Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Mahnung

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BerndA:
Hallo RWE-Mahnungsgeschädigte,

auf eine Bitte meinerseits hin hat die RWE reagiert und mir tatsächlich die beiden Urteile des LG Osnabrück und des AG Halle (Westf.) als Kopien zugesandt.

Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.

Bei der Frage der so genannten \"analogen Anwendung\" des § 315 BGB haben beide Gerichte dann auf die schon bekannten und auch vom BGH für zulässig gehaltenen Argumente zu den Wechselmöglichkeiten und der fehlenden Monopolstellung hingewiesen.

Das war aber bei vorhandenen Verträgen immer schon so. Die meisten Kunden bei RWE sind aber \"Tarifkunden\" in der Grundversorgung und in diesen Fällen hat der BGH immer eine direkte Anwendung des § 315 BGB ausdrücklich zugelassen !!!

Auch in dem in den Urteilen angesprochen BGH-Urteil vom 28.03.2007 AZ VIII ZR 144/06 ging es gerade nicht um einseitige festgelegte Preise bei Tarifkunden, sondern ebenfalls um Sondervertragskunden, die sich bekannterweise per Vertrag auf einen Preis geeinigt hatten.

Insofern sind die Urteile für den Großteil der angemahnten Kunden überhaupt nicht maßgebend. Man vergleicht also hier auf sehr oberflächliche Art, oder ganz bewußt \"Äpfel\" mit \"Birnen\" !

Der \"normale\" Kunde kann dies jedoch nicht erkennen, bekommt es mit der Angst zu tun und zahlt. Das wäre aber genau die falsche Reaktion !

Der informierte Verbraucher weis vielmehr, das die Argumente der RWE in diesem Fall nicht auf ihn zutreffen, und zahlt deshalb nicht.

Stattdessen heftet er die Mahnung einfach ab und freut sich auf sein kommendes Wochenende !

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

BdEv Münsterland

marcon:
@ BerndA

Als \"Starter\" des Themas \"Mahnung\" danke ich (sicher auch im Namen vieler RWE gefrusteter) BerndA ganz herzlich für seine Bemühungen und seinen auf- und erklärenden Beitrag.

Mit Freude werde ich seinem Rat folgen und mich auf das kommende Wochende freuen.

Cremer:
@berndA,

na dann mal beide Urteile in die Sammlung zum BdEV

fortunato:
@ BerndA

herzlichen Dank!  :)


@ RWE

Frechheit..  :evil:



Ich wünsche Allen ein schönes, erholsames Wochenende!

Wolfgang_AW:
@ BerndA

Ich habe die beiden Urteile LG Osnabrück AZ: 5 O 2525/07 sowie AG Halle (Westfalen) Az: 2 C 272/09 nun ebenfalls in Hardcopy vorliegen und muss Ihnen hinsichtlich Ihrer Aussage


--- Zitat ---Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.
--- Ende Zitat ---
widersprechen.

In beiden Urteilen geht es nach meinem Dafürhalten um Verträge in der Grundversorgung.
Wie von Ihnen allerdings angeführt verneinen die Gerichte die Anwendung des § 315 BGB wegen der fehlenden Monopolstellung der Energieversorger.

In den Entscheidungsgründen des LG Osnabrück heißt es u.a.:

--- Zitat ---(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte. Die jeweils … vorgenommenen Preiserhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. (…) Es ist unstreitig, dass die Änderung der Tarife öffentlich bekannt gegeben und somit gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV grundsätzlich wirksam geworden sind.

Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt. In § 4 AVBEltV ist geregelt, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den jeweiligen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt. Bei den jeweiligen allgemeinen Tarifen handelt es sich um diejenigen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung waren. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistungen.

Allerdings wird die Höhe des Tarifes ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, so dass eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB in Betracht kommt. Raum für eine analoge Anwendung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der dem § 315 BGB grundsätzlich innewohnenden Schutzgedanke zu übertragen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagten auf den seitens der Klägerin angebotenen Vertragsabschluss angewiesen wären, um ihre Stromversorgung sicherzustellen. In diesem Fall käme der Klägerin eine monopolartige Stellung zu, deren Missbrauch auszuschließen wäre.(…)

Eine Monopolstellung der Klägerin, die diese hätte missbräuchlich hätte ausnutzen können, ist demnach nicht festzustellen. Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.
--- Ende Zitat ---

Aus den Entscheidungsgründen des AG Halle (Westfalen)


--- Zitat ---… war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energielieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.
--- Ende Zitat ---

Die Klägerin bewies die Veröffentlichung der Preise, als auch die Genehmigung durch das Landesministerium.

Weiter aus den Entscheidungsgründen:


--- Zitat ---… Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt.
(…)
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können. Siehe dazu BGH Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06, Rn 17 bei Juris.
(…)
Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Die Rechtsache hatte nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO. Die entscheidenden Rechtsfragen sind obergerichtlich inzwischen geklärt.
--- Ende Zitat ---

Des Weiteren siehe die Einlassung von RR-E-ft

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

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