Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Gas-Rebell:
Beim Lesen dieses Artikels frage ich mich, ob vielerorts die Verbraucherschutzvereine schlicht schlafen.
Wenn diese den Verbrauchern wirklich was Gutes tun wollten, dann wäre doch der einfachste Weg, den Versorger von dort zunächst mittels Abmahnung und bei Nichtreaktion mittels Klage zu einer Unterlassung der Verwendung unwirksamer Preisanpassungsklauseln (auch in Verbindung mit der Verweigerung von Rückzahlungen) zu bewegen.
Siehe dazu auch folgendes Urteil des Thüringer OLG (danke Nomos).
Ein solches Urteil hätte nach § 11 UKlaG für alle betroffenen Verbraucher dieses Versorgers drittschützende Wirkung, d.h. sie könnten sich unmittelbar auf die festgestellte Unwirksamkeit der Klausel berufen. (vgl. hier)
Mit so einem Urteil in der Hinterhand würden wahrscheinlich einfache Verweise darauf im Rückforderungsschreiben genügen, um den Versorger zu Rückzahlungen zu bewegen.
Bei der geringen Zahl bisheriger Verbraucherschutzklagen würde es mich nicht wundern, wenn irgendwo irgendwann mal rauskäme, dass sich Versorger tatkräftig dafür eingesetzt hätten, dass verantwortliche Verbraucherschützer die Füße stillhalten.
Warum wenden wir uns nicht mal alle schriftlich an unsere örtlichen Verbraucherschutzvereine und fragen dort nach, was in obiger Hinsicht bisher unternommen worden und noch geplant ist?
berghaus:
--- Zitat ---von reblaus
Der Rückforderungsanspruch aus der am 14.07.1998 zugegangenen Jahresabrechnung verjährt laut AG Dannenberg am 14.07.2008. Sie müssen daher am 13.07.2008 eine Forderung des Versorgers gegen Sie haben, mit der Sie mit Ihrer Rückforderung aus 1998 aufrechnen können. Die Aufrechnung selbst können Sie später erklären.
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Wenn ich nun berechtigte Forderungen des Versorgers mit meine Rückforderungen aus 1998 aufgerechnet habe und in dem folgenden Prozess das Gericht dem Urteil des AG Dannenberg nicht folgt und eine kürzere Verjährungsfrist (3-4 Jahre) annimmt, ist dann mein Aufrechnungsbetrag aus 2008 verpufft, verbraucht oder was immer oder kann ich ihn dann noch mal für eine noch nicht verjährte Rückforderung ansetzen?
Heißt bedingungsfeindlich bei Aufrechnungen, dass ich auch keinen Vorbehalt machen kann: \"Ich erkläre die Aufrechnung mit meiner Rückforderung aus 1998, hilfsweise aber auch mit meinen Rückforderungen der Folgejahre?
berghaus 21.09.09
reblaus:
@Gas-Rebell
Schimpfen Sie nicht über die Verbraucherzentrale sondern lesen Sie dieses Urteil.
Der BGH hat am 15.07.2009 entschieden, dass das Leitbild der GasGVV erfordert, dem Verbraucher die Wahl zu lassen, ob er gegen die Preiserhöhung den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB erhebt oder auf diesen verzichtet und kündigt. Klauseln die diese Wahl nicht gewähren und eine Kann-Bestimmung enthalten sind unwirksam.
Unbestritten ist etwas erst dann, wenn die Rechtmäßigkeit direkt oder indirekt eingeräumt wird.
@berghaus
Wenn die Gegenforderung Ihres Versorgers nicht mit Ihrer Altforderung aufgerechnet werden kann, weil diese verjährt ist, so bleibt diese Gegenforderung natürlich bestehen. So Sie weitere unverjährte Forderungen haben, können Sie dann mit diesen aufrechnen.
Eine Bedingung liegt immer dann vor, wenn eine Rechtsfolge erst eintreten soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Insoweit wäre die hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig. Ich denke aber nicht, dass Sie die Aufrechnung soweit präzisieren müssen, dass Sie erklären, nur mit dem betagten Teil aufrechnen zu wollen. Sie werden vielmehr Ihre gesamte Forderung vortragen und Aufrechnung erklären.
Gas-Rebell:
@ reblaus
Nochmal kurz zu obigem Klauselbeispiel. Wird die Benachteiligung aus der \"Kann\"-Formulierung, mithin dem Fehlen auch der Verpflichtung zu Weitergabe von Kostensenkungen, in diesem Beispiel nicht durch die Einräumung folgenden Kündigungsrechts kompensiert?
--- Zitat ---\"Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.\"
--- Ende Zitat ---
Ansonsten: ich schimpfe nicht über die Verbraucherzentrale, sondern finde, das ruhig noch mehr als bisher zum Mittel der Unterlassungsklage greifen sollten. Danke für das Urteil.
--- Zitat ---Der BGH hat am 15.07.2009 entschieden, dass das Leitbild der GasGVV erfordert, dem Verbraucher die Wahl zu lassen, ob er gegen die Preiserhöhung den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB erhebt oder auf diesen verzichtet und kündigt. Klauseln die diese Wahl nicht gewähren und eine Kann-Bestimmung enthalten sind unwirksam.
--- Ende Zitat ---
Welches Aktenzeichen hatte das Urteil? Es gab glaube ich zwei mit demselben Verkündungsdatum: VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08. Haben Sie dazu auch grad die Randziffer parat?
Was mir im Zusammenhang mit der Frage von Berghaus auch noch einfiel:
Wenn ein Verbraucher wegen Unwirksamkeit der Preisklausel falsch erstellte Jahresrechnungen gerügt und z.B. für die letzten 8 Jahre zurück zum Vertragsbeginn die Erstellung korrekte Jahresabrechnungen auf der Basis der vereinbarten Anfangspreise gefordert hat, kann er dann bis zu deren Erhalt auch hinsichtlich zukünftiger Forderungen (sprich der Abschlagsforderungen) von seinem evtl. bestehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, ohne mit einem vertraglichen Aufrechnungsverbot zu kollidieren?
Darüber hinaus denke ich, dass der Versorger nach der Ankündigung des Verbrauchers, die Abschlagsbeträge nunmehr auf das Niveau der Anfangspreise zu kürzen, den Vertrag eh kündigen wird.
reblaus:
Diese Klausel kann das fehlende Ungleichgewicht bei der Preisanpassung nicht ausgleichen. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn die Rechtsfolge nicht die Anerkennung der Preiserhöhung sondern die Beendigung des Vertrages wäre.
Ein wenig Mühe müssen Sie sich schon selbst machen, und beide Urteile vom 15.07.2009 durchlesen.
Ein Zurückbehaltungsrecht ist gerade für zukünftige Verpflichtungen interessant. Dort kann die unzulässige Aufrechnung den Versorger berechtigen, die Gasversorgung zu unterbrechen.
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