Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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courage:

--- Zitat ---Original von reblaus
Diese Zusicherung ist unnötig. Der Versorger ist gesetzlich verpflichtet, seine Preise nur der Billigkeit entsprechend zu erhöhen. ...

--- Ende Zitat ---

nicht ablenken, es geht hier um den Anfangspreis als Sockelpreis.
Dieser muss also Ihrer Meinung nach nicht unbedingt der Billigkeit entsprechen.

reblaus:
@courage
Der Anfangspreis und der Sockelpreis sind zwei unterschiedliche Paar Stiefel.

Der Anfangspreis wird zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Er wird nicht einseitig nach billigem Ermessen vom Versorger bestimmt. Das hat nichts damit zu tun, dass der Versorger sein Angebot einseitig bestimmt.

Für den Anfangspreis gibt es einerseits das Gebot des § 1 EnWG:


--- Zitat ---Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
--- Ende Zitat ---

Dann ist es dem marktbeherrschenden Versorger verboten, seine Marktstellung zur Durchsetzung überhöhter Preise auszubeuten.

Wenn Sie sich vor Gericht auf diese beiden Tatbestände berufen, müssen Sie beweisen, dass der Versorger dagegen verstoßen hat.

Dies könnte dann gelingen, wenn zuvor Altkunden erfolgreich die Billigkeit der letzten Preiserhöhungen angegriffen haben. Wer seine Preise zuvor unbillig erhöht hat, dessen neue Preise sind nicht mehr möglichst preisgünstig. Rechtssprechung gibt es dazu aber noch keine.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Seit Urzeiten ist in der Rechtsprechung anerkannt, .....

Ist er etwa nicht das höchste deutsche Zivilgericht, weil er auch das höchste deutsche Strafgericht ist? Sie praktizieren eine wunderliche Logik. Daraus schöpfen Sie dann Ihre verschrurbelten Rechtsauffassungen  ;).
--- Ende Zitat ---
@reblaus, wir befinden uns nicht mehr in den Urzeiten, sondern im 21. Jahrhundert. War denn streitig. um welches Gericht es sich beim BGH handelt?!  Auch für das \"höchste deutsche Zivilgericht\" schliesse ich die Unfehlbarkeit aus. Der Rechtsbereich gehört noch nicht zum Bereich der Religionen, auch wenn man manchmal hier im Forum den Eindruck davon bekommen könnte.

Es sind nicht \"meine verschrurbelten Rechtsauffassungen\". Ich teile die von Ihnen monierte  Kritik mit einer Vielzahl von Menschen. Nicht alles was vom BGH kommt muß einfach hingenommen werden. Manches ist falsch und weltfremd und das wird auch wieder korrigiert werden.

@reblaus, mit der Fehlbarkeit von Richtern, auch wenn sie einem Senat des BGH angehören, werden auch Sie leben müssen. Anschauungsmaterial finden Sie scnon hier im Forum genügend.

reblaus:
@nomos
Sie sollten bei Ihrer Kritik am BGH unterscheiden, ob Sie einerseits mit seiner Entscheidung nicht einverstanden sind und ob Sie andererseits glauben der BGH habe bei seiner Entscheidung das Gesetz gebrochen.

Sie behaupten hier letzteres, und meinen für diese Verleumdung noch nicht einmal Beweise beibringen zu müssen. Das ist eine totalitäre Herangehensweise, die Ihrem Diskussionsstil auch sonst nicht fremd ist.

courage:

--- Zitat ---Original von reblaus
Der Anfangspreis und der Sockelpreis sind zwei unterschiedliche Paar Stiefel. Der Anfangspreis wird zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. ...

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Black
... Den Sockel selber hat man nach Ansicht des BGH vertraglich vereinbart. ...
--- Ende Zitat ---

Jetzt wird`s wirklich interessant:
Der Kunde muss also streng zwischen Anfangs- und Sockelpreis unterscheiden, denn das sind laut reblaus ganz verschiedene Dinge.

Beide, sowohl Anfangs- als auch Sockelpreis, werden jedoch reblaus und black zufolge zwischen Versorger und Kunde vertraglich vereinbart.

Puh, das ist eine harte Nuss.

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