Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
courage:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Es gilt zunächst festzustellen, um welche \"Tatsache\" es sich handelt. Tatsache ist in Ihrem Fall, dass der BGH das bekannte Urteil vom 29.04.2008 erlassen hat. Eine Täuschung über diese Tatsachen wäre, wenn der Versorger Ihnen z.B. durch arglistiges Vorspiegeln anderer falscher Tatsachen weis machen wollte, dass es dieses Urteil z.B. gar nicht gegeben habe oder es inzwischen wieder aufgehoben worden sei und Sie damit zu der irrigen Annahme verleitet, es bestehe ein tatsächlicher Rechtsgrund für die Forderung.
Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.
--- Ende Zitat ---
Ist dann, laut Gas-Rebell, die Übersendung der Jahres-Gasabrechnung 2008 lediglich als \"geäußerte Rechtsansicht\" des Versorgers zu verstehen?
Ich denke, der Versorger wollte die Gasabrechnung 2008 doch eher als \"Tatsachenbehauptung\" verstanden wissen, auch wenn er definitiv zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass seine Abrechnung falsch ist.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
......
Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.
--- Ende Zitat ---
... und hier sind die Versorger so überzeugt von ihrer \"Rechtsansicht\", dass SVS und ZVB neue Verträge eingeführt haben und die Klausel seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr verwenden! Die Versorger haben \"offensichtlich\" sehr viel getan und tun sehr viel um Rückzahlungen zu vermeiden! Man kann das alles nachlesen.
Das Festhalten an der Rechtsansicht, dass \"SEINE Klausel\" rechtsgültig ist, kann ich da nicht erkennen. Man verwendet die Klausel in neuen Verträgen wohl aufgrund der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht mehr, will allerdings trotzdem nichts zurückzahlen und dann auch noch die Preise weiter erhöhen.
Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage? Das berührt nur das Zivilrecht?[/list]
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von courage
Ist dann, laut Gas-Rebell, die Übersendung der Jahres-Gasabrechnung 2008 lediglich als \"geäußerte Rechtsansicht\" des Versorgers zu verstehen?
Ich denke, der Versorger wollte die Gasabrechnung 2008 doch eher als \"Tatsachenbehauptung\" verstanden wissen, auch wenn er definitiv zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass seine Abrechnung falsch ist.
--- Ende Zitat ---
Die Jahresrechnung enthält Tatsachenbehauptungen (z.B. die Zählerstände), Forderungen (Preise und Summen) sowie Rechtsansichten (Verweise auf irgendwelche Rechtsgründe). Man kann daraus nicht einen gemeinsamen Eintopf rühren und \"gewollte Tatsachenbehauptung\" draufschreiben.
@ nomos
--- Zitat ---Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage?
--- Ende Zitat ---
Zunächst wird vielleicht behauptet, \"es sei alles rechtens\" (= Äußerung einer Rechtsansicht). Wie gesagt, kommt es dann auf die Begründung an: Wurde dem Verbraucher tatsächlich \"etwas vorgemacht\", er also mittels Vorgabe falscher Tatsachen in vermögensschädlicher Bereicherungsabsicht getäuscht? Ich sehe dafür keinen Anhaltspunkt.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
--- Zitat ---Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage?
--- Ende Zitat ---
Zunächst wird vielleicht behauptet, \"es sei alles rechtens\" (= Äußerung einer Rechtsansicht). Wie gesagt, kommt es dann auf die Begründung an: Wurde dem Verbraucher tatsächlich \"etwas vorgemacht\", er also mittels Vorgabe falscher Tatsachen in vermögensschädlicher Bereicherungsabsicht getäuscht? Ich sehe dafür keinen Anhaltspunkt.
--- Ende Zitat ---
Ein EVU erhöht Preise trotz der Erkenntnis, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht. Eine von einem Gericht als rechtswidrig festgestellte Klausel verwendet man in neuen Verträgen nicht mehr. Vom höchsten Zivilgericht liegt ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vor. Dem Kunden gegenüber wird weiter \"vorgemacht\", die Rechtmäßigkeit sei gegeben, der Kunde zahlt daraufhin.
Täuschung - Bereicherungsabsicht - Vermögensschaden.
Sie sehen dafür keinen Anhaltspunkt. Wirklich keinerlei Zweifel? Na dann! [/list]
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
Ein EVU erhöht Preise trotz der Erkenntnis, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht.
--- Ende Zitat ---
Auch unberechtigte Forderungen darf man straflos stellen. Wie schon mehrfach gesagt, es kommt auf die Begründung an. Mit anderen Worten, WIE wird dem Kunden \"vorgemacht\", die Preiserhöhung sei dergestalt rechtens, dass der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet sei?
--- Zitat ---Täuschung - Bereicherungsabsicht - Vermögensschaden.
Sie sehen dafür keinen Anhaltspunkt. Wirklich keinerlei Zweifel? Na dann! [/list]
--- Ende Zitat ---
Nein, keine Zweifel, dass dem Versorger der Vorwurf eines (versuchten oder vollendeten) Betruges nicht zu machen ist.
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