Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Mahnung

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Cremer:
@Wolfgang AW,

es wäre schön, wenn die beiden Urteile dem BdEV bekanntgemacht würden, damit sie in die Urteiledatenbank aufgenommen werden können.

Mir sind die Urteile leider immernoch unbekannt.

Wolfgang_AW:
@Cremer

mit heutigem Datum an BdEV per Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

BerndA:
Hallo Wolfgang_AW,

was das Verfahren beim LG Osnabrück angeht, bin ich nach wie vor der Meinung, das hier eindeutig Sonderverträge vorgelegen haben müssen, denn das LG Osnabrück spricht selbst nur von \"geschlossenen Verträgen\":


--- Zitat --- (…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte.

--- Ende Zitat ---

Auch die weitere Begründung des Gerichtes lässt keinen anderen Schluss zu:


--- Zitat --- Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt.

--- Ende Zitat ---

Auch diese Argumentation ist nur schlüssig, wenn entsprechende Sonderverträge vorlagen. Dafür spricht auch die weitere Anmerkung des Gerichtes über die Prüfung einer analogen Anwendung des § 315 BGB.

Im übrigen hatte der BGH in seinem berühmten Strompreisurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06 ebenfalls nur die Konstellation bei einem vorliegenden Sondervertrag geprüft und ist auch nur bei der Prüfung der analogen Anwendung des § 315 BGB auf den liberalisierten Strommarkt und auf die Frage der Monopolstellung eingegangen.

Die Frage der Liberalisierung des Marktes ist aber nur dahingehend interessant, ob auch ein vertraglich vereinbarter Preis, der grundsätzlich nicht kontrollierbar ist, noch in analoger Anwendung des § 315 BGB der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das hatte der BGH aber bereits 1990 in einem Urteil abgelehnt (BGH NJW-RR 1990, 1204).

Danach ist ein vertraglich vereinbarter Preis auch dann nicht gerichtlich überprüfbar, wenn einer der Vertragsschließenden eine Monopolstellung hat. Insofern ist das Alles nicht wirklich Neues.

Allerdings versucht man dem unkundigen Laien mit diesen Urteilen zu vermitteln, dass auch bei den Tarifkunden, also dem eigentlichen \"Normalfall\" bei der Stromversorgung, die Wechselmöglichkeit eine Rolle spielt.

Dies ist aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall, da hier § 315 BGB ganz normal ohne die Frage nach der Monopolstellung anwendbar ist.

Im Urteil des AG Halle wird wiederum das Urteil des BGH vom 28.03.2007 angeführt und mehrfach in Einzelsätzen zitiert, obwohl auch hier die Frage der Monopolstellung überhaupt nicht zu stellen ist, das es auch hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 315 BGB ging. Insofern sind die zitierten Passagen aus dem BGH Urteil, wie der folgende Satz:


--- Zitat --- Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können.

--- Ende Zitat ---

und die genannte Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 auch hier m. E. nicht anwendbar.

Deshalb bleibe ich dabei, dass hier offensichtlich \"Äpfel\" mit \"Birnen\" verglichen werden, um den Widerspruchseinleger bewusst und in unzulässiger Weise zu verunsichern.

Die Gründe dafür dürften Jedem klar sein.

Sobald die beiden Urteile in der Urteilssammlung zu finden sind, möge sich der geneigte und sachkundige Leser unter Berücksichtigung der obigen Argumente selbst ein Bild davon machen.

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

DieAdmin:
Die beiden Urteile sind online

LG Osnabrück vom 02.04.09 Az: 5 O 2525/07

AG Halle (Westfalen) vom 09.06.09 Az 2 C 272/09

Wolfgang_AW:
@BerndA

Das Urteil Landgericht Osnabrück

Ich denke das LG Osnabrück hatte eine ganz einfache Argumentationskette (ob die schlüssig ist, lasse ich völlig aussen vor):

1. Es ist ein Vertrag nach allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zustande gekommen.

Übrigens kommt auch in der Grundversorgung allein durch Stromentnahme ein Vertrag zustande und zwar nach allgemeinen Tarifen, siehe § 2 AVBEltV

Das Gericht sagt auf Seite 7:


--- Zitat ---Die Beklagten hatten daher als Tarifkunden die Hauptleistungspflicht zur Zahlung des tariflichen Entgelts
--- Ende Zitat ---

2. Die vorgenommenen Tariferhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium genehmigt und öffentlich bekanntgegeben.

3. Die geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht vor, da in § 4 AVBEltV geregelt ist, dass das Elektrizitätsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt und die seien ja von der Aufsichtsbehörde genehmigt und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistung.

4. Zwar wird die Höhe des Tarifs ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, § 315 BGB könnte in Betracht kommen, aber § 315 BGB zieht nur, wenn die Beklagten auf diesen angebotenen Vetragsabschluss angewiesen gewesen wären. Waren sie aber nicht, da weitere Stromanbieter zur Verfügung standen, was durch einen Zeugen glaubhaft dargelegt wurde.

5.) Nach der ersten Preisanpassung hätten die Beklagten jederzeit von ihrem, nach § 32 AVBEltV eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

6.) Eine Monopolstellung ist demnach nicht festzustellen.


Aus dem Urteil des Amtsgerichtes Halle zitiere ich folgendes:


--- Zitat ---Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 01.12.2003 ergibt, war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energieliefervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.
(...)
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt. Er hat auf die Mahnung der Klägerin hin vielmehr mit Schreiben vom 09.03.2005 mitgeteilt er sei zur Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld und bitte um Ratenzahlung, ... Erst mit Schreiben vom 28.08.2008, nach Zustellung des Mahnbescheides, rügte der Beklagte ertmals die Unbilligkeit der berechneten Tarifpreise. Diese Rüge, die erst lange nach Beendigung des Vetragsverhältnisses erfolgte, war jedenfalls verfristet, s. dazu BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06
--- Ende Zitat ---

Dann folgt die Passage, die ich weiter oben bereits genannt habe.


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

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