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Autor Thema: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?  (Gelesen 26499 mal)

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Offline reblaus

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@courage
Es muss nun einmal eine Täuschung über eine Tatsache vorliegen, und keine Täuschung über eine rechtliche Interpretation. Nicht jedes Verhalten das unrechtmäßig ist, ist gleichzeitig strafbar.

Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.

Offline courage

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@ reblaus

Tatsache ist die Preisanpassungsklausel, die dem Versorger deswegen kein Recht auf höhere Preise einräumt, weil sie bekanntermaßen unwirksam ist.

Der Durchschnittsverbraucher geht aber irrigerweise von einer wirksamen Klausel und damit von einem rechtmäßigen Preiserhöhungsverlangen des Versorgers aus. Durch die Mitteilungen der Versorger wird der Verbraucher über seine unzutreffenden Haltung bewusst im Unklaren gelassen.

Hat ein Kaufmann (=Versorger) gegenüber seinen Kunden nicht auch bestimmte Treue- und Aufklärungspflichten? Wer hat schon mal ein Schreiben mit sinngemäß folgendem Inhalt erhalten:

\"Sehr geehrter Kunde,
wir erhöhen die Preise und bitten Sie, ab dem genannten Zeitpunkt erhöhte Zahlungen zu leisten. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie die genannten Erhöhungen nicht bezahlen müssen, denn die in unserem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Wir würden uns jedoch sehr freuen, wenn Sie die Erhöhung freiwillig bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr redlicher Versorger\"

Offline Kampfzwerg

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@courage
schöne Idee der Formulierung eines Preisänderungsverlangens,
die Vorstellung von Utopien beflügelten ja seit Menschengedenken die Fantasien ;)


Zitat
Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
Wieso?
Ich finde diese Diskussion überhaupt nicht abwegig.
Es wurden andererseits und -orts bereits sehr viele, rein hypothetische, Diskussionen über weitaus konstruiertere Zusammenhänge und deren imaginäre Folgen geführt, die in der diskutierten Form völlig abwegig und zuzüglich ebenfalls schlicht leider völlig ohne Nutzwert für den \"normalen Verbraucher\" erschienen.

Eine Antwort auf die hiesigen Fragen und Überlegungen zu finden, hat dahingegen zur Abwechslung nicht nur allgemeinen Nutzen sondern \"erleuchtet\" dem geneigten Leser vielleicht sogar einmal den \"realen Hintergrund\" seiner persönlichen Fallgeschichte, abseits der vielbemühten und überstrapazierten Abstraktionen.;)

Endlich einmal wieder eine Grundsatzfrage, die diesen Titel wirklich verdient und deren Beantwortung dem Verbraucher \"Mehrwert\" erschliessen könnte. Ist doch spannend.


Wieso also liegt keine Täuschung vor, wenn z.B. die vom Versorger weiterhin verwendete Klausel trotz erwiesener, per Gerichtsurteil inzwischen festgestellter, Unwirksamkeit weiterhin als schriftliche Begründung in einem Preiserhöhungsverlangen verwendet wird?
Über die Zeit der Vermutung wären wir also schon hinaus ;)

Zitat
original von reblaus
Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.
(Die fett- Markierung und Farbe sind von mir)
Die Rechtsposition an sich mag sehr stark sein. So weit so gut.
WENN man sich dessen bewusst ist.
Der Punkt ist aber doch, dass der Verbraucher, der sich nach Treu und Glauben auf eine korrekte und VERTRAGSGEMÄßE Rechnungsstellung seines Versorgers und damit selbstredend auf die Rechtmässigkeit der darin geltend gemachten Forderung verläßt, MIT besseren Wissens des Versorgers rechtsgrundlos leistet.
Der Verbraucher weiss es aber nicht. Und erfährt es wahrscheinlich auch nie.
Von wem denn auch. Der Versorger wird es ihm ganz sicher nicht sagen.

Offline berghaus

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Zitat
original von reblaus Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Frage 1:
Seit wann kennt der Versorger z.B. RWE den fehlenden Rechtsgrund (z.B. unwirksame Preisklausel)? LG Dortmund - 18.01.08, OLG Hamm - 19.05.09  oder
BGH ?.?.2011? Fehlt der Rechtsgrund erst nach rechtskräftiger Entscheidung?

Frage 2:
Wie weist man die Kenntnis im Rückforderungsprozess nach?

