Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

<< < (90/99) > >>

RR-E-ft:
Die Waffengleichheit kann sich erst daraus ergeben, dass jeder betroffene Verbraucher sich im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt rechtlich beraten lassen kann.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Waffengleichheit ergibt sich erst daraus, dass jeder betroffene Verbraucher sich im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt rechtlich beraten lassen kann.
--- Ende Zitat ---

Dass diese Antwort kam, war klar. Mit anderen Worten: Wann immer ein Verbraucher von seinem EVU Post bekommt, und klinge sie noch so unverfänglich, ist es höchst ratsam, sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gleiches gilt selbstverständlich für jeden Toilettengang: Die Schüssel könnte ja brechen und wer ist dann rechtlich verantwortlich? Leute, atmet nicht einmal mehr ohne Rechtsanwalt: wer weiß, welche Rechtsfolgen das haben könnte!  :D

reblaus:
@münsteraner

Sie scheinen Ihr Leben bis zum heutigen Tage ganz gut ohne juristische Ausbildung gemeistert zu haben.

Angesichts der Situation, in die sich die Gaswirtschaft hineinmanövriert hat, erscheint es gar nicht unbedingt ratsam, seine juristische Vorbildung stets dafür auszunutzen, um das rechtlich maximale herauszuholen. Man begibt sich zwangsläufig in Grenzbereiche, und wie zu besichtigen ist, häufig auch weit über die Grenze des Erlaubten hinaus.

Mit einem gesunden Menschenverstand und einem Quentchen Lebenserfahrung sind die täglichen Fallen, die einem Teile der Wirtschaft zu deren Wohlstandsmehrung aufstellt, leicht zu umschiffen.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
@münsteraner

Sie scheinen Ihr Leben bis zum heutigen Tage ganz gut ohne juristische Ausbildung gemeistert zu haben.
--- Ende Zitat ---

Was immer Sie damit aussagen wollen ... Fakt ist, dass eine Waffengleichheit zwischen Versorger und Verbraucher schon deswegen nicht gegeben ist, weil es sich Otto Normalverbraucher aus finanziellen Gründen nicht leisten kann, einen Anwalt mit der permanenten Prüfung seiner Rechte zu beauftragen. Für den Versorger ist das kein Problem. Dieser kann die Vergütungen seiner Juristen sogar als betriebliche Kosten von der Steuer abziehen!


--- Zitat --- Man begibt sich zwangsläufig in Grenzbereiche, und wie zu besichtigen ist, häufig auch weit über die Grenze des Erlaubten hinaus.  

Mit einem gesunden Menschenverstand und einem Quentchen Lebenserfahrung sind die täglichen Fallen, die einem Teile der Wirtschaft zu deren Wohlstandsmehrung aufstellt, leicht zu umschiffen.
--- Ende Zitat ---

Sie sprechen in Rätseln ... Welche Grenzen des Erlaubten? Und möchten Sie ernsthaft behaupten, dass solche Manöver der Versorger, wie ich sie oben beschrieben habe, allein mit dem \"gesunden Menschenverstand und einem Quentchen Lebenserfahrung\" zu parieren sind?

P.S. zum Thema \"Verjährung\":
Es geht ja nicht nur nur um Rückforderungen des Verbrauchers. Auch der Versorger selbst macht ja regelmäßig Nachzahlungsforderungen für die Vergangenheit geltend, insoweit Beträge aufgrund von Widersprüchen einbehalten wurden. Wäre es hier nicht sinnvoll, im Rückforderungsschreiben auch (pauschal, ohne konkrete Benennung eines Verjährungszeitraums) darauf hinzuweisen, dass man selbst gegenüber den Nachzahlungsforderungen des Versorgers Einrede erhebt, insoweit dessen Forderungen verjährt sein sollten?

Angenommen ein Verbraucher hat sich bereits in 2008 auf das besagte BGH-Urteil aus 4/2008 berufen und seither seine Zahlungen auf die vertraglich vereinbarten Anfangspreise gekürzt: ist es dann nicht so, dass die Rückforderungsansprüche sogar bis 1998 zurückreichen und der Verbraucher hinsichtlich dieser ab Ende 2008 drei Jahre Zeit hat, diese geltend zu machen?

Gas-Rebell:
Ich möchte die von Münsteraner aufgeworfenen Fragen noch um eine weitere ergänzen, die für viele Gassonderkunden von Belang sein dürfte.

Man bewahrt Uralt-Verträge nicht notwendigerweise für die Ewigkeit auf. Oft werden Altunterlagen deshalb spätestens nach 10 Jahren entsorgt. Dies dürfte bei etlichen Gassonderkunden zu der Situation geführt haben, dass sie sich zwar daran erinnern, dass ihr langjährig zurückliegender Vertrag eine Preisanpassungsklausel mit nach BGH unwirksamer \"Kann\"-Formulierung enthielt, sie jedoch nicht mehr im Besitz der seinerzeitigen Original-Vertragsunterlagen sind. Für den Fall, dass sie Rückforderungsansprüche geltend machen wollen, sind sie jedoch auf genaue Kenntnis des Wortlauts der damaligen Klausel angewiesen (evtl. auch aus Beweisgründen).

Was empfiehlt sich diesenfalls? Zum Beispiel, an den Versorger ein Auskunftsersuchen zu richten (Übersendung von Vertragskopien), ggf. unter Fristsetzung und mit Androhung einer Auskunftsklage für den Fall der Fristversäumnis?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln