Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
reblaus:
@courage
--- Zitat ---Original von courage Ich bin anderer Ansicht:
--- Ende Zitat ---
Jetzt haben Sie mir ein paar Gründe genannt. Nur eines fehlt noch. Auf welches Gesetz stützen Sie Ihre andere Ansicht?
Am Rande, ein billiger Preis kommt nicht durch Verhandlungen zustande.
Sie können sich in diesem Forum wenden und winden wie Sie wollen. Es bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten, neuen Versorger suchen oder das Prozessrisiko auf sich nehmen und auf ein Wunder hoffen.
courage:
@reblaus
Die Möglichkeit, eine vertragliche Preisvereinbarung abzuschließen (z.B. über den Preissockel lt. BGH), setzt die Möglichkeit voraus, dass die Vertragsparteien in Verhandlungen treten können.
Für dieses Verständnis reichen doch schon ungeschriebene Vernunftgesetze aus, aber sicher findet sich auch im BGB was dazu.
Preisverhandlungen lässt der Grundversorger jedoch leider nicht zu. Deshalb gibt es nur ein Preisdiktat, auch freundlich einseitiges Preisbestimmungsrecht genannt, und keine einvernehmliche vertragliche Preisvereinbarung.
Möglicherweise sind Sie so begabt, die tieferen Einsichten des BGH zum angeblich vertraglich vereinbarten Preissockel zu verstehen. Dann führen Sie uns doch bitte aus dem Dunkeln.
Aber den Weg nach dem Motto, \"BGH entscheide, wir folgen Dir, auch wenn wir Deine Weisheit für unergründlich halten\", finde ich unangebracht.
Vielleicht gibt es noch eine dritte Möglichkeit: ... das Prozessrisiko auf sich nehmen und auf Richter hoffen, die einen ausgewogenen Rechtsschutz gewährleisten wollen.
reblaus:
@courage
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande nicht durch Verhandlungen. Der Versorger muss Ihnen ein Angebot unterbreiten, was er mit seinem Grundversorgungstarif tut. Dann haben Sie die Möglichkeit dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Wenn Sie annehmen, ist das der Vertragsschluss, wenn Sie ablehnen passiert gar nichts.
Es gibt aber keine Pflicht, dass man bei Ablehnung des ursprünglichen Angebotes ein verbessertes Angebot nachlegen müsse. Eine Kontrolle des ursprünglichen Angebotes kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Versorger seine marktbeherrschende Stellung dazu ausbeutet, überhöhte Preise zu verlangen. Das müssen Sie als Kunde nachweisen.
Ich habe meine Interpretation des Preissockels bereits mehrfach ausgeführt.
--- Zitat ---Original von reblaus Der BGH hat entschieden, dass in der Zahlung einer Rechnung dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt (d. h. die Zustimmung zu einer Vertragsänderung beinhaltet), wenn der bezahlten Rechnung keine subjektive Ungewissheit innewohnt, die mit der Zahlung geregelt werden soll.
Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.
Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.
--- Ende Zitat ---
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner
Da müsste einer der Vertreter dieser Theorie erst einmal konkret darlegen, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des BGH auf einem Kardinalirrtum beruhe und Motiv und Wille des Gesetzgebers nicht beachte.
Die Darlegung hätte zum Ergebnis, dass konkret feststünde, dass dieser Vertreter mangelhafte Gesetzeskenntnisse hätte. Dies könnte er dann dem BGH schriftlich darlegen :D.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, man kann natürlich nur selektiv lesen und wenn das Ignorierte diskutiert wird, das als Theorie abtun.
Es gibt viele Vertreter \"dieser Theorie\" wie Sie es nennen. Die haben alle mangelhafte Gesetzeskenntnisse!? :rolleyes:
hier vielleicht nochmal klicken und nachlesen[/list][*]Auf ein Monopol der vertragsbestimmenden Partei kommt es also nicht an. Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes, noch nach dem Willen des Gesetzgebers. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Bei Nichtbegründung einer vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abweichenden Entscheidung handelt ein Gericht objektiv willkürlich.[/B][/i][/list] .usw...
reblaus:
@nomos
Sie unterschlagen bei Ihrer Betrachtungsweise einfach, dass der Sockelpreis sich nicht aus der Anwendung des § 315 BGB ergibt, sondern eine vertragliche Vereinbarung darstellt, die auf Angebot (Jahresabrechnung mit einseitig verändertem Preis) und Annahme (Zahlung der Rechnung, weitere Gasentnahme und widerspruchsloses Verstreichen einer angemessenen Frist) beruht.
Ich wüsste nicht, wo der BGH die Grundsätze des § 315 BGB ignoriert hätte, wenn er der Meinung war, dass diese Norm angewendet werden muss.
Wenn Sie dem BGH daher Rechtsbeugung vorwerfen wollen, sollten Sie besser Zitate beibringen, aus denen hervorgeht, dass in Fällen in denen die Anwendung des § 315 BGB vertraglich vereinbart wurde, eine nachträgliche einvernehmliche vertragliche Regelung über den Preis zwingend ausgeschlossen sein muss.
Verträge dürfen geändert werden.
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