Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Münsteraner:
@ RR-E-ft
Danke! Das ist wirklich erhellend.

@ reblaus


--- Zitat ---Sie bezahlen für Ihren Gasverbrauch 2008 den anfänglichen Vertragspreis. Von dieser Summe müssen Sie zusätzlich den Betrag einbehalten, den Sie 1998 zuviel bezahlt haben.
--- Ende Zitat ---
Das schrieben Sie bereits oben. Aber warum? Dass ich 2008 nach Kenntnis des BGH-Urteils vom 29.04.2008 in Bezug auf die Jahresrechnung nur den Anfangspreis bezahle, ist klar. Nicht klar ist mir, warum ich dann auch den überzahlten Betrag für 1998 einbehalten und verrechnen müsste.

@ Cremer

Nix für ungut. Auch Beamte/Regierungsangestellte sind Menschen. ;)

reblaus:
@Münsteraner

Der Rückforderungsanspruch aus der am 14.07.1998 zugegangenen Jahresabrechnung verjährt laut AG Dannenberg am 14.07.2008. Sie müssen daher am 13.07.2008 eine Forderung des Versorgers gegen Sie haben, mit der Sie mit Ihrer Rückforderung aus 1998 aufrechnen können. Die Aufrechnung selbst können Sie später erklären.

Wenn Sie den vertraglich geschuldeten Betrag bei Ihrer Abrechnung aus 2008 bezahlen, steht dem Versorger aus dieser Rechnung kein Anspruch gegen Sie mehr zu, gegen den Sie mit Ihrer Altforderung aufrechnen könnten. Dann verjährt die Altforderung.

Gas-Rebell:
Ich habe mich zum Thema \"Rückforderungen aufgrund ggf. unwirksamer Preisklausel\" mal umgehört und festgestellt, dass die unterschiedlichsten Klauselformulierungen im Gebrauch sind. Hier mal ein Beispiel:

\"Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.\"

Oftmals auch noch ergänzt durch (zum Beispiel):

\"Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.\"

Wie stellt man fest, ob eine solche Klausel ggf. unwirksam ist. Reicht da die besagte \"Kann\" (aber nicht \"Muss\")-Formulierung? Oder gibt es \"Heilungen\", insbesondere auch ein stillschweigendes Anerkenntnis bei eventuellen Bekanntmachungen?

reblaus:
Bei Kostensenkungen ist eine \"Muss-Klausel\" zwingend. Da die Wirksamkeit der Klausel selbst in Frage steht, ist eine Heilung durch eine gesetzeskonforme Vertragsausführung nicht möglich.

Gas-Rebell:
@ reblaus

Zwischendurch erstmal ein Dankeschön an Sie für Ihre unermüdliche und hilfreiche Beteiligung hier im Forum. Ich hab durch Ihre Hinweise und Tipps schon jede Menge dazu gelernt. :)

Darüber hinaus gehen mir auch die Fragen nicht aus, zumal das Thema augenblicklich auch in meinem Bekannten- und Kollegenkreis derzeit wieder verstärkt diskutiert wird.

Die erste Frage schließt oben an: Wir hatten hier ja auch mal die Diskussion, ob auch in Sonderverträgen unbeanstandet bezahlte Jahresabrechnungen ggf. als Preisneuvereinbarungen gelten könnten. Könnte dies ggf. auch aufgrund des og. zweiten Klauselteils der Fall sein?

Die zweite Frage haben wir eben ohne Ergebnis am Kaffeetisch diskutiert: Angenommen ein Verbraucher teilt dem Versorger mit, dass er Rückzahlungsforderungen aus § 812 BGB gegen ihn erhebt und fordert ihn unter Fristsetzung auf,
a) korrekte Rechnungen auf Basis der vereinbarten Anfangspreise zu erstellen und
b) etwaige Einwändungen gegen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche (Rechtsgründe, Berechnungsfehler u.ä.) zwecks Vermeidung unnötiger Gerichtsstreitigkeiten ebenfalls mitzuteilen.

Ist es dann so, dass die Rückzahlungsforderung - falls der Versorger nicht innerhalb der Frist entsprechend reagiert - rechtlich gesehen als unbestritten anzusehen ist und deshalb auch aufgerechnet werden kann?

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