Frage 3 zu \'wann immer\':
Gibts da auf einmal keine Verjährung mehr (3-4, 10, 30 Jahre oder gar unendlich)?

berghaus 20.09.09

Offline nomos

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Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
    @reblaus, ist die  rechtskräftige Feststellung eines Gerichts, dass eine verwendete Preisänderungsklausel rechtswidrig ist, denn keine Tatsache?

    Wer anderen Kunden in Kenntnis dieser Feststellung vortäuscht in dem er  weiter den Eindruck erweckt, diese verwendete Klausel sei rechtsgültig, begeht keinen Betrug wenn der Kunde daraufhin zahlt?

    Sind Sie sich da ganz sicher, dass diese Diskussion
völlig abwegig ist?

.... und hier geht es um Strafrecht und nicht um  Zivilrecht! [/list]

Offline Gas-Rebell

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@ nomos

Zu Unrecht bereichern will sich derjenige, der einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Dies muss der Täter positiv wissen, z.B. aufgrund eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils.

Offline nomos

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Original von Gas-Rebell
@ nomos

Zu Unrecht bereichern will sich derjenige, der einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Dies muss der Täter positiv wissen, z.B. aufgrund eines gegen ihn ergangenen Urteils.
    Ja und wenn das so ist und die Preise unverändert weiter verlangt werden ...? Wer ist denn dann da unwissend?

    Vielleicht stellt man sich ja gerne auch
positiv unwissend  ;) .
Ob da wirklich ein Betrugsvorwurf völlig abwegig ist, sehe ich noch nicht als ausgemacht! [/list]

Offline Gas-Rebell

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Original von nomos
Ja und wenn das so ist und die Preise unverändert weiter verlangt werden ...?

Die Preise darf der Versorger weiter verlangen, dabei allerdings nicht wider besseres Wissen dahingehend zu täuschen versuchen, dass es z.B. kein Urteil zur Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisklausel gegeben habe.

Offline reblaus

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@Gas-Rebell
Aus welchem Gesetz leiten Sie her, dass ein Versorger Urteile, die gegen ihn ergangen sind, seinen Kunden mitteilen muss? Welche Urteile muss er denn mitteilen, die erstinstanzlichen? Die Berufungsurteile oder erst das Revisionsurteil?

Solche Urteile sind keine Geheimsache. Das veröffentlicht das Gericht schon selbst, wenn es der Meinung ist, dass dies von öffentlichem Interesse wäre. Und dann steht es in der Zeitung.

Wie sieht es nach Ihrer Theorie aus, wenn sowohl die Pressemitteilung des Gerichts als auch die Berichterstattung der Medien unterbleibt. Ist das dann Beihilfe zum Betrug des Versorgers?

Nochmals, eine Preiserhöhung trotz Wissens um dem fehlenden Rechtsgrund ist kein Betrug.

Offline Gas-Rebell

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Original von reblaus
@Gas-Rebell
Aus welchem Gesetz leiten Sie her, dass ein Versorger Urteile, die gegen ihn ergangen sind, seinen Kunden mitteilen muss? Welche Urteile muss er denn mitteilen, die erstinstanzlichen? Die Berufungsurteile oder erst das Revisionsurteil?

Ich habe nicht von einer Mitteilungspflicht gesprochen. Es dürfte für das EVU allerdings problematisch werden, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil wahrheitswidrig behauptet würde, dass die Klausel rechtlich nicht beanstandet worden sei oder auf Nachfrage derlei Tatsachen zu verschweigen. Allerdings bin ich der Meinung, dass wohl kein Unternehmen sich derart dämlich verhalten würde.

Offline nomos

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Original von Gas-Rebell
Die Preise darf der Versorger weiter verlangen, dabei allerdings nicht wider besseres Wissen dahingehend zu täuschen versuchen, dass es z.B. kein Urteil zur Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisklausel gegeben habe.
.....
Es dürfte für das EVU allerdings problematisch werden, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil wahrheitswidrig behauptet würde, dass die Klausel rechtlich nicht beanstandet worden sei oder auf Nachfrage derlei Tatsachen zu verschweigen. Allerdings bin ich der Meinung, dass wohl kein Unternehmen sich derart dämlich verhalten würde.
    dazu ein Beispiel aus B-W (Täuschung, Abmahnung,
dämliches Verhalten ..):

Täuschung

Abmahung
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.

