Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von crexi
Frage: Weshalb ist es beim Sondervertrag anders?
--- Ende Zitat ---
Beim Sondervertrag wurde ein spezifischer Preis vereinbart. Wer diesen nicht mehr zahlt, handelt vertragswidrig.
Ronny:
@ crexi und Gas-Rebell
In der Grundversorgung gilt der Anfangspreis sowie der durch Rechnungszahlung anerkannte Preis genauso als vereinbart wie bei Sonderpreisen. Bei Sonderpreisen läuft es also nicht anders als in der Grundversorgung.
Wenn Zahlungsrückstände bestehen, kann das Versorgungsunternehmen in und außerhalb der Grundversorgung den Anschluss sperren, es sei denn, die Zahlungsrückstände bewegen sich in dem Umfang, der einer Kürzung auf den vereinbarten Preis entspricht.
Wer gar nichts zahlt, kann gesperrt werden.
bolli:
--- Zitat ---Original von Ronny
@ crexi und Gas-Rebell
In der Grundversorgung gilt der Anfangspreis sowie der durch Rechnungszahlung anerkannte Preis genauso als vereinbart wie bei Sonderpreisen. Bei Sonderpreisen läuft es also nicht anders als in der Grundversorgung.
Wenn Zahlungsrückstände bestehen, kann das Versorgungsunternehmen in und außerhalb der Grundversorgung den Anschluss sperren, es sei denn, die Zahlungsrückstände bewegen sich in dem Umfang, der einer Kürzung auf den vereinbarten Preis entspricht.
Wer gar nichts zahlt, kann gesperrt werden.
--- Ende Zitat ---
@Ronny
Jetzt scheinen aber Wunsch und Wirklichkeit doch etwas durcheinander zu gehen.
Wenn Sie bei der Grundversorgung den durch Rechnungszahlung bezahlten Preis als genauso vereinbart bezeichnen, scheinen Sie dieses beim Sondervertrag auch so zu sehen. Inweiweit dieser, Ihr Wunsch auch für Ihre Versorger Wirklichkeit wird, wird sich ja wohl noch erweisen müssen. Die OLGs entscheiden uneinheitlich und der BGH hat sich dazu noch nicht geäußert, ob hier bei unwirksamer Preisanpassungsklausel auch ein Preisanerkenntnis durch Nichthandeln (konkludentes Anerkenntnis des Preises) in Frage kommt . Also warten wir es doch ab, was er dazu mit welcher Begründung sagt.
Und inwieweit der Preissockel in der gesetzlichen Grundversorgung in allen Fallkonstellationen als vereinbart gilt, ist sicher auch trotz des Urteils vom VIII. Senat noch nicht abschließend geklärt. Da gibt\'s sicher noch ein paar ungeklärte (oder unglückliche) Fallkonstellationen, die noch mal genauer betrachtet werden sollten, um der besonderen Situation durch die gesetzliche Regelung gerecht zu werden. Ob da z.B. auch der Fall bei ist, dass man zwar Gas entnimmt, aber trotzdem von vornherein der Billigkeit widerspricht, wird sich zeigen müssen.
Zustimmen kann ich Ihnen nur für den Fall, dass man freiwillig einen Vertrag in der Grundversorgung abgeschlossen und diesem nicht von vornherein widersprochen hat. Hier dürften der Sockelpreis ebenso als vereinbart gelten wie beim Sondervertrag. Aber ein bisschen differenzieren müssen wir schon.
Insofern ist eine komplette Zahlungsverweigerung in der Grundversorgung sicher differenziert zu betrachten und berechtigt sicher nicht von vornherein zur Sperrung des Anschlusses.
reblaus:
@Ronny, Bolli
Eine rechtswissenschaftliche Diskussion ist immer dann besonders anregend, wenn unterschiedliche Ansichten mit Sachargumenten begründet werden. Diese können dann von den Anhängern der Gegenaufassung auf ihre Stichhaltigkeit überprüft und möglicherweise widerlegt werden.
Sowohl für die Übertragbarkeit des Preissockels auf Sonderverträge als auch für die Vereinbarung eines anfänglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bei Widerspruch gegen den Anfangspreis kenne ich kein einziges Sachargument, das diese Ansichten wirklich stützen würde. Die Preissockeltheorie hat immerhin die mehrheitliche Rechtsprechung auf ihrer Seite. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass auch nur ein einziges gutes Argument für diese Auffassung entwickelt worden wäre, was ein eindeutiges Indiz für die Haltlosigkeit dieser Meinung ist.
Die Theorie zum anfänglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht kann sich weder auf Rechtsprechung noch auf ein einziges Sachargument stützen. Wer diese Ansicht vertritt scheint an Wunder zu glauben, oder die Ansicht zu haben, dass sich diese Meinung auch dann durchsetzt, wenn die für sie sprechenden Sachargumente geheim bleiben sollten.
Ich bin der festen Überzeugung, dass sich die Lösung einer Rechtsfrage aus dem Gesetz ergibt, und nicht (direkt) aus der Rechtsprechung oder aus dem Glauben. Wenn das so ist, sollte man auch mit dem Gesetz argumentieren.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von bolli
Die OLGs entscheiden uneinheitlich und der BGH hat sich dazu noch nicht geäußert, ob hier bei unwirksamer Preisanpassungsklausel auch ein Preisanerkenntnis durch Nichthandeln (konkludentes Anerkenntnis des Preises) in Frage kommt.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe nicht das geringste Rechtsargument für ein konkludentes Anerkenntnis. Wenn ein Sondervertrag hinsichtlich der AGB an einem Mangel leidet, kann es doch wohl nicht sein, dass dieser dadurch geheilt wird, dass sich der benachteiligte Kunde in Unkenntnis dieses Mangels nicht sofort, sondern erst ab dessen Kenntnis auf diesen beruft. Wäre es anders, könnte man doch gleich sämtliche Rechtsbestimmungen zum Thema \"Kenntnis\" und \"Verjährung\" sprichwörtlich \"in die Tonne treten\".
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