Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Mahnung
fortunato:
Sollte man hier nicht vielleicht das Kartellamt einschalten ?
Ich würde mal behaupten, dass diese Methoden seitens RWE Rhein-Ruhr schon dubiös sind.. Die RWE-Anwälte haben sich einfach nur ein paar „§315“-Kandidaten ausgesucht, nur um ein Beispiel zu setzen. Die Bezeichnung „Mahnung“ kann ich gar nicht hinnehmen, da es sich hier doch um Nichtfälligkeit von Forderungen („Unbilligkeitseinwand“) handelt.
Ich bin kein Experte, aber irgendwie kommt mir das alles schon spanisch vor.
Wir sollten was unternehmen.
userD0010:
fortunato:
Das Mahnen ist kein Alleingang der RWE Rhein-Ruhr, sondern eine konzertierte Aktion der RWE-Gruppe. Wie sonst bekämen RWE-Westfalen-Weser-Ems-Kunden exakt gleichlautende Schriftsätze zugestellt?
Leider wissen wir alle doch nicht, wie hoch der prozentuale Anteil der Protestler an der Gesamtkundenzahl der RWE-Gruppe ist, sonst könnte man doch wohl von mehr als nur ein paar § 315 Kandidaten ausgehen.
Allerdings wäre es auch nicht verwunderlich, wenn die drei Kollegen der RWE gleich- oder ähnlich lautende \"Mahn\"-Schreiben in die Welt gesetzt hätten oder setzen würden. (natürlich ohne Absprache und interne Abstimmung)
marcon:
h.terbeck:
Ihre Argumente haben etwas. Nur wie schaffen wir es:
1. Wer kann eine Antwort auf die Mahnung entwerfen, die uns nicht in juristisches Geplänkel bringt?
2. Wie schaffen wir es, möglicht viel Protestler dazu zu bringen, sich zu beteiligen - aufgrund der Beteiligung an diesem Forum sind es wohl nicht diese \"Mengen\".
Alternativ:
Würde es etwas bringen, wenn wir gegen die Mahnung lediglich Widerspruch einlegen und als Begründung für den Widerspruch nur auf die bis dato geführte Korrespondenz verweisen?
BerndA:
Hallo, Forumsmitglieder und RWE-Leidtragende,
ich habe für meine Widerspruchseinleger heute folgendes Schreiben an die RWE geschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ende August 2009 haben Sie erneut vielen Verbrauchern, die Widerspruch nach § 315 BGB gegen die Festsetzung der Strompreise eingelegt haben, eine Mahnung zugesandt.
Abgesehen davon, dass die angegebenen Zahlungsrückstände in diesen Mahnungen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind und in vielen Fällen auch erheblich von früher geltend gemachten Forderungsbeträgen abweichen, beziehen Sie sich in diesen Schreiben auf zwei Urteile des Landgerichtes Osnabrück von April 2009 und des Amtsgerichtes Halle (Westf.) von Juni 2009 .
Da uns diese Urteile nicht vorliegen, und wir diese auch in den Archiven der genannten Gerichte nicht ermitteln können, bitten wir um Übersendung einer Kopie beider Urteile, damit wir Ihre Begründungen in den Mahnungen auch nachvollziehen können.
Darüber hinaus weisen wir Sie erneut darauf hin, dass Ihre Mahnungen wegen der eingelegten Widersprüche nach § 315 BGB ins Leere laufen, da mögliche Forderungen Ihrerseits bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sind und somit nicht fällig sind.
Da Ihnen diese Rechtslage durch unsere vielen Hinweise zu diesem Thema inzwischen auch bekannt sein dürfte, werden wir unseren Mitgliedern empfehlen, Ihre Mahnungen in Zukunft nur noch unbeantwortet zur Kenntnis zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sobald mir die oben genannten Urteile vorliegen, werde ich mich informationshalber wieder melden.
B. Ahlers
BdEv Münsterland
fortunato:
@ BerndA
Vielen Dank.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln