Original von courage
Einige, aber sicher noch nicht alle Kriterien, die ein \"billiger Preis\" erfüllen muss, sind inzwischen bekannt, z.B. muss er aus belegbaren Kosten hergeleitet sein.
Aber was ist denn um Himmels Willen ein \"günstiger Preis\", den reblaus jetzt als Anfangspreis in einem Grundversorgungsvertrag eingeführt hat.
Ich habe manchmal das Gefühl, dass einige hier immer nur das zitieren, was ihre Argumentation unterstützt und anderes wider besseres Wissen lieber beiseite lassen.
Das führt dazu, dass entweder von der Gegenseite die anderslautenden Argumente nochmals vorgetragen werden (müssen), was oft zu Wiederholungen führt und oft auch nicht gemacht wird, oder das die übrigen Disskutanten, manchmal recht mühsam, in allen möglichen Threads die entsprechenden Argumente zusammentragen müssen. Für Nichtjuristen nicht immer ganz einfach.
In Ihrem Fall zitiert
reblaus eben nur einfach den § 1 EnWG, der halt nur von einem
günstigen Preis spricht, während meines Wissens mittlerweile herausgearbeitet wurde, dass die Preise in der
gesetzlichen Grundversorgung der Billigkeit entsprechen müssen. Wie schon gesagt, jeder so, wie es ihm beliebt.
Ich favorisiere ebenfalls die Variante mit den billigen Preisen in der gesetzlichen Grundversorgung. Fraglich könnte allenfalls sein, was mit der gesetzlichen Grundversorgung gemeint sein könnte. Da es neben der Grund- auch noch die Ersatzversorgung gibt (siehe §§ 36 ff. EnWG), kann das nicht das gleiche sein.
Wenn nun der Preis in der gesetzlichen Grundversorgung immer der Billigkeit entsprechen muss und der Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht hat, so kann es meines Erachtens zu einem Zeitpunkt X immer nur
einen billigen Preis geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zahlende Kunde nun erst seit gestern oder seit einem Jahr in dieser gesetzlichen Grundversorgung ist.
Wenn dem aber so ist, so kann eine Billigkeitsprüfung zwangsläufig nur auf den Gesamtpreis
und nicht nur auf die Preiserhöhung erfolgen denn ansonsten wäre folgende Konstellation möglich:
Kunde 1:
Beginn der gesetzl. Grundv.: 01.01.2009 Anfangspreis 4 ct/KWh
am 01.04.2009 Erhöhung auf 5 ct/KWh
dieser Preiserhöhung wird seitens des Kunden wiedersprochen und diesem Widerspruch wird stattgegeben. Das Gericht legt den billigen Preis auf weitehin 4 ct/KWh fest.
Kunde 2:
Beginn der gesetzl. Grundv.: 01.04.2009 Anfangspreis 5 ct/KWh
Widerspruch dagegen wird mit der Begründung des 8. Senats (anerkannter Sockelpreis) abgelehnt.
Damit würde es
zwei billige Preise zu
einem Zeitpunkt in der gesetzlichen Grundversorgung geben, was nach meiner Auffassung nicht möglich sein dürfte.
Original von reblaus
Prozesse die man nicht gewinnen kann, sollte man nicht führen. Sie werden keinen Sachverhalt vortragen können, der den BGH vielleicht nochmal umstimmen könnte. Sie sollten sich einfach mit dieser Rechtsprechung abfinden, und im Falle der Kündigung den Versorger wechseln.
Haben Sie den Beruf gewechselt und sind unter die Wahrsager gegangen?
Es wäre zum einen nicht das erste Mal, dass ein Senat seine Meinung ändert (auch wenn es sicher nicht jeden Tag vorkommt). Des weiteren hat es in der Vergangenheit ja leider schon die Situation gegeben, dass ein anderer Senat zum gleichen bzw. ähnlichen Thema eine Entscheidung getroffen hat, die nicht unter die ursprüngliche Entscheidung des anderen Senats zu bringen war. Dummerweise ist diese im Vorfeld anscheinend niemandem aufgefallen, so das nicht, wie vorgesehen, der Große Senat zu einer entgültigen Entscheidung zusammen getreten ist und nun haben wir halt eine Entscheidung des 8. Senats und eine Entscheidung des 11. Senats, die nicht zusammen passen. Warum sollte dieses nicht nochmals passieren oder, wie vorgesehen, der Große Senat zusammen treten und eine andere Entscheidung als der 8. Senat treffen.
Also bitte nicht zu schwarz malen, auch wenn damit natürlich nichts garantiert ist.