Energiepreis-Protest > WSW Energie & Wasser AG
ablehnung einspruch. und jetzt?
RR-E-ft:
Die genannte Klausel
--- Zitat ---5. Preisänderungen 5.1 Hinweis: Die WSW Energie & Wasser AG kann Verbrauchs-, Arbeits-, Leistungs- und Verrechnungspreise gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern (§ 315 BGB). Änderungen der Allgemeinen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Eine solche Änderung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf der Internetseite der WSW Energie & Wasser AG http://www.wsw-online.de veröffentlicht. Ändert die WSW Energie & Wasser AG auch nur einen dieser Preise, ist der Kunde berechtigt, diesen Sondervertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der brieflichen Mitteilung besonders hingewiesen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der WSW Energie & Wasser AG eingegangen sein. Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart. Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV bleibt unberührt. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers der WSW Energie & Wasser AG durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).
--- Ende Zitat ---
wird wohl unwirksam sein.
Das liegt schon daran, dass der Versorger die Preise ändern kann, er also dazu nur berechtigt sein soll, es jedoch an einer Verpflichtung zur Preisabsenkung fehlt (vgl. BGH VIII ZR 56/08].
Der BGH betont in seinen Entscheidungen vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08] zudem, dass dem grundversorgten Kunden die Alternative offen steht, bei einer Preisänderung den Vertrag zu kündigen oder die Preisänderung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuzuführen. Eine Preisänderungsklausel darf den Sondervertragskunden nicht schlechter stellen als den grundversorgten Kunden. Eine Schlechterstellung liegt wohl vor, wenn vorgenannte Alternative nicht besteht. Nach der WSW- Klausel kann der betroffene Kunde nur kündigen oder der einseitig geänderte Preis gilt als vereinbart, was dessen Billigkeitskontrolle gerade ausschließt (nach Vorstellung des AGB- Verwenders wohl mit Bedacht ausschließen soll, so dass vollkommen willkürlichen Preisänderungen Tür und Tor geöffnet werden).
Ist die Klausel unwirksam, sind es wohl auch die darauf gestützten einseitigen Preisänderungen (vgl. BGH VIII ZR 274/06 und VIII ZR 225/07).
Cremer:
@Fricke,
gerade die WSW sollte doch wissen, wie man es nicht macht :evil:
bolli:
--- Zitat ---Original von andi013
Warum sollen die Preiserhöhungen unwirksam sein?
Bedeutet es, da das BGH-Urteil v. 13.6.2007 nur für Tarifverträge gilt, daß es zu Sonderverträgen kein Urteil gibt und man weiter anfechten kann? Oder gibt es dazu andere Urteile? Wer legt fest, was ein Tarifvertrag ist? Dieses Sonderprodukt könnte von den WSW ja auch Sondertarif genannt werden.
Wäre für weiter Hilfe und mehr Klarheit sehr dankbar!
--- Ende Zitat ---
@andi013
Das einfachste zuerst: Ein Tarifvertrag (Grundversorgungsvertrag) liegt dann vor, wenn KEIN Sondervertrag abgeschlossen wurde. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. GasGVV) für diesen Vertrag.
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird. Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass Sonderverträge oft eine Mindestlaufzeit haben (z.B.: \"...der Vertrag kann nach einer Laufzeit von 12 Monaten jeweils 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. ...\"). Aber auch individuelle Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, können hierfür ein Indiz sein.
Liegen solche individuellen Regelungen vor, handelt es sich wohl um einen Sondervertrag.
Bei einem solchen Sondervertrag wird nicht die Billigkeit der Preisanpassung (gem. § 315 BGB) geprüft sondern ob die AGB zu diesem Vertrag eine solche Preisanpassung zulassen. Dazu müssen sie (die AGB-Regelungen) dem § 307 BGB genügen, d.h. sie dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen, ausreichend u.a transparent sein. In der Vergangenheit hat der BGH hierzu oftmals Mängel in den AGB festgestellt. Die wichtigste Entscheidung für die Gas-/Stromverbraucher war wohl die Entscheidung zu den unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 .
Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem Vario-Tarif um einen Sondervertrag, da er lt. Anbieterseite AGB\'s einbezieht, die bei der Grundversorgung nicht einbezogen sind, also individuelle, püber die gesetzliche Regelung hinausgehende Bedingungen enthält. In diesen AGBs spricht er zum einen selbst von einem Sondervertrag aber, und das ist sicher das bedeutsamste, weicht auch von den gesetzlichen Regelungen ab, z.B. in §6 \"Vertragsanpassungsrecht\".
Insofern sind die Urteile zu den Tarifkunden tatsächlich einigermaßen unbedeutend. Und zu dem vereinbarten Preisanpassungsrecht hat RA Fricke (RR-E-ft) inhaltlich ja schon was gesagt.
Also den WSW mitteilen, dass Sie einen Sondervertrag haben und daher die genannten Urteile für Sie nicht maßgeblich sind. Sie widersprechen den erhöhten Preisen weiterhin, aber, wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel, §307 BGB.
Ein Tip noch: Zahlen Sie am Besten als Abschlagszahlung NUR maximal den von Ihnen akzeptierten Preis, egal ob das nun der Widerspruchspreis von (in Ihrem Fall) 2006 oder den Ursprungspreis Ihres Vertrages ist (derzeit ist noch etwas unklar, ob bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag der ursprünglich vereinbarte Preis des Vertrages gilt oder ob ein widerspruchsloses Zahlen der erhöhten Preise quasi ein konkludentes Anerkenntnis der höheren Preise beinhaltete. Die OLGs haben hier bisher unterschiedlich entschieden und eine BGH-Entscheidung dazu steht noch aus).
