Energiepreis-Protest > WSW Energie & Wasser AG

ablehnung einspruch. und jetzt?

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christian_wup:
vielen dank für die informationen. ich bin mir aber nicht sicher ob es sich um einen sondervertrag handelt. die wsw schreibt  mal von WSW ERDGAS SONDERPRODUKTE mal von ERDGAS - Sondervereinbarungen im zusammenhang mit dem neuen tarif Vario.

interessant ist auch eine kundenmitteilung der WSW bezüglich einer preissenkung zum 1. november 2009, die ich jetzt erhalten habe.
die wsw schreibt hier: mit dieser preissenkung wird wieder das niveau von oktober 2005 erreicht.
zum vergleich:
oktober 2005 bis Juli 2006: 0,0451000 eur/kwh (ohne mwst.)
Mindestgrundpreis: 139,90 Euro (ohne mwst.)

ab November 2009:
0,0469000 eur/kwh (ohne mwst.)
mindestgrundpreis: 139,90 euro (ohne mwst.)

\"Niveau\" ist wohl auslegbar.

christian_wup:
Im folgenden der Wortlaut des schreibens der wsw, vom 11.9, auf den nun die mahnung erfolgt.

\"Der Bundesgerichtshof hat am 19.11.2008 entschieden, dass der Allgemeine Tarif eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV nicht insgesamt, sondern nur soweit er erhöht worden ist, der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. Nachdem der Bundesgerichtshof zuvor in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 die Billigkeit von Preiserhöhungen bestätigt hat, wenn das Unternehmen damit Bezugskostensteigerungen weitergegeben hat, können in r.echtlicher Hinsicht keine ernsthaften Einwendungen gegen die Billigkeit unserer Gaspreiserhöhungen vorgebracht werden, denn mit den von Ihnen beanstandeten Preiserhöhungen haben wir auf die im Laufe der Jahre 2005, 2006,2007 und 2008 vorgenommenen Änderungen der Bezugspreise unserer Vorlieferanten reagiert. Dass wir mit
diesen Erhöhungen nur die Steigerung unserer eigenen Kosten beim Gasbezug an unsere Kunden weitergereicht h.aben, können Sie der als Anlage beigefügten Tabelle entnehmen.
Hierzu liegt uns ein Gutachten der Fa. INFOPLAN, Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vor.
Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Gasdeckungsbeiträge (vor Steuern) der Teilsparte \"Gasvertrieb gesamt\" im Zeitraum von 2004 bis 2008 zurückgegangen sind.\"

Die Tabelle, wahrscheinlich gedacht als einblick in ihre Unterlagen, ist wenig aussagekräftig, da so nicht nachprüfbar. Sie hätte auch von jedem anderen erstellt werden können.

Ich habe, wie alle vorgehenden Rechnungen, auch die letzte um den Preis von 2006 gekürzt. Die Abschlagzahlung aber, entsprechend dem geforderter Abschlagsbetrag der wsw, angeglichen.

In ihrem Mahnungsschreiben, vom 3.10., droht die WSW AG indirekt bei Zahlungsverzug nach der zweiten Mahnung, die Unterbrechung der Versorgung an.

Für weitere Hinweise wäre ich dankbar.

Cremer:
@christian_wup,

alles viel bla bla, um vom eigentlichen Kern der sache abzulenken.

Fakt ist doch, dass bei Sonderverträgen keine Preissteigerungen vereinbart waren und sind. Punkt.

andi013:
@ christian_wup

Ich bin in der selben Situation wie Du. Habe heute auch die 1. Mahnung erhalten. In der Vergangenheit habe ich auch die Abrechnungen mit Verweis auf §315 BGB gekürzt. Der Tarif WSW Erdgas VARIO ist definitiv ein Sonderabkommen ( sh. http://www.wsw-online.de/energie/Privatkunden/Gas/Sonderprodukte.htm).

@ Christian Guhl

Auszug aus den AGB:
5. Preisänderungen 5.1 Hinweis: Die WSW Energie & Wasser AG kann Verbrauchs-, Arbeits-, Leistungs- und Verrechnungspreise gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern (§ 315 BGB). Änderungen der Allgemeinen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Eine solche Änderung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf der Internetseite der WSW Energie & Wasser AG http://www.wsw-online.de veröffentlicht. Ändert die WSW Energie & Wasser AG auch nur einen dieser Preise, ist der Kunde berechtigt, diesen Sondervertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der brieflichen Mitteilung besonders hingewiesen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der WSW Energie & Wasser AG eingegangen sein. Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart. Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV bleibt unberührt. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers der WSW Energie & Wasser AG durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).

Warum sollen die Preiserhöhungen unwirksam sein?
Bedeutet es, da das BGH-Urteil v. 13.6.2007 nur für Tarifverträge gilt, daß es zu Sonderverträgen kein Urteil gibt und man weiter anfechten kann? Oder gibt es dazu andere Urteile? Wer legt fest, was ein Tarifvertrag ist? Dieses Sonderprodukt könnte von den WSW ja auch Sondertarif genannt werden.

Wäre für weiter Hilfe und mehr Klarheit sehr dankbar!

Cremer:
@andi013,


--- Zitat ---Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart
--- Ende Zitat ---

Dieser Wortlaut wurde durch eine einstweilige Verfügung am LG Hamburg vom 23. September 2009 (312 O 12. Zivilkammer) der E.ON Hanse verboten. (Siehe in dem Sachverhalt von RA Bluhm, Hamburg)

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