Die Klausel verwendet man (neu) nicht mehr - siehe hier:

Kläger gewinnt im Gasstreit

Zitat
Die viel diskutierte Preisänderungsklausel ist nur noch in SVS-Best-Preis-Verträgen zu finden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden.
[/list]

Offline courage

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Einige überdurchschnittlich am Preisprotest interessierte Verbraucher wissen inzwischen, dass Preisanpassungsklauseln, die keine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung vorsehen, unwirksam sind.

Das wissen alle Versorger(anwälte) schon lange. Es handelt sich dabei um ein relativ leicht nachprüfbares Kriterium. Deshalb braucht ein Versorger(anwalt) kein versorger- und klauselspezifischen Urteil mehr, um zur Erkenntnis der Unwirksamkeit seiner Klausel zu gelangen. Die Frage ist lediglich, seit wann genau mussten sie es wissen.

Offline Gas-Rebell

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Original von nomos
dazu ein Beispiel aus B-W (Täuschung, Abmahnung, dämliches Verhalten ..):

Täuschung

Abmahung
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.[/list]

Das ist keine Täuschung. Jedem Unternehmen und Menschen ist es rechtlich grundsätzlich unbenommen, Sie nach Belieben mit Forderungen (Preiserhöhungen inklusive) zu konfrontieren. Ich darf ebenfalls zu Ihnen sagen: \"Nomos, ich fordere von Ihnen 1000 Euro.\", obwohl ich gar keinen Rechtsgrund dafür habe. Mit ungerechtfertigten Forderungen konfrontiert zu werden, gehört nach ständiger Rechtssprechung zum \"allgemeinen Lebensrisiko\". Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.

Offline nomos

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Original von Gas-Rebell
Das ist keine Täuschung. ........Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.
    @Gas-Rebell, können Sie Ihr Urteil, \"
eine Täuschung über Tatsachen liegt nicht vor\",  schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?

Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?[/list]PS:
Vielleicht auch mal dieses rechtskräftige Urteil des Thüringer OLG lesen.

Offline Gas-Rebell

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Original von nomos
@Gas-Rebell, können Sie Ihr Urteil, \"eine Täuschung über Tastsachen liegt nicht vor\",  schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?
Es gilt zunächst festzustellen, um welche \"Tatsache\" es sich handelt. Tatsache ist in Ihrem Fall, dass der BGH das bekannte Urteil vom 29.04.2008 erlassen hat. Eine Täuschung über diese Tatsachen wäre, wenn der Versorger Ihnen z.B. durch arglistiges Vorspiegeln anderer falscher Tatsachen weis machen wollte, dass es dieses Urteil z.B. gar nicht gegeben habe oder es inzwischen wieder aufgehoben worden sei und Sie damit zu der irrigen Annahme verleitet, es bestehe ein tatsächlicher Rechtsgrund für die Forderung.

Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.

Zitat
Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?
Wie gesagt: fordern kann ich, was ich will. Es kommt auf die Begründung an. Wenn ich darin der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft tatsächliche Verhältnisse vorspiegele, wie eine Bedürftigkeit, die tatsächlich nicht existiert, dann bringt mich das in Verdacht, einen Sozialleistungsbetrug begehen zu wollen. Wenn ich allerdings meinen Antrag mit Rechtsansichten begründe, wie z.B. dem Zitat von irgendwelchen Urteilen, dann ist das keine Täuschung über Tatsachen.

Zu Ihrem P.S.:
Hier handelte es sich um ein Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz. Siehe hier.
Zitat
Betroffene Verbraucher (§ 13 BGB), denen gegenüber die Preise aufgrund genannter Klausel erhöht wurden, könne sich gem. § 11 UKlaG unmittelbar auf die für sie drittschützende Entscheidung des Thüringer OLG berufen, wonach die Klausel unwirksam ist und deshalb Preisänderungen nicht auf diese gestützt werden können, es insoweit an der vertraglichen Rechtsgrundlage für vorgenommene einseitigen Preisänderungen fehlt.
Fordert der Versorger trotz dieses Urteils weitere erhöhte Preise, ist ihm das zunächst einmal unbenommen, sprich nicht strafbar, auch wenn die Forderung ohne Rechtsgrund erhoben wird. Sollte er allerdings zur Begründung weiter die bisherige Preisklausel verwenden, wäre das ein Verstoß gegen das ergangene Urteil, der die Verhängung von Ordnungsmitteln zur Folge hätte. Ein Betrugsversuch wäre aber auch das nicht. Dazu müsste u.a. - wie oben beschrieben - eine \"Täuschung über Tatsachen\" hinzukommen.

 

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