Wenn ein Schwung Widersprüche in einem Umschlag an das Mahngericht geschickt werden, ist es nicht anders als wenn ein Widerspruch in einem Umschlag übersandt wird. Die Aktenzeichen und Daten der Parteien ergeben sich nicht aus dem Absender auf dem Briefumschlag, sondern aus dem Widerspruchsformular selbst.
Und wenn es darauf ankommen sollte, was selten der Fall ist, muss man beweisen, was sich in dem Umschlag befand, dessen Zugang bei Gericht man ggf. durch einen Einschreibe- Rückschein nachweisen kann.
Für das Mahngericht ist es vollkommen belanglos, ob die Post einen kleinen Umschlag bringt, in welchem sich ein einzelnes gefaltetes Widerspruchsformular befindet oder ein großer dicker Briefumschlag oder eine Paketsendung viele Widersprüche enthält. Es verständigt auch niemand die Presse, wenn einmal ein dicker Umschlag bei Gericht eingeht, allenfalls es stellt sich hinterher heraus, dass eine Bombe oder eine Attrappe einer solchen im Umschlag war.
Am Ende kommt es darauf an, dass eine große Zahl Betroffener fristgerecht wirksam Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hat und nicht darauf, wie dies bewerkstelligt wurde.