Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
@bolli
Ich habe versucht Ihnen klarzumachen, dass ein Gaskunde ohne Vertrag kein Gas entnehmen darf. Wenn er es dennoch tut, teilt  er mit der Gasentnahme seinen Willen mit, einen Liefervertrag abzuschließen. Da auf den Preiswiderspruch kein günstigeres Preisangebot erfolgt ist, wird der Tarifpreis zum Vertragspreis.
--- Ende Zitat ---

Dem stimme ich nicht ganz zu.

Nehmen wir einmal an, ein Verbraucher, dem der Sondervertrag zum 01.10.2009 gekündigt wurde, beschließt Mitte September zu einem anderen Versorger in einen neuen Sondervertrag zu wechseln, weil er bei seinem alten Versorger weder in die Grundversorgung kommen, noch einen Sondervertrag abschließen möchte. Und nehmen wir weiter an, dass ihm der neue Versorger mitteilt, dass eine Versorgung erstmals ab dem 01.11.2009 möglich ist, da der Wechsel verwaltungstechnisch ca. 1 Monat Zeit benötige. In diesem Fall steht der Verbraucher vor dem Problem, dass er nicht einfach einen Monat auf Gas verzichten kann, sondern weiterhin zur Gasentnahme gezwungen ist.

Entgegen Ihrer Auffassung sollte er diesenfalls nach dem Gesetz auch ohne Vertrag Gas entnehmen dürfen, nämlich im Rahmen des gesetzlichen Lieferverhältnisses der Ersatzversorgung. Gerade hier dürfte der Verbraucher auch NICHT durch die Gasentnahme irgendeinen Willen kundtun, einen Liefervertrag abzuschließen, insbesondere nicht, wenn er darauf auch noch ausdrücklich hinweist.

Fraglich ist m.E. nur, ob auch mit Eintritt in die Ersatzversorgung der Anfangspreis als konkludent vereinbart zu sehen ist oder nicht. Ich persönlich tendiere eher dazu, KEINE konkludente Preisvereinbarung anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Billigkeit der Ersatzversorgungspreise von vorneherein widersprochen wurde.

reblaus:
@Gas-Rebell
Bei Ihrem Einwand unterstellen Sie, dass eine 14-tägige Kündigungsfrist zulässig ist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen liegen jedoch bei zwei Monaten (§ 580a BGB). Bei Einbeziehung der AVBGasV immerhin noch 1 Monat (§ 32 AVBGasV). In diesem Zeitrahmen ist es dem Verbraucher möglich, einen neuen Vertrag abzuschließen. Sollte durch Unregelmäßigkeiten eine Belieferung erst später erfolgen, läge ein eindeutiger Fall für eine Ersatzversorgung vor.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Gas-Rebell
Bei Ihrem Einwand unterstellen Sie, dass eine 14-tägige Kündigungsfrist zulässig ist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen liegen jedoch bei zwei Monaten (§ 580a BGB). Bei Einbeziehung der AVBGasV immerhin noch 1 Monat (§ 32 AVBGasV). In diesem Zeitrahmen ist es dem Verbraucher möglich, einen neuen Vertrag abzuschließen. Sollte durch Unregelmäßigkeiten eine Belieferung erst später erfolgen, läge ein eindeutiger Fall für eine Ersatzversorgung vor.
--- Ende Zitat ---

Nein, ich gehe davon aus, dass das EVU den Sondervertrag fristgerecht gekündigt hat. Der Verbraucher hat lediglich mit seiner Entscheidung, wo er sein Gas anschließend beziehen will, bis kurz vor Vertragsende gewartet, um seine Entscheidung aufgrund der aktuellen Marktlage zum Vertragsauslauf treffen zu können.

bolli:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Fraglich ist m.E. nur, ob auch mit Eintritt in die Ersatzversorgung der Anfangspreis als konkludent vereinbart zu sehen ist oder nicht. Ich persönlich tendiere eher dazu, KEINE konkludente Preisvereinbarung anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Billigkeit der Ersatzversorgungspreise von vorneherein widersprochen wurde.
--- Ende Zitat ---
Da ja in der Ersatzversorgung gerade kein Vertrag zustande kommt, kann man auch nichts vereinbart oder konkludent vereinbart haben. Es gilt dann für den kompletten Preis die gesetzliche Verpflichtung zum der Billigkeit entsprechenden Preis, die man eben auch anzweifeln kann. Da die Ersatzversorgung jedoch auf max. 3 Monate beschränkt ist,  kann man auch nur diese 3 Monate anzweifeln und der Erfolg bleibt, wie Herr Fricke schon mal ausführte, zweifelhaft und was für Dogmatiker (die letzte Einstufung stammt von mir  :)).

Interessant wäre es nun aber, was passiert, wenn man so verfährt und danach in die Grundversorgung geht. Nun wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens der Preis der Ersatzversorgung überprüft und es stellt sich heraus, dass der Versorger die Billigkeit nicht nachweisen kann (will). Meinetwegen legt das Gericht einen aus seiner Sicht billigen, geringeren als den jetzigen Preis fest.
Ist nun der neue Preis für den Versorger auch für die Grundversorgung des Kunden bindend, da es ja, wie hier ziemlich übereinstimmend die Meinung ist, nur EINEN billigen Preis in der gesetzlichen Grundversorgung geben kann und der Versorger beim Abschluss des Grundversorgungsvertrags ja augenscheinlich seine gesetzliche Verpflichtung zu angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Preisen, nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hat ?
Für mich bleibt da einiges nebulös.

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