Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
Diese Klausel kann das fehlende Ungleichgewicht bei der Preisanpassung nicht ausgleichen.
--- Ende Zitat ---
Das würd ich gern besser verstehen. Könnten Sie näher erläutern, aus welchen Gründen nicht?


--- Zitat ---Ein wenig Mühe müssen Sie sich schon selbst machen, und beide Urteile vom 15.07.2009 durchlesen.
--- Ende Zitat ---
Habe ich. Allerdings kann ich Ihren obigen Hinweis da nicht so recht wiederfinden.


--- Zitat ---Ein Zurückbehaltungsrecht ist gerade für zukünftige Verpflichtungen interessant. Dort kann die unzulässige Aufrechnung den Versorger berechtigen, die Gasversorgung zu unterbrechen.
--- Ende Zitat ---
Damit ich Sie nicht falsch verstehe: Wenn ein Verbraucher Rückzahlungsansprüche geltend macht, dann kann er zwar nicht aufrechnen (bei vertraglichem Verbot), jedoch zukünftige Abschlagszahlungen problemlos solange zurückhalten, bis der Versorger korrekte Abrechnungen für die Vergangenheit auf Basis der vereinbarten Anfangspreise erstellt hat?

bolli:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell


--- Zitat ---Ein wenig Mühe müssen Sie sich schon selbst machen, und beide Urteile vom 15.07.2009 durchlesen.
--- Ende Zitat ---
Habe ich. Allerdings kann ich Ihren obigen Hinweis da nicht so recht wiederfinden.

--- Ende Zitat ---

Und wenn Sie mit dem richtigen Urteil anfangen, brauchen Sie nur eines bis zum Ende lesen.  (siehe BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Tz. 36)  ;)

reblaus:
@Gas-Rebell
Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich weiß auch nicht immer, wo ich eine Information gelesen habe. Und schon gar nicht merke ich mir den Absatz der Urteilsbegründung. Es hätte mich daher genau die gleiche Mühe gekostet wie Sie, die Textstelle aufzufinden.

Obige Frage können Sie sich nach Durchlesen wohl selbst beantworten.

Das Zurückbehaltungsrecht darf mittels AGB nicht eingeschränkt werden, deshalb steht es dem Verbraucher immer zu. Fraglich ist, ob die AVBGasV das Zurückbehaltungsrecht ausschließt. Dies wäre aber bei vertraglicher Einbeziehung nur wirksam, wenn der Sondervertrag dem Leitbild der AVBGasV folgen würde. Dann würde der Vertrag aber über eine wirksame Preisänderungsklausel verfügen, und das ganze Procedere wäre sowieso sinnlos.

Ob der Versorger das problemlos mit sich machen lässt, steht dahin. Ich kann bei meiner Idee nicht mit zwanzig BGH-Entscheidungen aufwarten, die dieses Vorgehen empfehlen. Allerdings kann ich auch kein rechtliches Argument erkennen, das diesem Vorgehen entgegen stünde.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Gas-Rebell
Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich weiß auch nicht immer, wo ich eine Information gelesen habe. Und schon gar nicht merke ich mir den Absatz der Urteilsbegründung. Es hätte mich daher genau die gleiche Mühe gekostet wie Sie, die Textstelle aufzufinden.

Obige Frage können Sie sich nach Durchlesen wohl selbst beantworten.
--- Ende Zitat ---
Damit kann ich leben. ;)


--- Zitat ---Das Zurückbehaltungsrecht darf mittels AGB nicht eingeschränkt werden, deshalb steht es dem Verbraucher immer zu. Fraglich ist, ob die AVBGasV das Zurückbehaltungsrecht ausschließt. Dies wäre aber bei vertraglicher Einbeziehung nur wirksam, wenn der Sondervertrag dem Leitbild der AVBGasV folgen würde. Dann würde der Vertrag aber über eine wirksame Preisänderungsklausel verfügen, und das ganze Procedere wäre sowieso sinnlos.
--- Ende Zitat ---
Hätten Sie da ein Beispiel? Welche Formulierung eines Sondervertrags bzw. der Preisklausel würde dem Leitbild der AVBGasV folgen?


--- Zitat ---Ob der Versorger das problemlos mit sich machen lässt, steht dahin. Ich kann bei meiner Idee nicht mit zwanzig BGH-Entscheidungen aufwarten, die dieses Vorgehen empfehlen. Allerdings kann ich auch kein rechtliches Argument erkennen, das diesem Vorgehen entgegen stünde.
--- Ende Zitat ---
Ich habs in meinem eigenen Fall so gemacht, dass ich
a) moniert habe, dass wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel nicht nur die Jahresabrechnungen fehlerhaft erstellt wurden, sondern auch die Berechnung der zukünftigen Abschlagsforderung
und ich deshalb
b) bis zum Erhalt einer korrekten Abschlagsberechnung auch diesbezüglich mein Zurückbehaltungsrecht ausüben werde.
Was sagt der Fachmann dazu?

P.S. Könnten Sie mir auch noch meine obige Rückfrage zum Klauselbeispiel beantworten?

reblaus:
Die vom BGH am 15.07.2009 vorgegebene Preisanpassungsklausel ist die einzige, die dem Leitbild der GasGVV entspricht.

Die Monierung der korrekten Abschlagsberechnung ist natürlich eine weitere Methode, um eine Zahlung erst einmal zu vermeiden. Es empfiehlt sich immer einen guten Anwalt in der Hinterhand zu halten, falls Ihr EVU dieser Rechtsanwendung nicht folgen will.

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