Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Sie sollten bei Ihrer Kritik am BGH unterscheiden, ob Sie einerseits mit seiner Entscheidung nicht einverstanden sind und ob Sie andererseits glauben der BGH habe bei seiner Entscheidung das Gesetz gebrochen.

Sie behaupten hier letzteres, und meinen für diese Verleumdung noch nicht einmal Beweise beibringen zu müssen. Das ist eine totalitäre Herangehensweise, die Ihrem Diskussionsstil auch sonst nicht fremd ist.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, ich muss hier nichts unterscheiden, ich bin weder einverstanden noch bin ich überzeugt, dass dem BGB Rechnung getragen wurde.
--- Zitat ---Original von reblaus
Seit Urzeiten ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verträge auch konkludent durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden können. Sie müssen Ihrer Betrachtungsweise schon unser Rechtssystem als Ganzes zugrunde legen. Ansonsten picken Sie sich die paar Paragrafen, welche Ihnen günstig erscheinen als Rosinen heraus, und ignorieren den Rest.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, also nochmal, wer pickt denn hier?

Konkludent ist vielleicht, wenn ich am Kiosk eine Zeitung auswähle, diese nehme, das Geld hinlege und gehe. Dieser Kaufvertrag ist ok, auch wenn das Ganze stillschweigend erfolgte.

Wer im Aufdrehen der Gasheizung eine stillschweigende Willenserklärung des Verbrauchers sieht, dass der den vorbestimmten Preis, wie überhöht der auch immer sei (z.B. Nichteinhaltung des § 1 EnWG, Missachtung der kommunalen Wirtschaftsordnung etc.), damit automatisch anerkennt, der ist weltfremd und liegt weit neben dem Kern der Gesetzesvorgabe. Der Verbraucher darf von einer billigen Leistungsbestimmung ausgehen, deren Nachweis er verlangen kann. Ansonsten wären die Bestimmungen im § 315 BGB ein reiner Papiertiger. Begründungen und Bezüge liegen dazu ausreichend vor. Wir sind hier nicht in einem Strafverfahren. Dort müssten Sie beweisen, wenn Sie schon anklagen. Außerdem sollten Sie mal nachlesen, was eine Verleumdung ist. Dann sollten Sie klären, ob Sie diesen Vorwurf nicht zurücknehmen.[/list]

reblaus:
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.

Er hat entschieden, dass der Kunde zuvor eine Rechnung bezahlen muss, bei der ein einseitig geänderter Preis eingeflossen ist. Erst wenn durch Abwarten einer angemessenen Zeit zum Widerspruch gegen diese Rechnung klar ist, dass der Kunde durch Zahlung diese Preiserhöhung akzeptiert hat, und sich nicht gegen sie wehren will, führt die weitere Entnahme von Gas dazu, dass dieser Preis auch für die Zukunft vereinbart wird.

Vielleicht liegen Ihre Zweifel auch nur daran, dass Sie das BGB unvollkommen beherrschen.

@courage
Von einem Sockelpreis können Sie doch nur dann sprechen, wenn auf diesen Preissockel irgendwas draufkommt. Das ist beim anfänglichen Vertragspreis schließlich nicht so.

Ich meine, dass der anfängliche Vertragspreis zwischen den Parteien als gewöhnlicher Preis vereinbart wurde. Hat der Kunde jedoch später einer Preiserhöhung nicht widersprochen und weiter Gas bezogen, wird nicht irgendein neuer Preis vereinbart, sondern bei der vom Versorger vorgenommenen Preiserhöhung wird vereinbart, dass sie in billiger vertragsgemäßer Weise vorgenommen wurde.

Würde nämlich irgendein beliebiger Preis vereinbart werden, müsste das zwangsläufig zur Folge haben, dass das einseitige Preisbestimmungsrecht für die Zukunft keine Geltung mehr haben sollte.

RuRo:

--- Zitat ---Original von reblaus
Eine Kontrolle des ursprünglichen Angebotes kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Versorger seine marktbeherrschende Stellung dazu ausbeutet, überhöhte Preise zu verlangen. Das müssen Sie als Kunde nachweisen.
--- Ende Zitat ---

Ist das so?  :rolleyes:

Die marktbeherrschende Stellung ist im Kartellrecht von Bedeutung, aber doch keine Voraussetzung für eine Billigkeitsprüfung.



--- Zitat ---Original von reblaus
Sie unterschlagen bei Ihrer Betrachtungsweise einfach, dass der Sockelpreis sich nicht aus der Anwendung des § 315 BGB ergibt, sondern eine vertragliche Vereinbarung darstellt, die auf Angebot (Jahresabrechnung mit einseitig verändertem Preis) und Annahme (Zahlung der Rechnung, weitere Gasentnahme und widerspruchsloses Verstreichen einer angemessenen Frist) beruht.
--- Ende Zitat ---

Die Jahresabrechnung ist also das Angebot - interessant. Ich dachte bisher, es wäre die öffentliche Bekanntgabe der Preisgestaltung, zu der der Versorger auch nur im Rahmen der Ersatz- und Grundversorgung verpflichtet ist. Mit der erfolgten Gasentnahme nehme ich das Angebot an.

Das die Annahme die vorbehaltlose Begleichung der Jahresrechnung (JR) sein soll, gefällt mir dafür umso besser.

Das bedeutet, dass der Versorgungsvertrag erst mit vorbehaltloser Zahlung auf die erste Jahresrechnung durch Annahme zustande kommt.

Schwebende Unwirksamkeit über mehr als ein Jahr - prima.

Und das Beste, dann gibt es mit sofortigem Unbilligkeitseinwand auf die erste JR auch keinen vereinbarten Preissockel. Auf was hatten sich die Vertragsparteien dann aber überhaupt geeinigt?

Es gibt ihn also doch, den Unbilligkeitseinwand vor Aufnahme der Grundversorgung.

courage:

--- Zitat ---Original von reblaus
@courage
Von einem Sockelpreis können Sie doch nur dann sprechen, wenn auf diesen Preissockel irgendwas draufkommt. Das ist beim anfänglichen Vertragspreis schließlich nicht so.

Würde nämlich irgendein beliebiger Preis vereinbart werden, müsste das zwangsläufig zur Folge haben, dass das einseitige Preisbestimmungsrecht für die Zukunft keine Geltung mehr haben sollte.
--- Ende Zitat ---

Wieso kommt auf den anfänglichen Vertragspreis nichts drauf? z.B. bei der folgenden Preiserhöhung.

Jetzt haben Sie sich ein wenig verheddert:
Sie reden oben von einem anfänglichen vereinbarten Vertragspreis, jetzt sprechen Sie vom einseitigen Preisbestimmungsrecht, was gilt denn nun?

Meine Frage von oben haben Sie immer noch nicht beantwortet:
Muss der Anfangspreis der Billigkeit entsprechen oder nicht?

RuRo:
@courage
Natürlich muss auch der Anfangspreis der Billigkeit entsprechen, da auch er auf einer einseitigen Leistungsbestimmung beruht. Es kann ja auch durchaus sein, dass bei Vertragsabschluss Einigkeit bestand. Es könnte auch sein, dass Zweifel erst während des ersten Bezugsjahres aufkeimten, als der Verbraucher verläßlich erfuhr, dass sich die Preisbildung bei einer Speicherhaltung anders verhält, als er gedacht hatte, usw. usw.

Nur hatte der BGH offensichtlich noch keinen Fall eines von Versorgungsaufnahme an, beginnenden Unbilligkeitseinwandes, der auch nie aufgegeben wurde. Ich laß mich gerne über andere entschiedene Fallgestaltungen aufklären.

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