Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Sie unterschlagen bei Ihrer Betrachtungsweise einfach, dass der Sockelpreis sich nicht aus der Anwendung des § 315 BGB ergibt, sondern eine vertragliche Vereinbarung darstellt, die auf Angebot (Jahresabrechnung mit einseitig verändertem Preis) und Annahme (Zahlung der Rechnung, weitere Gasentnahme und widerspruchsloses Verstreichen einer angemessenen Frist) beruht.
Ich wüsste nicht, wo der BGH die Grundsätze des § 315 BGB ignoriert hätte, wenn er der Meinung war, dass diese Norm angewendet werden muss.
Wenn Sie dem BGH daher Rechtsbeugung vorwerfen wollen, sollten Sie besser Zitate beibringen, aus denen hervorgeht, dass in Fällen in denen die Anwendung des § 315 BGB vertraglich vereinbart wurde, eine nachträgliche einvernehmliche vertragliche Regelung über den Preis zwingend ausgeschlossen sein muss.
Verträge dürfen geändert werden.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, welcher Vertrag, welche Vereinbarung? Sie argumentieren hier auch mit weltfremden Fiktionen wie dieser BGH-Senat.
reblaus:
@nomos
Seit Urzeiten ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verträge auch konkludent durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden können. Sie müssen Ihrer Betrachtungsweise schon unser Rechtssystem als Ganzes zugrunde legen. Ansonsten picken Sie sich die paar Paragrafen, welche Ihnen günstig erscheinen als Rosinen heraus, und ignorieren den Rest.
Damit schaffen Sie sich eine eigene kleine Rechtsordnung, in der alles so funktioniert, wie Sie es für angemessen halten.
Der BGH ist aber nicht das höchste Zivilgericht der nomos-Welt sondern das höchste deutsche Zivilgericht. Er ist daher gehalten sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten und nicht an Ihre.
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
...
Der BGH ist aber nicht das höchste Zivilgericht der nomos-Welt sondern das höchste deutsche Zivilgericht. Er ist daher gehalten sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten und nicht an Ihre.
--- Ende Zitat ---
Wow! Der gesamte BGH ;)
courage:
--- Zitat ---Original von reblaus
@courage
... Eine Kontrolle des ursprünglichen Angebotes kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Versorger seine marktbeherrschende Stellung dazu ausbeutet, überhöhte Preise zu verlangen. Das müssen Sie als Kunde nachweisen. ...
--- Ende Zitat ---
Sind Sie sicher, dass der Kunde ggf. die Unbilligkeit des Versorgerpreises nachweisen muss? Das wäre für mich jetzt ganz neu.
Es gibt Kunden, die aus unterschiedlichen Gründen gerne von ihrem regionalen Versorger beliefert werden wollen; sie wollen aber halt dennoch keinen unbilligen (Sockel-) Preis bezahlen.
Da die Versorger sagen, ihre Preise seien billig, spräche doch nichts dagegen, wenn die Grundversorger folgenden Satz in ihr Vertragsangebot aufnähmen:
\"Wir sichern zu, dass wir den geforderten Anfangspreis (=Preissockel) nach den Grundsätzen des §315 BGB bestimmt haben.\"
reblaus:
@Courage
Diese Zusicherung ist unnötig. Der Versorger ist gesetzlich verpflichtet, seine Preise nur der Billigkeit entsprechend zu erhöhen.
Wenn Sie als Kunde behaupten, dass der Versorger seine marktbeherrschende Stellung ausgebeutet hat, trifft Sie die Beweispflicht. Wenn Sie als Kunde behaupten, bei der Vereinbarung des Sockelpreises habe der Versorger Sie darüber getäuscht, dass die vorherigen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, haben Sie das zu beweisen. Wenn Ihnen der Beweis gelingt, ist die Preiserhöhung im ersten Fall nichtig. Im zweiten Fall ist Ihre Zustimmung zum Sockelpreis unwirksam. Es steht Ihnen in beiden Fällen alternativ ein Schadensersatz zu.
Im zweiten Fall ist weiterhin zu prüfen, ob der Versorger nicht einen Betrug begangen hat.
@nomos
Ist er etwa nicht das höchste deutsche Zivilgericht, weil er auch das höchste deutsche Strafgericht ist? Sie praktizieren eine wunderliche Logik. Daraus schöpfen Sie dann Ihre verschrurbelten Rechtsauffassungen ;).
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