Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Cremer:
@Gas-Rebell,
grundsätzlich hebe ich immer Vertäge mit den Häusern/Grundstücke auf.
So habe ich auch noch die Versorgerverträge aus 1980 und Änderungsverträge aus 1992.
Münsteraner:
@ Cremer
Sind Sie möglicherweise Beamter? ;)
Jedenfalls sind wohl die meisten Verbraucher nicht so penibel wie Sie, sondern halten nach spätestens 10 Jahren, wenn sogar Belegaufbewahrungsfristen des Finanzamtes enden, eine weitere Archivierung für nicht notwendig. Zumindest könnte ich Ihnen aus dem Stand zig Bekannte von mir nennen, wo es so ist.
Die Frage von Gas-Rebell wird insofern nicht weniger relevant, nur weil Sie sich als Ausnahme darstellen.
Christian Guhl:
Wenn der Versorger behauptet, ein Preisänderungsrecht im Sondervertrag zu haben, wird er es vor Gericht beweisen müssen. Und auch, dass der Kunde die AGB anerkannt hat. So einfach nach 10 Jahren wegschmeissen, da wäre ich vorsichtig !Ich war 36 Jahre bei einer Bank beschäftigt, was meinen Sie, wie die Kunden sich gefreut hätten, wenn wir die Kreditverträge bei einer Hausfinanzierung nach 10 Jahren vernichtet hätten.
reblaus:
@Münsteraner
--- Zitat ---Original von Münsteraner Angenommen ein Verbraucher hat sich bereits in 2008 auf das besagte BGH-Urteil aus 4/2008 berufen und seither seine Zahlungen auf die vertraglich vereinbarten Anfangspreise gekürzt: ist es dann nicht so, dass die Rückforderungsansprüche sogar bis 1998 zurückreichen und der Verbraucher hinsichtlich dieser ab Ende 2008 drei Jahre Zeit hat, diese geltend zu machen?
--- Ende Zitat ---
Sie müssen Ihre Zahlungen in 2008 sowohl auf den vertraglichen Anfangspreis gekürzt haben, und zusätzlich die zu erstattenden Beträge aus 1998 einbehalten haben, dann können Sie diesen zusätzlichen Einbehalt mit den Beträgen aus 1998 verrechnen.
Wenn Cremer Beamter ist, ist er ein kluger Beamter ;)
Es ist ein nicht korrigierbarer Fehler, die Verträge zu laufenden Dauerschuldverhältnissen wegzuwerfen. Verträge sind das wichtigste was der Verbraucher aufbewahren muss. Mit diesen sollte sorgfältig umgegangen werden. Wer da schlampig ist, bezahlt einen hohen Preis. Der Versorger wird sich in einer Klage damit wehren, dass gar kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da Sie keinen solchen Vertrag vorlegen können, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Insoweit erübrigt sich die Frage nach einer Stufenklage.
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl Wenn der Versorger behauptet, ein Preisänderungsrecht im Sondervertrag zu haben, wird er es vor Gericht beweisen müssen. Und auch, dass der Kunde die AGB anerkannt hat.
--- Ende Zitat ---
Da bin ich mir nicht so sicher. Denn hier geht es um Rückforderungsklagen, die nicht der Versorger, sondern der Verbraucher selbst anstrengt. Insoweit wird er m.E. auch zu beweisen haben, was für ihn günstig ist, nämlich hier einen Wortlaut der Preisanpassungsklausel, der lediglich eine \"Kann\"-Bestimmung darstellt. Genaueres wissen da sicher unsere Juristen.
--- Zitat ---So einfach nach 10 Jahren wegschmeissen, da wäre ich vorsichtig !Ich war 36 Jahre bei einer Bank beschäftigt, was meinen Sie, wie die Kunden sich gefreut hätten, wenn wir die Kreditverträge bei einer Hausfinanzierung nach 10 Jahren vernichtet hätten.
--- Ende Zitat ---
Na, ein Kreditvertrag ist da doch wohl schon etwas anderes. Auch geht es ja in diesem Beispiel nicht darum, dass das Unternehmen, sondern der Kunde die Unterlagen nicht mehr hat. Abgesehen davon stimme ich aber zu, dass man Verträge, aus denen aktuell noch Erfüllung stattfindet, besser bis zu deren Ende und dann noch 10 Jahre darüber hinaus aufbewahren sollte. ;)
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