Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Gas-Rebell:
@ reblaus
Danke. Nachdem ich jetzt alle möglichen Urteile nochmal rauf und runter gelesen habe (Dank auch an Bolli für den Tipp), brauch ich Sie nicht länger nerven. Ich glaube ich hab\'s kapiert. ;)
Ihr Hinweis auf den \"guten Anwalt\" bringt mich da noch auf eine neue Themen-Idee:
Wie findet man eigentlich einen wirklich guten Anwalt? Beim BdEV gibt\'s zwar eine Anwaltsliste, aber die sagt natürlich nichts über Qualitäten aus. Und man kann ja vor der endgültigen Mandatsvergabe auch schlecht mehrere Anwälte zu Erstgesprächen aufsuchen, um ihnen dort auf den Zahn zu fühlen. Denn bekanntlich kosten ja auch Erstgespräche Gebühren (was ich persönlich als Unsitte emfinde). Der Anwaltsmarkt ist insofern denkbar intransparent.
Und was auch, wenn der beste Anwalt der ist, der am weitesten entfernt wohnt? Was kostet das zusätzlich? Und sind Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt überhaupt bei der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig?
Und noch ein P.S.:
Wenn ein Verbraucher in Verbindung mit seinem Widerspruch gegen die Jahresrechnung auch gleich seinen Rückforderungsanspruch formuliert, ist es dann nicht auch sinnvoll, wenn er zusätzlich hilfsweise auch aus § 315 BGB Billigkeitsrüge erhebt? Ich denke da insbesondere an den Fall, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Abschläge wie oben beschrieben ein Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte und evtl. damit rechnen müsste, dass der Versorger versucht, deshalb den Hahn zuzudrehen. Ist der Verbraucher dann nicht aus der hilfsweisen Billigkeitseinrede gegen eine Versorgungssperre geschützt?
bolli:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Ihr Hinweis auf den \"guten Anwalt\" bringt mich da noch auf eine neue Themen-Idee:
Wie findet man eigentlich einen wirklich guten Anwalt? Beim BdEV gibt\'s zwar eine Anwaltsliste, aber die sagt natürlich nichts über Qualitäten aus. Und man kann ja vor der endgültigen Mandatsvergabe auch schlecht mehrere Anwälte zu Erstgesprächen aufsuchen, um ihnen dort auf den Zahn zu fühlen. Denn bekanntlich kosten ja auch Erstgespräche Gebühren (was ich persönlich als Unsitte emfinde). Der Anwaltsmarkt ist insofern denkbar intransparent.
--- Ende Zitat ---
Tja, dass ist wie mit dem Suchen nach einem guten Handwerker. Letztendlich kann man die Kunst erst im Nachhinein abschließend beurteilen. Da hilft nur: Kundig machen. Augen und Ohren offenhalten, welcher Anwalt aus der Nähe sich in ähnlichen Verfahren schon profiliert hat, mit Leuten aus der Nähe austauschen, welchen Anwalt sie ggf. haben. Und auch die Anwälte der BdEV-Anwaltsliste werden nicht darauf stehen, weil sie 1970 mal ein juristisches Staatsexamen bagelegt und später als Anwälte zugelassen wurden. Ich gehe mal davon aus, dass die nur deshalb darauf stehn, weil sie ein wenig Ahnung oder zumindest Interesse am Energierecht haben. Wenn es dann hinterher beiom \"bemühen\" bleibt, hilft Ihnen das zwar nicht, ist aber nicht immer im vorhinein abzusehen.
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Und noch ein P.S.:
Wenn ein Verbraucher in Verbindung mit seinem Widerspruch gegen die Jahresrechnung auch gleich seinen Rückforderungsanspruch formuliert, ist es dann nicht auch sinnvoll, wenn er zusätzlich hilfsweise auch aus § 315 BGB Billigkeitsrüge erhebt? Ich denke da insbesondere an den Fall, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Abschläge wie oben beschrieben ein Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte und evtl. damit rechnen müsste, dass der Versorger versucht, deshalb den Hahn zuzudrehen. Ist der Verbraucher dann nicht aus der hilfsweisen Billigkeitseinrede gegen eine Versorgungssperre geschützt?
