Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Mahnung
marcon:
Heute (05.10.09) erhalte ich eine \"Letzte Mahnung\" der RWE mit folgendem Wortlaut:
\"RWE – Kundenservice
Datum: 01.10.2009
Letzte Mahnung
Sehr geehrte/r
kürzlich haben wir Sie gebeten, unsere Forderungen aus dem bestehenden Stromliefervertrag zu begleichen. Bislang konnten wir keinen Zahlungseingang verbuchen.
Unsere Forderung beträgt mit Stand vom 25.09.09
………….. Euro.
Wir fordern Sie letztmalig auf, diesen Betrag bis zum
12.10.2009
auf nachstehende Kontoverbindung
Commerzbank Essen
BLZ 360 400 39
Konto-Nr. 140 171000
zu begleichen.
Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw.
Preiserhöhungen anzweifeln ( 315 BGB) informieren wir Sie erneut über unsere Rechtsauffassung.
Wir gehen davon aus, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar ist. Diese Meinung wird gestützt durch zwei Gerichtsurteile, die kürzlich zugunsten RWE ergangen sind.
Das Landgericht Osnabrück hat seine Entscheidung damit begründet, dass RWE im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 2004/2005) in den Wohnorten der verklagten Kunden keine Monopolstellung innehatte. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klägerin [ Westfalen-Weser-Ems AG] kann somit grundsätzlich gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stromes auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.“
Auch das Amtsgericht Halle (Westfalen) vertritt die Auffassung, dass eine Preiskontrolle gemäß § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage von RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.
Wir fordern Sie daher auf, den oben genannten Betrag fristgerecht zu überweisen.
Gerne können Sie unter unserer Rufnummer 02232/565 1057 natürlich auch eine Ratenzahlung mit uns vereinbaren.
Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, werden wir rechtliche
Schritte gegen Sie einleiten. Hieraus können erhebliche Kosten für Sie entstehen, denn die Partei, die in einem Gerichtsprozess unterliegt, muss zum einen die Gerichtskosten, aber zum anderen auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und den der Gegenseite übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Vertrieb
Aktiengesellschaft
Kundenservice
i Alfons Hoven i.A. Jürgen Engelhard
Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig\"
Was ist davon zu halten bzw., was sollte nun unternommen werden?
Ist dies \"nur\" ein weiterer Versuch der Einschüchterung, oder sollte die Mahnung ernst genommen werden?
Danke für Kommentare.
userD0010:
marcon:
Ob die Entscheidungen der beiden genannten Gerichte zutreffen, inzwischen rechtskräftig sind, können Außenstehende ohne Kenntnis der Vertragslage nicht beurteilen.
Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.
Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.
Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.
Wolfgang_AW:
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.
RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.
Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.
Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
fortunato:
@ h.terbeck
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Interessant allerdings dürfte das \"Urteil\" des AG Halle sein, aus dem auch ich meinem freundl. Energieversorger Angstmachen unterstellt habe.
Heißt es da doch auf Seite 3 im zweiten Absatz:
Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hält. Dass der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Strompreise hatte, konnte die Klägerin (RWE) diesem Schreiben (des Beklagten) nicht entnehmen.
Wer also in der Vergangenheit jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen den Unbilligkeitseinwand gegen die Preisveränderungen erhoben hat und dies schriftlich dokumentierte, dürfte eigentlich von diesem Urteil überhaupt nicht betroffen sein.
Und lin derartigem Falle ist das Zitieren dieses AG Urteils eine Dreistigkeit, um Kunden einzuschüchtern.
Interessant wäre noch, ob gegen das/die zitierte(n) Urteil(e) Rechtsmittel eingelegt wurden.
--- Ende Zitat ---
@ Wolfgang_AW
--- Zitat ---Original von Wolfgang_AW
Wortgleich flatterte mir heute ebenfalls die „Letzte Mahnung“ ins Haus, ich sehe das relativ gelassen.
RWE muß ja hinsichtlich einer möglichen Klage vorbereitend tätig werden. Das sollte man zunächst entspannt zur Kenntnis nehmen.
Jetzt haben sie mal EIN Urteil (LG Osnabrück) und gehen damit gegen alle Kunden, die sich in der Grundversorgung auf § 315 BGB berufen, eben pauschal vor.
Ich kann dem Urteil des LG Osnabrück nicht folgen, da
1. die behördliche genehmigten Tarifentgelte Höchstpreise darstellen und nach meinem, allerdings unmaßgeblichen, Dafürhalten das grundversorgende EVU in Ihrer Preisbildung nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
2. Der BGH in seinem Urteil VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 zum Ausdruck bringt, dass den Versorgungsunternehmen bei den Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ist.
3. Auf eine fehlende Monopolstellung kommt es dabei nicht an. (Jedenfalls für die gerügten Preiserhöhungen) Bei dem Sockelbetrag gibt es noch Klärungsbedarf.
Bei dem Anführen des Urteils des AG Halle schließe ich mich h.terbeck an, dass es schon dreist ist, dieses Urteil überhaupt anzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
--- Ende Zitat ---
Einen Moment mal! Ist das nicht Schikane (seitens RWE) ??? Hier nur zur Info:
\"Eine Schikane ist ein absichtlich errichtetes Hindernis oder ein mutwillig verursachtes Erschwernis, das den Hauptzweck hat, jemandem Schwierigkeiten zu verursachen, insbesondere sein Vorankommen zu bremsen oder allenfalls ganz zu unterbinden.
In zwischenmenschlichen Beziehungen wird mit Schikane eine Maßnahme – häufig von Amtspersonen oder anderweitig weisungsberechtigten Menschen wie beruflichen Vorgesetzten durchgeführt – bezeichnet, die zwar an sich legal ist, aber mit der wesentlichen Absicht angewendet wird, jemandem Schwierigkeiten zu machen. Diese Schwierigkeiten können entweder Selbstzweck sein oder als Druckmittel dienen, um den Schikanierten zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.
Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, (§ 226 BGB)\"
Wolfgang_AW:
@fortunato
Aus Sicht des EVU will es lediglich sein zustehendes Entgelt beitreiben.
Unserer Rechtsauffassung will es ja gerade nicht folgen, es nimmt eben seine Rechte wahr.
Schikane sehe ich nicht, auch wenn es nur die ihnen gewogenen Urteile heranzieht und sie auswalzt und heftig mit der Kostenfalle droht.
Interessant wäre zu erfahren, was der Versuch z.B. die RWE insgesamt kostet, von jedem Verweigerer die Gelder auf prozessualem Weg beizutreiben. Bei nicht wenigen Kunden wird die Kosten-Nutzenrechnung der RWE nach Abschluß der Verfahren äußerst negativ aussehen.
Natürlich wäre es traumhaft schön, wenn das EVU schreiben würde, dass wir alle eigentlich recht hätten und sie auf die von uns einbehaltenen Summen verzichten. :-))
Aber da wären wohl die Aktionäre überhaupt nicht glücklich drüber.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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