):
Täuschung
Abmahung
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.[/list]
--- Ende Zitat ---
Das ist keine Täuschung. Jedem Unternehmen und Menschen ist es rechtlich grundsätzlich unbenommen, Sie nach Belieben mit Forderungen (Preiserhöhungen inklusive) zu konfrontieren. Ich darf ebenfalls zu Ihnen sagen: \"Nomos, ich fordere von Ihnen 1000 Euro.\", obwohl ich gar keinen Rechtsgrund dafür habe. Mit ungerechtfertigten Forderungen konfrontiert zu werden, gehört nach ständiger Rechtssprechung zum \"allgemeinen Lebensrisiko\". Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Das ist keine Täuschung. ........Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.
--- Ende Zitat ---
@Gas-Rebell, können Sie Ihr Urteil, \"eine Täuschung über Tatsachen liegt nicht vor\", schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?
Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?[/list]PS:
Vielleicht auch mal dieses rechtskräftige Urteil des Thüringer OLG lesen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
@Gas-Rebell, können Sie Ihr Urteil, \"eine Täuschung über Tastsachen liegt nicht vor\", schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?
--- Ende Zitat ---
Es gilt zunächst festzustellen, um welche \"Tatsache\" es sich handelt. Tatsache ist in Ihrem Fall, dass der BGH das bekannte Urteil vom 29.04.2008 erlassen hat. Eine Täuschung über diese Tatsachen wäre, wenn der Versorger Ihnen z.B. durch arglistiges Vorspiegeln anderer falscher Tatsachen weis machen wollte, dass es dieses Urteil z.B. gar nicht gegeben habe oder es inzwischen wieder aufgehoben worden sei und Sie damit zu der irrigen Annahme verleitet, es bestehe ein tatsächlicher Rechtsgrund für die Forderung.
Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.
--- Zitat ---Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?
--- Ende Zitat ---
Wie gesagt: fordern kann ich, was ich will. Es kommt auf die Begründung an. Wenn ich darin der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft tatsächliche Verhältnisse vorspiegele, wie eine Bedürftigkeit, die tatsächlich nicht existiert, dann bringt mich das in Verdacht, einen Sozialleistungsbetrug begehen zu wollen. Wenn ich allerdings meinen Antrag mit Rechtsansichten begründe, wie z.B. dem Zitat von irgendwelchen Urteilen, dann ist das keine Täuschung über Tatsachen.
Zu Ihrem P.S.:
Hier handelte es sich um ein Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz. Siehe hier.
--- Zitat ---Betroffene Verbraucher (§ 13 BGB), denen gegenüber die Preise aufgrund genannter Klausel erhöht wurden, könne sich gem. § 11 UKlaG unmittelbar auf die für sie drittschützende Entscheidung des Thüringer OLG berufen, wonach die Klausel unwirksam ist und deshalb Preisänderungen nicht auf diese gestützt werden können, es insoweit an der vertraglichen Rechtsgrundlage für vorgenommene einseitigen Preisänderungen fehlt.
--- Ende Zitat ---
Fordert der Versorger trotz dieses Urteils weitere erhöhte Preise, ist ihm das zunächst einmal unbenommen, sprich nicht strafbar, auch wenn die Forderung ohne Rechtsgrund erhoben wird. Sollte er allerdings zur Begründung weiter die bisherige Preisklausel verwenden, wäre das ein Verstoß gegen das ergangene Urteil, der die Verhängung von Ordnungsmitteln zur Folge hätte. Ein Betrugsversuch wäre aber auch das nicht. Dazu müsste u.a. - wie oben beschrieben - eine \"Täuschung über Tatsachen\" hinzukommen.
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