Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
reblaus:
@courage
Es muss nun einmal eine Täuschung über eine Tatsache vorliegen, und keine Täuschung über eine rechtliche Interpretation. Nicht jedes Verhalten das unrechtmäßig ist, ist gleichzeitig strafbar.
Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.
Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.
courage:
@ reblaus
Tatsache ist die Preisanpassungsklausel, die dem Versorger deswegen kein Recht auf höhere Preise einräumt, weil sie bekanntermaßen unwirksam ist.
Der Durchschnittsverbraucher geht aber irrigerweise von einer wirksamen Klausel und damit von einem rechtmäßigen Preiserhöhungsverlangen des Versorgers aus. Durch die Mitteilungen der Versorger wird der Verbraucher über seine unzutreffenden Haltung bewusst im Unklaren gelassen.
Hat ein Kaufmann (=Versorger) gegenüber seinen Kunden nicht auch bestimmte Treue- und Aufklärungspflichten? Wer hat schon mal ein Schreiben mit sinngemäß folgendem Inhalt erhalten:
\"Sehr geehrter Kunde,
wir erhöhen die Preise und bitten Sie, ab dem genannten Zeitpunkt erhöhte Zahlungen zu leisten. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie die genannten Erhöhungen nicht bezahlen müssen, denn die in unserem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Wir würden uns jedoch sehr freuen, wenn Sie die Erhöhung freiwillig bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr redlicher Versorger\"
Kampfzwerg:
@courage
schöne Idee der Formulierung eines Preisänderungsverlangens,
die Vorstellung von Utopien beflügelten ja seit Menschengedenken die Fantasien ;)
--- Zitat ---Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
--- Ende Zitat ---
Wieso?
Ich finde diese Diskussion überhaupt nicht abwegig.
Es wurden andererseits und -orts bereits sehr viele, rein hypothetische, Diskussionen über weitaus konstruiertere Zusammenhänge und deren imaginäre Folgen geführt, die in der diskutierten Form völlig abwegig und zuzüglich ebenfalls schlicht leider völlig ohne Nutzwert für den \"normalen Verbraucher\" erschienen.
Eine Antwort auf die hiesigen Fragen und Überlegungen zu finden, hat dahingegen zur Abwechslung nicht nur allgemeinen Nutzen sondern \"erleuchtet\" dem geneigten Leser vielleicht sogar einmal den \"realen Hintergrund\" seiner persönlichen Fallgeschichte, abseits der vielbemühten und überstrapazierten Abstraktionen.;)
Endlich einmal wieder eine Grundsatzfrage, die diesen Titel wirklich verdient und deren Beantwortung dem Verbraucher \"Mehrwert\" erschliessen könnte. Ist doch spannend.
Wieso also liegt keine Täuschung vor, wenn z.B. die vom Versorger weiterhin verwendete Klausel trotz erwiesener, per Gerichtsurteil inzwischen festgestellter, Unwirksamkeit weiterhin als schriftliche Begründung in einem Preiserhöhungsverlangen verwendet wird?
Über die Zeit der Vermutung wären wir also schon hinaus ;)
--- Zitat ---original von reblaus
Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.
Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.
--- Ende Zitat ---
(Die fett- Markierung und Farbe sind von mir)
Die Rechtsposition an sich mag sehr stark sein. So weit so gut.
WENN man sich dessen bewusst ist.
Der Punkt ist aber doch, dass der Verbraucher, der sich nach Treu und Glauben auf eine korrekte und VERTRAGSGEMÄßE Rechnungsstellung seines Versorgers und damit selbstredend auf die Rechtmässigkeit der darin geltend gemachten Forderung verläßt, MIT besseren Wissens des Versorgers rechtsgrundlos leistet.
Der Verbraucher weiss es aber nicht. Und erfährt es wahrscheinlich auch nie.
Von wem denn auch. Der Versorger wird es ihm ganz sicher nicht sagen.
berghaus:
--- Zitat ---original von reblaus Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.
--- Ende Zitat ---
Frage 1:
Seit wann kennt der Versorger z.B. RWE den fehlenden Rechtsgrund (z.B. unwirksame Preisklausel)? LG Dortmund - 18.01.08, OLG Hamm - 19.05.09 oder
BGH ?.?.2011? Fehlt der Rechtsgrund erst nach rechtskräftiger Entscheidung?
Frage 2:
Wie weist man die Kenntnis im Rückforderungsprozess nach?
Frage 3 zu \'wann immer\':
Gibts da auf einmal keine Verjährung mehr (3-4, 10, 30 Jahre oder gar unendlich)?
berghaus 20.09.09
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
--- Ende Zitat ---
@reblaus, ist die rechtskräftige Feststellung eines Gerichts, dass eine verwendete Preisänderungsklausel rechtswidrig ist, denn keine Tatsache?
Wer anderen Kunden in Kenntnis dieser Feststellung vortäuscht in dem er weiter den Eindruck erweckt, diese verwendete Klausel sei rechtsgültig, begeht keinen Betrug wenn der Kunde daraufhin zahlt?
Sind Sie sich da ganz sicher, dass diese Diskussion völlig abwegig ist?
.... und hier geht es um Strafrecht und nicht um Zivilrecht! [/list]
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