Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@tangocharly
Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach dem Sockelpreisprinzip gibt der Versorger mit der Übersendung der Jahresabrechnung folgendes Angebot ab:
\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen von mir einseitig nach bestem Wissen in billiger Weise festgelegten Preisen berechnet. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"
Der Kunde bezahlt den Saldo und erhebt keine Unbilligkeitseinrede. Damit sagt er: \"ok, ich glaube Dir, Versorger, dass die Preiserhöhung in vertraglich vereinbarter Weise berechnet wurde.\"
Danach entnimmt der Kunde weiterhin Gas. Damit bringt er zum Ausdruck \"ich kaufe dieses Gas zu dem neuen von Dir, Versorger einseitig festgelegten Preis, dessen vertraglich korrekte Bestimmung ich zuvor anerkannt habe.\"
--- Ende Zitat ---
Ich sehe keinen signifikanten Unterschied zu einer Erklärung des Versorgers gegenüber einem Sonderkunden:
\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen, von mir im Rahmen meines vertraglichen Preisanpassungsrechtes nach bestem Wissen berechneten Preisen vorgenommen. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"
Der Kunde bezahlt den Saldo und erhebt nicht die Einrede der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel. Damit sagt er: \"ok, ich akzeptiere eine Anwendung dieser Klausel und glaube Dir Versorger, dass Du daher eine vertragliches Anpassungsrecht besitzt\"
Danach entnimmt der Kunde weiterhin Gas. Damit bringt er zum Ausdruck \"ich kaufe dieses Gas zu dem neuen von Dir, Versorger vertraglich angepassten Preis, dessen vertraglich korrekte Bestimmung ich zuvor anerkannt habe.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach dem Sockelpreisprinzip gibt der Versorger mit der Übersendung der Jahresabrechnung folgendes Angebot ab:
\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen von mir einseitig nach bestem Wissen in billiger Weise festgelegten Preisen berechnet. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"
--- Ende Zitat ---
Wieso \"in vertraglich vereinbarter Weise\"? Ich denke, der Preis wird zunächst aufgrund des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts zunächst einseitig bestimmt und erst dann auch vertraglich anerkannt, wenn kein Widerspruch erfolgt?
--- Zitat ---60.000 € Eigenkapital ist auch noch nicht übertrieben viel, um Millionenumsätze zu finanzieren.
--- Ende Zitat ---
Wer sagt, dass man seine Geschäftstätigkeit nur über Eigenkapital finanzieren kann?
reblaus:
@Black
Wenn der Sondervertrag über eine wirksame Preisanpassungsklausel verfügt, gibt es keinen Unterschied zur Grundversorgung.
Wenn die Preisanpassungsklausel aber unwirksam ist, ist auch die unterjährig vorgenommene einseitige Preisanpassung des Versorgers unwirksam, nicht vorhanden. Der Preis über den die Parteien nach der Jahresabrechnung eine Vereinbarung treffen wollen, existiert dann gar nicht. Man kann über ihn keine zukünftigen Abreden treffen.
Die Parteien müssten den Willen haben, irgendeinen Preis zu vereinbaren, damit der rechtliche Mangel unbeachtlich wäre. Wer aber irgendeinen Preis vereinbart, schert sich nicht mehr um die vertragliche Abrede, dass eine Partei, die Preisänderungen einseitig bestimmen soll. Diese Vereinbarung wird aufgegeben. Genau das passiert aber nicht, weil der Versorger auch später wieder von diesem Recht Gebrauch machen will.
@Gas-Rebell
Wenn der Versorger seine Preise einseitig mit billigem Ermessen erhöht, geschieht dies in vertraglich vereinbarter Weise. Es wurde vereinbart, dass der Versorger dieses Recht einseitig ausüben darf.
Wenn Sie eine vielleicht gerade von vertretbare Eigenkapitalquote von 10% haben, können Sie mit 60.000 € gerade mal 540.000 € Kredit aufnehmen. Das ist nicht sonderlich viel. Sollen Ihre Liquiditätsreserven mindestens einen Monat umfassen, so ist damit gerade mal 7,2 Mio Umsatz möglich. Machen Sie mehr als 60.000 € Anfangsverlust sind Sie schon überschuldet.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Wenn der Versorger seine Preise einseitig mit billigem Ermessen erhöht, geschieht dies in vertraglich vereinbarter Weise. Es wurde vereinbart, dass der Versorger dieses Recht einseitig ausüben darf.
--- Ende Zitat ---
Da bin ich jetzt doch ein wenig verwirrt. Ich dachte, in der Grundversorgung gibt es ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, das nicht eigens vereinbart werden muss.
--- Zitat ---Machen Sie mehr als 60.000 € Anfangsverlust sind Sie schon überschuldet.
--- Ende Zitat ---
Dem scheint Goldgas dadurch entgegen zu wirken, dass bei neuem Fianzierungsbedarf jedesmal ein weiterer Gesellschafter aufgenommen und das Eigenkapital entsprechend erhöht wird.
Opa Ete:
@Reblaus
Wie erhöhe ich denn \"einseitig\" in \"vereinbarter Weise\" die Preise?
Wenn das kein Widerspruch in sich sein soll, behaupten sie der Versorger
hat von mir die Zustimmung erhalten, die Preise wie er es will zu erhöhen!!?? Ein Schelm, der böses dabei denkt. Also iich würde meinem Grundversorger nicht erlauben, die Preise wie er will zu erhöhen!
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