--- Ende Zitat ---
Ein zusätzlicher, hilfsweiser, Einwand der Unbilligkeit (§315 BGB) ist immer ratsam, da man heutzutage ja auch nie weiss, wie manch ein Vertrag später mal bei Gericht eingestuft wird. Hat man da nur einen Verstoß gegen § 307 gerügt und es handelt sich um einen Vertrag zum Grundtarif, so hätte man ein Problem. Das sollet einem aber auch ein vernünftiger Anwalt raten bzw. dieses spätestens in einer Klagererwiderung mit einbringen.
Eine Sperrung des Anschlusses ist meines Wissens bei betrittener Forderung generell nicht zulässig, egal ob Sonder- oder Grundtarifvertrag, außer man verweigert beim Sondervertrag gänzlich die Zahlung. Aber trotzdem versuchen es einige Versorger natürlich trotzdem. Von daher empfiehlt sich auch deshalb, einen Anwalt in der Hinterhand zu haben.
reblaus:
Es ist immer sinnvoll alle möglichen Einwände gegen eine Forderung vorzubringen. Niemand kann ein Urteil vorhersehen. Soweit ein Sondervertrag doch nicht vorliegen sollte, oder der Vertrag über eine wirksame Klausel verfügt, kann die Preiserhöhung durch den Unbilligkeitseinwand angegriffen werden.
In Vorbereitung auf ein Verfahren ist es daneben auch sinnvoll, sich Gedanken darüber zu machen, wie man denn all die schönen Zahlen eines Versorgers, die dieser zum Beweis der Billigkeit vorträgt, aushebelt. Es ist zwar schön und gut, dass man ein WP-Testat mit \"ich weiß es nicht\" bestreiten kann. Besser ist aber immer, wenn man es mit \" es ist falsch, weil ...\" bestreitet.
Einen guten Anwalt erkennt man daran, dass er einem nicht nach dem Munde schwätzt. Wenn er nicht nur die Verbraucherargumente parat hat, sondern Sie auch auf versorgerfreundliche Fallstricke hinweist, sind Sie nicht in den schlechtesten Händen. Hervorragende Anwälte raten auch mal von einem Rechtsstreit ab.
Gas-Rebell:
Ja, ich denke auch, dass man besser \"aus vollen Rohren\" als mit \"Einzelfeuer\" zum Ziel kommt. Ebenso, dass man sich tunlichst überlegen sollte, welche Gegenstrategien der Versorger ins Feld führen könnte, um gegen diese wiederum geeignete Gegenmittel in der Hand zu haben.
Ist im Grunde wie beim Schachspielen: man darf nicht zu sehr und vor allem nicht zu emotional auf die eigenen Züge fixiert sein, sondern muss sich vor allem in den Kopf des Gegners und seine möglichen Denk- und Verhaltensweisen hineinversetzen. Dann klappts auch mit den eigenen Strategien besser. ;)
Diese Fähigkeit macht für mich auch einen guten Anwalt aus. Paragrafenreiter gibt es genug, aber Juristen, die strategisch-taktisches Denken beherrschen m.E. nur in sehr überschaubarer Zahl. Man sollte jeden ins Auge gefassten Anwalt vielleicht fragen, ob er Schach spielt. ;)
--- Zitat ---In Vorbereitung auf ein Verfahren ist es daneben auch sinnvoll, sich Gedanken darüber zu machen, wie man denn all die schönen Zahlen eines Versorgers, die dieser zum Beweis der Billigkeit vorträgt, aushebelt.
--- Ende Zitat ---
Oder man ergreift vorher mit dem Mittel des \"sofortigen Anerkenntnisses\" noch die (kosten-)rechtzeitige Flucht. (Was allerdings nur bei einer Zahlungsklage des Versorgers gehen dürfte und nicht bei einer eigenen Rückforderungsklage aus §§ 307, 812 BGB, wenn im Verfahren festgestellt würde, dass kein Sondervertrag vorliegt.
Wie sieht es auch hinsichtlich folgendem aus?
--- Zitat ---Und was auch, wenn der beste Anwalt der ist, der am weitesten entfernt wohnt? Was kostet das zusätzlich? Und sind Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt überhaupt bei der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig?
--- Ende Zitat ---
crexi:
@ Bolli schrieb:
\"Eine Sperrung des Anschlusses ist meines Wissens bei betrittener Forderung generell nicht zulässig, egal ob Sonder- oder Grundtarifvertrag, außer man verweigert beim Sondervertrag gänzlich die Zahlung.\"
Frage: Weshalb ist es beim Sondervertrag anders?
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