Energiepreis-Protest > WSW Energie & Wasser AG
ablehnung einspruch. und jetzt?
bolli:
Zumindest nebenan in Düsseldorf.
Siehe Anwaltsliste hier
christian_wup:
erstmal vielen dank für die vielen informationen:
--- Zitat ---Da hier im Forum sich schon einige Wuppertaler in ähnlicher Situation befinden, sollte man sich vielleicht zusammentun. Nur gemeinsam sind wir stark!!!!!!
--- Ende Zitat ---
ich finde das eine gute idee. wäre schön wenn wir uns mal zusammensetzen könnten. frage wie und wo?
--- Zitat ---Also den WSW mitteilen, dass Sie einen Sondervertrag haben und daher die genannten Urteile für Sie nicht maßgeblich sind. Sie widersprechen den erhöhten Preisen weiterhin, aber, wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel, §307 BGB.
--- Ende Zitat ---
ich habe mittlerweile auch die 2. mahnung vorliegen, mit dem hinweis, das wenn ich dies nicht beachte, sie die forderung gerichtlich geltend machen.
Meine frage zum zitat: gibt es hierzu ein musterschreiben. außerdem habe ich mich in meinen bisherigen schreiben an die wsw immer aus § 315 bgb berufen.
Auf der Rückseite der 2. Mahnung heißt es: \"Hat der Zahlungsverzug die Unterbrechung der Versorgung durch einen Außendienstbeauftragten zur Folge, so ist vom Kunden ... Kommt es zur Einstellung der ..., wird für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Versorgung ... usw.\"
Also wird indirekt mit einer Versorgungseinstellung gedroht, wenn ich es richtig verstehe.
ich habe 2008 auf eine ähnliche mahnung mit dem Musterschreiben gegen eine drohende Einstellung reagiert. Ich bezog mich damals auf die unbilligkeit. da ich, wie es scheint, sondervertragskunde bin, kann ich mich also nicht mehr auf §315 berufen, oder?
bolli:
Bei Sonderverträgen hat bei der rechtlichen Beurteilung auf jeden Fall § 307 BGB Vorrang vor § 315 BGB. Wenn also keine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag ist, wird die Billigkeit der Preise garnicht mehr geprüft, da die Preise ja eh nicht erhöht werden durften. Nur wenn die Preisanpassungsklausel wirksam ist, würde anschließend auch die Billigkeit der Preise geprüft.
Meines Wissens gibt es aber bisher in Altverträgen kaum oder keine Preisanpssungsklauseln, die der Rechtssprechung des BGH genügen würden.
Auch wenn Sie bisher immer nach § 315 BGB widersprochen haben, hindert Sie dieses nicht daran, in einem Verfahren auch noch § 307 BGB anzuführen. Letztlich ist entscheidend, was bei einem Gerichtsverfahren vorgetragen wird.
Ich würde der WSW mitteilen, dass ich ein wirksam vereinbartes Preisänderungsrecht in dem vertrag bestreite und zusätzlich die Billigkeit der Preise. Des weiteren würde ich denen auch mitteilen, dass im Falle einer Gassperre eine einstweilige Verfügung vor Gericht zwecks Aufhebung der Sperre bzw. deren Nichtdurchführung beantragt würde. Dann wissen die schon Bescheid. Solche Sperren sind bei Widersprüchlern nämlich unzulässig.
Bezüglich Musterschreiben schauen Sie sich mal hier . Da sind eine Reihe Musterschreiben, wo Sie sich die Sie betreffenden Teile zusammenstellen können. Muss aber garnicht so lang und begründet sein, da es letztlich eh auf Klagebegründung und Klageerwiderung und die darin aufgeführten Gründe ankommt. Der Rest dient höchstens dazu dem Versorger zu zeigen, auf welcher Linie Sie U.a. fahren. Also z.B. § 307 = Sondervertragskunde. Wenn er sieht, dass Sie im Recht sind, wird er beim Sondervertrag sicher eher die Finger von einer Klage lassen.
Also kurz und knackig Widerspruch wegen nicht wirksamer Preisanpassungsklausel und hilfsweise auch aufgrundf § 315 wegen unbilliger Preisgestaltung. Dazu noch Abwehr der versorgungssperre und ab mit dem Brief zum Versorger.
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