Fakt ist aber, dass Sie am besten keine Rückforderungsansprüche haben sollten, da die Vergangenheit zeigt, dass Sie diese wohl gerichtlich geltend machen müssen, um an Ihr Geld zu kommen. Das bedeutet für Sie Zusatzaufwand und ein Risiko, welches Sie ja nicht eingehen müssen. Kürzen Sie Ihre Abschläge auf eine der o.g. Preise, so muss der Versorger seinerseits Klagen, wenn er mehr Geld haben will. Dabei wird er sehr wohl abwägen, in was für einer Position er ist, d.h. wie hoch seine Chancen vor Gericht sind. Lassen Sie sich auch nicht durch vorprozessuale Spielchen (Mahnungen, Drohungen mit Inkassobüros oder Schufa-Einträgen) drohen. Das sind alles nur beliebte Varianten, den Kunden zu verunsichern. Kommt ein Mahnbescheid und Sie widersprechen diesem, hat der Versorger die Möglichkeit Klage zu erheben. Und NUR dann, wenn er dieses tut, kommt es zum Gerichtsverfahren. Selbst in diesem Stadium ziehen viele Versorger noch zurück und erheben diese eben nicht.
Sollten Sie schon zuviel gezahlt haben, können Sie versuchen, dieses zuviel gezahlte Geld durch Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen wieder herein zu bekommen, auch wenn dieses möglichweise durch eine rechtmäßige Einbeziehung der GasGVV nicht zulässig sein sollte (§ 17 Abs. 3 GasGVV lässt eine Aufrechnung nur bei unbestrittenen Forderungen zu und das ist bei Ihnen wohl nicht der Fall, da der Versorger Ihre Sichtweise ja nicht teilt). Aber die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Versorger sich oft scheuen, hier in ein verfahren zu laufen, da dabei dann auch die anderen Vertragsbestandteile auf den Prüfstand kommen. Sie sollten aber bei der Aufrechnung nicht alles auf einmal gegenrechnen sondern immer einen geringen Betrag bezahlen und nur einen Teil einbehalten. Sind Ihre Überzahlungen verrechnet, zahlen Sie danach den von Ihnen berechneten Abschlagsbetrag auf Basis des geringeren Basisarbeitspreises.
Teilen Sie dieses auch Ihrem Versorger mit.
andi013:
Danke für die vielen Hinweise und Tips.
Werde also erst einmal Widerspruch einlegen mit Berufung auf den Sondervertrag.
@ bolli
Ich habe die Abschlagszahlungen gekürzt, damit ich nicht in die ungünstige Situation komme, Geld zurückfordern zu müssen.
Können diese Kürzungen eigentlich per Mahnung und evtl. auch Klage eingefordert werden? Die Abschlagszahlungen werden ja sowieso bei der Jahresendabrechnung verrechnet.
@ Alle
Auch wenn es für mich momentan nicht relevant ist:
Die WSW haben ja als Nachweis der gestiegenen Bezugspreise auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen. Muß man das als Kunde eigentlich akzeptieren und damit ist der Versorger fein raus? Gibt es dazu eine eindeutige Rechtsprechung?
bolli:
--- Zitat ---Original von andi013
Danke für die vielen Hinweise und Tips.
Werde also erst einmal Widerspruch einlegen mit Berufung auf den Sondervertrag.
@ bolli
Ich habe die Abschlagszahlungen gekürzt, damit ich nicht in die ungünstige Situation komme, Geld zurückfordern zu müssen.
Können diese Kürzungen eigentlich per Mahnung und evtl. auch Klage eingefordert werden? Die Abschlagszahlungen werden ja sowieso bei der Jahresendabrechnung verrechnet.
--- Ende Zitat ---
Ich ging davon aus, dass Sie auch schon frühere Abrechnungen gekürzt haben
--- Zitat ---Original von andi013
...In der Vergangenheit habe ich auch die Abrechnungen mit Verweis auf §315 BGB gekürzt. ...
--- Ende Zitat ---
und war nur nicht sicher, wie weit Sie gekürzt bzw. wieviel Sie gezahlt haben.
Die fehlenden Beträge aus vergangenen Abrechnungen können natürlich vom EVU auch per Mahnbescheid/Klage eingefordert werden. Ob es damit Erfolg hat, wird sich dann im Verfahren zeigen müssen, daher machen auch die eine Wirtschaftlichkeitsüberlegung vor einer Klageerhebung.
Bei den Abschlägen vermute ich mal (ohne es defintiv zu wissen), dass diese nicht eingeklagt werden können, da diese Zahlungen ja nicht fällig sind (werden sie ja erst mit der Abrechnung). Jedoch könnte es sein, dass man Ihnen eine Sperrung androht, wenn Sie die Abschläge nicht mehr zahlen. Zumindest bei den Sonderverträgen gelten nämlich die bei Vertragsabschluss geltenden Preise auf jeden Fall als vereinbart, weshalb Sie um deren Zahlung in keinen Fall drum herum kommen würden und somit eine Kürzung auf Null sicherlich nicht statthaft wäre.
--- Zitat ---Original von andi013
@ Alle
Auch wenn es für mich momentan nicht relevant ist:
Die WSW haben ja als Nachweis der gestiegenen Bezugspreise auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen. Muß man das als Kunde eigentlich akzeptieren und damit ist der Versorger fein raus? Gibt es dazu eine eindeutige Rechtsprechung?
--- Ende Zitat ---
Nein, siehe auch hier: Zum \"Beweiswert\" von WP- Bescheinigungen und WP als Zeugen
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