Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft

GVG kündigt Erdgasliefervertrag!

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bolli:

--- Zitat ---Original von Dan Cox
§2 Abs.2: \"Die GVG ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVG erfolgt. Änderungen von Preisen werden in der örtlichen Presse bekannt gegeben.\"

Frage: Ist diese Preisanpassungsklausel ungültig? In meinem bisherigen Preisprotest habe ich mich immer nur auf die Unbilligkeit berufen.

--- Ende Zitat ---
Nach einer ersten Einschätzung, falls es keine anderen Punkte gibt, aus denen man ein Preisvereinbarungsrecht herleiten kann, ja, da u.a. nicht die PFLICHT zur Preissenkung enthalten ist und die Preisbildungsfaktoren nicht genannt sind. Genaueres kann nur ein RA unter Beiziehung aller Vertragsunterlagen sagen.
Die Geschichte mit dem Vorrang von § 307 BGB gegenüber § 315 BGB hat bei fast allen früher keine Rolle gespielt, selbst beim BdEV nicht. Erst mit dem BGH-Urteil 2008 ist das in den Mittelpunkt gerückt.


--- Zitat ---Original von Dan Cox
§5 Abs.1: \"Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und danach jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres (31.3.) von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate.\"

Demnach erscheint mir die Behauptung der GVG, fristgerecht zum 31.3.2010 zu kündigen, korrekt zu sein. Mit welchem Argument kann man sich da gegen die Kündigung wehren? Die Formalien wurden offenbar ebenfalls eingehalten.
MfG
--- Ende Zitat ---
Das könnte durchaus sein. Es gibt hier in diesem Thread dazu auch eine Diskussion. Danach sei in Frau Hollings Artikel wohl eher die Unzulässigkeit der außerordentlichen Kündigung gemeint. Wäre auch logisch, denn der Versorger muss seinen Vertrag mit der unwirksamen Preisanpssungsklausel doch ändern dürfen, auch wenn dem verbraucher daran natürlich nicht gelegen ist.  ;)

xalo:
@Dan Cox: wie alt ist Ihr Vertrag?

Ich bin seit 2002 bei der GVG und habe außer der Jahresrechnung von 2003 keinen Vertrag gefunden.

Ich verstehe nur noch Bahnhof und werde mich daher an einen Anwalt wenden.

MfG

lujaman:
Hallo,

ich hab heute das gleiche Einschreiben bekommen,allerdings mit Kündigung zum 30.04.2010. Ich weiß auch nicht, wie ich mich verhalten soll, zumal noch eine hohe Forderung offen ist.
Wenn ich der Kündigung nicht widerspreche, wird dann auch die offene Forderung sofort fällig?

Ich weiß wirklich nicht, was ich machen soll. Sind andere Anbieter günstiger,evtl. besser- ich glaub, die tun sich alle nix.

Ich glaube, ich habe einen Sondervertrag, weiß es aber nicht genau, weil ich den Vertrag auch  nicht mehr finde.

Kann mir jemand helfen?

Danke & Gruß
Lujaman

xalo:
Hallo \"lujaman\",

ich habe damals bei Einzug (2002) einfach der GVG den Zählerstand telefonisch mitgeteilt und weder einen Vertrag noch sonst etwas unterschrieben.

Auch ich habe eine große Summe nachzuzahlen und werde in den nächsten Tagen einen RA in Pulheim (Name wurde hier im Forum genannt) kontaktieren.

Ich gebe zu, dass das Thema für mich mittlerweile völlig undurchsichtig geworden ist. Doch werde ich das Gefühl nicht los, dass die Front gegen die erhöhten Gaspreise langsam bröckelt und keiner so richtig weiss, was Sache ist.

Ich würde an Ihrer Stelle die Gaspreise vergleichen... wechseln können Sie jeder Zeit.

bolli:

--- Zitat ---Original von xalo
Ich gebe zu, dass das Thema für mich mittlerweile völlig undurchsichtig geworden ist. Doch werde ich das Gefühl nicht los, dass die Front gegen die erhöhten Gaspreise langsam bröckelt und keiner so richtig weiss, was Sache ist.

--- Ende Zitat ---
Das Thema ist halt nicht ganz einfach,  zumal es neben der früher \'einfachen\' Unbilligkleitseinrede gem. § 315 BGB nun bei den Sonderverträgen noch die Frage nach einer zulässigen Preisanpassungsklausel gibt, die eine Beanstandung gem. § 307 BGB bedeutet und im Prinzip Vorrang hat (also wenn eine unwirksame Preisanpssungsklausel vorliegt, dann wird der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB nicht mehr geprüft). Dazu kommt, dass zahlreiche Dinge (wie ja auch z.B. die unwirksame Preisanpssungsklauseln in den meisten Sonderverträgen) sich erst durch die Gerichtsentscheidungen ergeben und nicht durch Gesetze und Verordnungen KLAR herauszulesen sind.

Außerdem ist festzustellen, dass zahlreiche Sonderkunden derzeit erstmal damit beschäftigt sind, ihre alten Ansprüche auf Rückzahlung wegen der unwirksamen Preisanpassungsklauseln durchzusetzen und daher etwas von der ursprünglichen Intention, des Protestes gegen überhöhte Energiepreise, abgekommen sind. Hinzu kommt, dass einige Versorger derzeit über neue Verträge versuchen, neue Tatsachen zu schaffen.

Aber Sie haben durchaus Recht, wenn Sie der Meinung sind, dass manch einer nicht genau weiss, was Sache ist, da noch einige Punkte in der Rechtssprechung klärungsbedürftig sind.

Und bei derzeit nicht ganz so hohen Energiepreisen (Sommerloch) ist der Widerstand nicht ganz so groß. Warten Sie mal das Frühjahr ab, wenn die Versorger mal wieder ihre 2 Erhöhungsrunden eingelegt haben.


--- Zitat ---Original von xalo
Ich würde an Ihrer Stelle die Gaspreise vergleichen... wechseln können Sie jeder Zeit.
--- Ende Zitat ---

Wenn derzeit eine Kündigung ausgesprochen wurde, kann man sich natürlich einen neuen Versorger suchen (muss man aber nicht, da im Zweifelsfall eine Grundversorgung durch den örtlichen Grundversorger vorgenommen wird, allerdings zu den höheren Grundversorgungspreisen),
wenn man dann einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, kann man aber nicht automatisch jederzeit wieder wechseln. Das kommt auf ggf. vereinbarte Mindestvertragslaufzeiten an, die die meisten Verträge enthalten.

Dazu gibt es hier Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter? einen Thread, der allerdings auch nicht ganz einfach zu verstehen ist.

Ihr Anwalt wird Ihnen aber sicher auch noch etwas mehr dazu sagen können.

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