Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:
Der Versorger muss die Verhältnisse erläutern, warum die Forderung zu Recht bestand. Anschließend muss der Kunde beweisen, dass die Darlegung des Versorgers unzutreffend war.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner

Sie müssen Ihre Zahlungen in 2008 sowohl auf den vertraglichen Anfangspreis gekürzt haben, und zusätzlich die zu erstattenden Beträge aus 1998 einbehalten haben, dann können Sie diesen zusätzlichen Einbehalt mit den Beträgen aus 1998 verrechnen.
--- Ende Zitat ---

Könnten Sie das mit den einzubehaltenden Beträgen aus 1998 und der Verrechnung noch etwas ausführlicher erläutern? Irgendwie blicke ich da nicht durch.


--- Zitat ---Es ist ein nicht korrigierbarer Fehler, die Verträge zu laufenden Dauerschuldverhältnissen wegzuwerfen. ... Der Versorger wird sich in einer Klage damit wehren, dass gar kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da Sie keinen solchen Vertrag vorlegen können, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden...
--- Ende Zitat ---

Zugegeben, wer einen Vertrag wegwirft, sollte vorher über die möglichen Konsequenzen nachdenken. Ich sehe das Problem, so wie es Gas-Rebell geschildert hat, auch nicht. Viel wahrscheinlicher ist doch eher folgende Konstellation:

Das EVU schickt dem Verbraucher ein Vertragsangebot mit Hinweis auf die derzeit gültigen AGB und bittet für den Fall der Annahme um unterzeichnete Rücksendung der beigelegten Vertragsbestätigung bis Datum X, da andernfalls zum Allgemeinen Tarif abgerechnet werde. Der Verbraucher schickt diese Bestätigung unterschrieben zurück. Aus den folgenden Sondervertragsabrechnungen wird deutlich, dass der Versorger die Vertragsbestätigung auch erhalten haben muss.

Das einzige, was vielen Verbrauchern hier fehlen dürfte, ist eine Kopie der zurückgesandten Vertragsbestätigung. Denn wie viele Privatleute haben schon einen Kopierer zu Hause?

Vielleicht hat der Verbraucher auch die AGB nicht mehr - sei es, dass sie nicht beilagen oder er sie selbst \"verschlampt\" hat. Würde sich hier ein EVU darauf berufen, dass die AGB nicht wirksam einbezogen worden seien? Dies hätte doch - wenn mir hier kein Denkfehler unterläuft - ebenfalls zur Folge, dass nur der Anfangspreis und nicht auch Preiserhöhungen vereinbart worden wären.


--- Zitat ---Der Versorger muss die Verhältnisse erläutern, warum die Forderung zu Recht bestand. Anschließend muss der Kunde beweisen, dass die Darlegung des Versorgers unzutreffend war.
--- Ende Zitat ---
Wenn also die Rückforderungsklage seitens des Verbrauchers damit begründet wird, dass für die Zahlungen auf Preiserhöhungsforderungen kein Rechtsgrund bestand, muss nicht er selbst dies sofort beweisen, sondern der Versorger ist zunächst gehalten,(klageerwidernd) substantiiert darzulegen, dass eine Rechtsgrund doch bestand? Interessant. Denn diesenfalls würde der Versorger sich eine Falschaussage wegen des Risikos eines Prozessbetrugs sicher eher überlegen, als wenn er den Vortrag des Verbrauchers lediglich zu bestreiten brauchte.

RR-E-ft:
BGH zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess gem. § 812 BGB

Der Bereicherungsschuldner muss vortragen, weshalb und worin ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen bestanden haben soll.

reblaus:
@Münsteraner

Sie bezahlen für Ihren Gasverbrauch 2008 den anfänglichen Vertragspreis. Von dieser Summe müssen Sie zusätzlich den Betrag einbehalten, den Sie 1998 zuviel bezahlt haben.

Wenn es lediglich darum geht, dass der Verbraucher den Zugang der Annahme des Vertragsangebots nachweisen muss, wird es für den Nachweis des Zustandekommens des Vertrags ausreichen, dass der Versorger nach Versendung des Vertragsangebots die Leistungen wie im Vertrag beschrieben erbracht hat. Wenn in einem schriftlichen Vertrag auf die geltenden AGB hingewiesen wird, ist es Aufgabe des Versorgers nachzuweisen, dass in diesen AGB eine wirksame Preisanpassungklausel enthalten ist.

Lediglich für den Fall, dass der Verbraucher überhaupt keinen schriftlichen Vertrag nachweisen kann, besteht das Risiko, dass das Gericht ein Grundversorgungsverhältnis zu Grunde legt. Ob irgendwelche Tarife als Sondertarife bezeichnet werden, ist allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Sondervertrages. Grundsätzlich hat der Versorger zu beweisen, dass er über ein einseitiges Preisanpassungsrecht verfügte. Wobei auf § 2 GasGVV hinzuweisen ist.

Cremer:
@Münsteraner,

Beamter bin ich nicht, allerdings Regierungsangestellter.

Und da habe ich in den letzten 15 Jahren viel von meinen Kollegen gelernt gegenüber meiner früheren Tätigkeiten bei AEG und Kraftwerk-Union.

Man soll viel aufheben und eine \"Sachakte\" anlegen.

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